SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 10. März 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑716/20

RTL Television GmbH

gegen

Grupo Pestana S.G.P.S., S.A.,

SALVOR – Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A.

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça [Oberster Gerichtshof, Portugal])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrechte und verwandte Schutzrechte – Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung – Begriff der Kabelweiterverbreitung – Zeitgleich und vollständig über Kabel erfolgende öffentliche Verbreitung einer zum öffentlichen Empfang bestimmten Sendung eines Fernsehprogramms – Person, die eine Verbreitung durchführt und die kein Sendeunternehmen ist – Verbreitung über Fernsehgeräte in Hotelzimmern“

1.

Hat ein Rundfunksender das Recht, die Ausstrahlung seiner kostenlosen Programme, die von einem Hotelbetrieb mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen werden und für die Hotelgäste mittels eines Koaxialkabels in seine Hotelzimmer übertragen werden, zu verhindern und für ihre Weiterverbreitung eine Gebühr zu erheben? Stellt diese Weiterverbreitung eine „Kabelweiterverbreitung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG ( 2 ) dar, und können einem Rundfunksender besondere Rechte daraus erwachsen, dass es eine nationale Regelung gibt, die den Katalog der nach Unionsrecht zugewiesenen Rechte nach allem Anschein erweitert?

I. Rechtsrahmen

A.   Unionsrecht

2.

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 hat folgenden Wortlaut:

„…

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.“

3.

Art. 8 („Kabelweiterverbreitungsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 93/83 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistung[s]schutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.“

4.

Art. 9 („Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts“) Abs. 1 der Richtlinie 93/83 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Recht der Urheberrechtsinhaber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.“

5.

Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29/EG ( 3 ) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

d)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

6.

Art. 8 („Öffentliche Sendung und Wiedergabe“) Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG ( 4 ) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

B.   Portugiesisches Recht

7.

Art. 176 Abs. 9 und 10 des Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Portugiesisches Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, im Folgenden: CDADC) ( 5 ) lautet:

„9.   Ein Sendeunternehmen ist ein Unternehmen, das Ton- oder Bildrundfunksendungen ausstrahlt, wobei unter Rundfunksendung die zum öffentlichen Empfang bestimmte Ausstrahlung von Tönen oder Bildern oder deren Darstellung, einzeln oder kumuliert, drahtgebunden oder drahtlos, insbesondere über Funkwellen, optische Kabel, Kabel oder Satelliten zu verstehen ist.

10.   Weiterverbreitung ist die zeitgleiche Ausstrahlung einer Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.“

8.

Art. 187 CDADC bestimmt:

„1.   Die Sendeunternehmen haben das Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) die Weiterverbreitung ihrer Sendungen über Funkwellen;

b) die Aufzeichnung ihrer Sendungen mittels eines physischen Tonträgers, unabhängig davon, ob es sich um drahtgebundene oder drahtlose Sendungen handelt;

c) die Wiedergabe der Aufzeichnung ihrer Sendungen, sofern sie nicht erlaubt wurden oder wenn es sich um eine ephemere Aufzeichnung handelt und mit der Wiedergabe andere Ziele als ursprünglich vorgesehen verfolgt werden;

d) die – drahtgebundene oder drahtlose – öffentliche Bereitstellung ihrer Sendungen, auch über Kabel oder Satellit, in der Weise, dass die Öffentlichkeit von jedem gewünschten Ort und zu jedem gewünschtem Zeitpunkt Zugang haben kann;

e) die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn diese Wiedergabe an einem öffentlichen Ort und gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr erfolgt.

2.   Die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte finden auf ein weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen keine Anwendung, wenn dieses nur eine Weiterverbreitung von Sendungen der Sendeunternehmen vornimmt.

3.   Als Inhaber verwandter Schutzrechte an einer Sendung gilt die Person, deren Namen oder Bezeichnung bei der betreffenden Sendung nach ständiger Praxis als ein solcher Inhaber angegeben wurde.“

9.

Art. 3 („Definitionen“) und Art. 8 („Erweiterung auf die Inhaber verwandter Schutzrechte“) des Decreto-Lei Nr. 333/97 ( 6 ) lauten:

„Artikel 3

Im Sinne dieses Dekrets bezeichnen die Begriffe:

a) ‚Satelliten‘: jede räumliche künstliche Vorrichtung, mittels derer die Übertragung von für den öffentlichen Empfang bestimmten Rundfunksignalen ermöglicht wird;

b) ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit‘: die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden;

c) ‚Kabelweiterverbreitung‘: die zeitgleich und vollständig über Kabel erfolgende öffentliche Verbreitung einer zum öffentlichen Empfang bestimmten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Artikel 178, 184 und 187 [CDADC] und der Artikel 6 und 7 des vorliegenden Decreto-Lei gelten für Künstler, Hersteller von Ton- und Videoaufnahmen und Sendeunternehmen in Bezug auf die öffentliche Verbreitung ihrer Leistungen über Satellit, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen und Sendungen sowie hinsichtlich der Kabelweiterverbreitung.“

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10.

RTL Television GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Tätigkeit in der Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen über verschiedene Kanäle besteht, die für den Empfang durch eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

11.

Die Ausstrahlung der Fernsehprogramme über eigene Fernsehnetze erfolgt mittels eines „offenen Signals“, was bedeutet, dass diese Programme in Privathaushalten unentgeltlich empfangen werden können.

12.

RTL Television (im Folgenden: RTL), ein zu der oben genannten Gesellschaft gehörender Fernsehsender, ist auf dem Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten tätig, wobei dieser Sender seinen Zuschauern eine Reihe von Fernsehprogrammen anbietet (Filme, Fernsehserien, Shows, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, Nachrichtensendungen und Berichte über das aktuelle Tagesgeschehen).

13.

Diese Programme richten sich zwar an ein Publikum in Deutschland, Österreich und der Schweiz, können aber mittels der einfachen Verwendung einer Parabolantenne über Satellitensignale überall in Europa und damit auch in Portugal empfangen werden.

14.

RTL hat mit Fernsehbetreibern und Hotelbetrieben, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union befinden, Lizenzverträge geschlossen.

15.

Die Grupo Pestana S.G.P.S. (im Folgenden: Grupo Pestana) ist die Muttergesellschaft einer der größten portugiesischen im Hotelbereich tätigen Unternehmensgruppen, zu der auch die Tochtergesellschaft Salvor, Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A. (im Folgenden: Salvor) gehört. Salvor, an der die Grupo Pestana mit einem Eigenkapital von 98,8 % beteiligt ist, betreibt mehrere Hotels in Portugal, wozu insbesondere die Hotels „D. João II“ und „Alvor Praia“ gehören.

16.

Wie RTL ausgeführt hat, empfingen die Hotels „D. João II“ und „Alvor Praia“ während eines mindestens von Mai 2013 bis Februar 2014 reichenden Zeitraums die über Satellit ausgestrahlten Sendungen von RTL mittels in ihren Hotels installierter Parabolantennen und übertrugen diese Sendungen mit Hilfe von Koaxialkabeln auf die in den Hotelzimmern installierten Fernsehgeräte.

17.

Deshalb erhob RTL vor dem Tribunal da Propriedade Intelectual (Gericht für geistiges Eigentum, Portugal) gegen Grupo Pestana und Salvor Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass der Empfang und die Weiterverbreitung der Sendungen des RTL-Netzes in den Zimmern der Hotels „D. João II“ und „Alvor Praia“ eine öffentliche Wiedergabe der Sendungen von RTL im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Buchst. e CDADC und eine Weiterverbreitung dieser Sendungen im Sinne der Art. 3 und 8 des Decreto-Lei Nr. 333/97 darstellt, die damit als solche einer vorherigen Erlaubnis durch RTL bedarf.

18.

Insbesondere betonte RTL, dass den Sendeunternehmen im Fall einer öffentlichen Wiedergabe von geschützten Werken gemäß Art. 187 Abs. 1 Buchst. e CDADC eine Reihe von Rechten zustünden, zu denen auch das Recht gehöre, die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten.

19.

Nach der Auffassung von RTL wurden diese Rechte im Rahmen von Art. 8 des Decreto-Lei Nr. 333/97 nachträglich dahin gehend erweitert, dass die Sendeunternehmen berechtigt sind, die Kabelweiterverbreitung ihrer Sendungen im Sinne von Art. 3 Buchst. c zu erlauben oder zu verbieten, also auch im Fall einer „zeitgleich und vollständig über Kabel erfolgende[n] öffentliche[n] Verbreitung einer zum öffentlichen Empfang bestimmten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen“.

20.

Das Tribunal da Propriedade Intelectual (Gericht für geistiges Eigentum) wies jedoch die Klage von RTL mit der Begründung ab, dass die Übertragung der Fernsehsendungen des RTL-Netzes in die Zimmer der Hotels von Grupo Pestana und der Gesellschaft Salvor zwar als öffentliche Wiedergabe angesehen werden könne, dass aber die Voraussetzungen für die Ausübung des Ausschließlichkeitsrechts im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Buchst. e nicht erfüllt seien.

21.

Ferner stellte dieses Gericht fest, dass nach dem im Verfahren in Rede stehenden Sachverhalt nicht angenommen werden könne, dass eine Weiterverbreitung vorliege, da die betreffende Handlung nicht von einem Sendeunternehmen vorgenommen worden sei.

22.

RTL legte gegen die Entscheidung des Tribunal da Propriedade Intelectual (Gericht für geistiges Eigentum) beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) Berufung ein.

23.

Das Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) bestätigte die im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen und wies demgemäß die Anträge von RTL zurück.

24.

RTL legte gegen die Entscheidung des Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) außerordentliche Revision zum Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) ein, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1.

Ist der Begriff „Kabelweiterverbreitung“ in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 dahin auszulegen, dass er nicht nur die zeitgleiche Übertragung einer Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen, sondern auch die zeitgleich und vollständig über Kabel erfolgende öffentliche Verbreitung einer zum öffentlichen Empfang bestimmten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen erfasst (unabhängig davon, ob die Person, die diese öffentliche Verbreitung vornimmt, ein Sendeunternehmen ist oder nicht)?

2.

Ist die zeitgleiche Verbreitung der über Satellit ausgestrahlten Sendungen eines Fernsehsenders über die verschiedenen in Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte mittels eines Koaxialkabels eine Weiterverbreitung dieser Sendungen, die unter den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 genannten Begriff subsumiert werden kann?

III. Rechtliche Würdigung

A.   Vorbemerkungen

25.

Die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts lassen sich im Wesentlichen in einer einzigen Frage zusammenfassen: Hat ein Rundfunksender das Recht, die Ausstrahlung seiner Sendungen, die von einem Hotelbetrieb mittels einer einfachen Parabolantenne empfangen und über ein Koaxialkabel für die Hotelgäste in seine Hotelzimmer übertragen werden, zu verhindern und für ihre Weiterverbreitung eine Gebühr zu erheben?

26.

Das Vorbringen der Klägerin stützt sich hauptsächlich auf die Annahme, dass nach portugiesischem Recht die Rechte des Fernsehsenders gegenüber Dritten, die gemäß dem Unionsrecht eine öffentliche Wiedergabe vornehmen, erweitert werden, wenn diese Weiterverbreitung „über Kabel“ erfolgt.

27.

Mit anderen Worten habe das portugiesische Recht im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 93/83 zugunsten der Rundfunksender das Recht begründet, die Weiterverbreitung verbieten zu können und jedenfalls in Fällen, in denen eine Person die Free-on-Air-Programme eines Rundfunksenders über Kabel weiterverbreitet, die Entrichtung einer Gebühr zu verlangen.

28.

Nach der von RTL vertretenen Auslegung, die vom vorlegenden Gericht in einigen Punkten bezweifelt wird, hat der portugiesische Gesetzgeber dem Begriff des „weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmens“ eine Definition beigelegt, die sich von jener des Unionsrechts unterscheidet: Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig über klassische Kabelnetze ausführten, seien im Wege der Auslegung Personen gleichzustellen, die, wie die Hotelunternehmen, die Free-on-Air-Signale über Satellit empfingen und diese mittels eines Koaxialkabels in die Hotelzimmer der Hotelgäste weiterleiteten.

29.

Es geht also um die Frage des Begriffs der „Kabelweiterverbreitung“ und vor allem darum, wer als „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ anzusehen ist, d. h., ob dies zwingend ein Sendeunternehmen sein muss, ob es ausreicht, dass sich dieses Unternehmen einer kabelgestützten Technologie gleich welcher Art bedient oder ob es sich vielmehr, was mir als die sachgerechteste Lösung erscheint, um ein „auf diese Tätigkeit spezialisiertes weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ handeln muss, das sich bei seiner Tätigkeit auf die traditionellen Kabelnetze stützt.

30.

Situationen wie jene im vorliegenden Fall sind jedoch, wie dies überzeugend von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erklärungen vertreten wird, unter den unionsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen der Kategorie der öffentlichen Wiedergabe zuzurechnen, da die Weiterverbreitung eines Free-on-Air-Fernsehprogramms spezifische Rechte zugunsten von Rundfunksendern begründen kann.

31.

Zunächst erscheint es mir sachgerecht, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorab klarzustellen, dass es zwei Kategorien von Personen gibt, die Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Fernsehsendungen geltend machen können: zum einen die Urheber der jeweiligen Werke und zum anderen die Sendeunternehmen bzw. Rundfunksender ( 7 ).

32.

Was die Rundfunksender betrifft, so können diese gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 das Recht auf Aufzeichnung ihrer Sendungen oder gemäß Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie das Recht auf öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen oder auch gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 das Recht auf Vervielfältigung der Aufzeichnungen ihrer Sendungen ( 8 ) für sich beanspruchen.

33.

Der größeren Klarheit willen werde ich die Vorlagefragen auf der Grundlage der Vorschläge für eine Antwort auf die zwei Vorlagefragen in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs zusammen prüfen und eine einzige zusammenhängende Antwort geben.

34.

Im Rahmen der nachfolgenden Würdigung werde ich auf der Grundlage einer zusammenfassenden Prüfung der verschiedenen geltend gemachten Richtlinien und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst Zweck, Natur und historischen und technologischen Kontext des Zustandekommens der Richtlinie 93/83 zusammenfassend darstellen und sodann die Begriffe des Kabels, der Kabelweiterverbreitung und des weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmens prüfen.

35.

Damit wird es möglich sein, zum Kern der Frage, nämlich dem Verhältnis zwischen dem Begriff der Kabelweiterverbreitung und dem der öffentlichen Wiedergabe, vorzudringen, um auf diese Weise den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen.

1. Zweck und Kontext der Richtlinie 93/83

36.

Die Bestimmungen der als Antwort auf das Aufkommen der neuen Technologien für die „Kabelnetzbetreiber“ erlassenen Richtlinie 93/83 sind in ihrem spezifischen historischen und technologischen Kontext zu sehen und im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen, um auf diese Weise unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen im Bereich des geistigen Eigentums zu einer systematischen und kohärenten Auslegung dieser Bestimmungen zu gelangen.

37.

Die Richtlinie 93/83 über den Satellitenrundfunk und die Kabelweiterverbreitung hat „einen genau umrissenen und relativ eng begrenzten Anwendungsbereich, und zwar die Förderung der gesamteuropäischen Rundfunkdienstleistungen durch die Erleichterung des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ ( 9 ).

38.

Mit anderen Worten wurde diese Richtlinie erlassen, um zum einen den Satellitenrundfunk und zum anderen die Kabelweiterverbreitung zu erleichtern, indem gemäß Art. 9 dieser Richtlinie die Erteilung von Lizenzen für die Kabelweiterverbreitung eines Programms seitens einer Verwertungsgesellschaft gefördert wird ( 10 ).

39.

Ziel dieser Richtlinie ist es somit nicht, Rechte zu begründen, sondern eine umfassende Verwendung der damals neu eingeführten Technologien der Verbreitung (über Satellit und Kabel) zu ermöglichen und insbesondere bestimmte Mängel im vertraglichen System im Markt für die Vergabe von grenzüberschreitenden Lizenzen im Fall der Kabelweiterverbreitung zu beheben ( 11 ).

40.

Konkret ergibt sich aus Art. 8 der Richtlinie 93/83, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht aufgibt, ein besonderes Recht der Kabelweiterverbreitung zu begründen oder die Tragweite dieses Rechts zu definieren. Sie sieht lediglich die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, dafür zu sorgen, dass die von anderen Mitgliedstaaten ausgehende Kabelweiterbereitung auf ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung der bestehenden Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte erfolgt.

41.

Die in Rede stehende Richtlinie sieht ferner insoweit eine Mindestharmonisierung vor, als die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, Formen des vertraglichen Aushandelns der Rechte vorzusehen, die mit Tätigkeiten der Übertragung über Satellit und Kabel zusammenhängen ( 12 ).

42.

Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die Richtlinie 93/83 „eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des Schutzes von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nur bei der öffentlichen Wiedergabe über Satellit oder der Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten über Kabel vorsieht“ ( 13 ).

43.

Die geregelten und harmonisierten Aspekte beziehen sich somit, wie bereits dargestellt, auf die Förderung der Erteilung von Lizenzen für die Kabelweiterverbreitung eines Programms durch Verwertungsgesellschaften.

44.

Wie wir noch sehen werden, bedeutet das jedoch nicht, dass im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 93/83 die unionsrechtlichen Begriffe in einem anderen Sinne verwendet werden können, als dies von der Richtlinie vorgesehen ist und soweit dies dazu führen kann, dass die Begründung von Rechten im Widerspruch zur systematischen Auslegung dieser Richtlinie erfolgt.

B.   Vorlagefragen

1. Zum Begriff „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“

45.

Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 ist unter Kabelweiterverbreitung eine Weiterverbreitung einer Erstsendung von einem zum anderen Mitgliedstaat mittels eines Kabelweiterverbreitungssystems zu verstehen. Ferner muss diese Weiterverbreitung in Bezug auf die Erstsendung zeitgleich, unverändert und vollständig erfolgen, was wiederum drahtlos oder drahtgebunden, erdgebunden oder durch Satellit stattfinden kann. Schließlich wird festgelegt, dass Gegenstand der Erstsendung und damit der Weiterverbreitung Hörfunk- und Fernsehprogramme sein müssen, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind.

46.

Den Art. 8 und 9 ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Kabelweiterverbreitung von einem „weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen“ erfüllt werden müssen.

47.

Die Richtlinie 93/83 enthält jedoch weder eine Definition des Begriffs des „Kabel[s]“ noch eine solche des „weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmens“, so dass davon ausgehend auch nicht feststellbar ist, welches die Unternehmen sind, die eine „Kabelweiterverbreitung“ vornehmen können.

48.

Auch wenn der Gerichtshof diese Frage bisher in seinen Urteilen noch nicht unmittelbar behandelt hat, scheinen mir die Ausführungen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache ITV 2 (ITV Broadcasting u. a., C‑275/15, EU:C:2016:649) überzeugend zu sein und mit der hier vorgeschlagenen Auslegung übereinzustimmen.

49.

Diese Feststellungen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe betrafen einen sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheidenden Rechtsstreit, in dem nicht die Rechte der Sendeunternehmen, sondern die Rechte des Urhebers in Streit standen. Auch stammten die in diesem Verfahren herangezogenen unionsrechtlichen Vorschriften nicht aus der Richtlinie 93/83 ( 14 ).

50.

Dennoch können die Erwägungen, die in diesen Schlussanträgen angestellt wurden, meines Erachtens auch im vorliegenden Fall von Nutzen sein, soweit nämlich eine überzeugende Auslegung der Begriffe „Kabel“ und „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ geboten wird, die für das gesamte Regelwerk für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte gelten kann.

51.

Der Begriff „Kabel“ ist nicht nur in der Richtlinie 2001/29 enthalten, sondern wird auch in einigen Richtlinien verwendet, die die Grundlage der Richtlinie 2001/29 darstellen, nämlich die Richtlinien 92/100, 93/83 und 93/98.

52.

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe stellt fest, dass, um den Erfordernissen der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung gerecht zu werden, „die in sämtlichen dieser Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben [müssen], es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat“ ( 15 ).

53.

Da keine der oben genannten Richtlinien eine Definition des Begriffs „Kabel“ enthält, ist dieser Begriff im Licht des (technologischen) Zusammenhangs, in den er sich einfügt, und der von der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen.

54.

Weiter führt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe aus: „Zum Kontext, in dem der Begriff ‚Kabel‘ steht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff in allen betroffenen Richtlinien mit Blick auf andere Technologien, insbesondere die der Satellitenausstrahlung, gebraucht wird. Die Formulierung ‚drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit‘ in Art. 2 Buchst. e und Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 deutet zudem darauf hin, dass die Begriffe ‚Kabel‘ und ‚Satellit‘ jeweils Unterkategorien der weiteren Begriffe ‚drahtgebunden‘ und ‚drahtlos‘ darstellen“ ( 16 ).

55.

Auch in der Richtlinie 93/83 wird klar zwischen „Satellitenrundfunk“ und „Kabelweiterverbreitung“ unterschieden, so dass mir das Argument überzeugend erscheint, das Generalanwalt Saugmandsgaard Øe unter Verweis auf die Ziele der Richtlinie 2001/29 vorgebracht hat, wonach davon auszugehen ist, dass der Unionsgesetzgeber die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie bewusst gewählt hat. Mit anderen Worten: Hätte der Unionsgesetzgeber dem Begriff „Kabel“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eine in technischer Hinsicht neutrale Bedeutung geben wollen, hätte er sich für einen allgemeineren Begriff entschieden oder zumindest klargestellt, dass der Begriff „Kabel“ andere Technologien umfasst ( 17 ).

56.

So kommt der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe zu folgendem Ergebnis: „Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen spricht für die Schlussfolgerung, dass der in Art. 9 der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff ‚Kabel‘ auf traditionelle Kabelnetze beschränkt ist, die von herkömmlichen Kabeldienstleistungsanbietern betrieben werden“ ( 18 ).

57.

Meines Erachtens kann diese Argumentation auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Auch wenn sich die Ziele der Richtlinie 2001/29 ( 19 ) von jenen der Richtlinie 93/83 unterscheiden, ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 93/83 darauf ausgerichtet ist, eine umfassende Verwendung der damals neu entwickelten Technologien der Wiedergabe (über Satellit und Kabel) zu ermöglichen und insbesondere bestimmte Mängel im Vertragssystem auf dem Markt für die Vergabe von grenzüberschreitenden Lizenzen im Fall der Kabelweiterverbreitung zu beheben.

58.

Im Licht des technologischen und historischen Kontexts und des Ziels der Richtlinie lässt sich daher feststellen, dass es nicht darum geht, die Bedeutung eines unionsrechtlichen Begriffs ohne Berücksichtigung der technologischen Veränderungen zu bestimmen, sondern lediglich darum, das System, innerhalb dessen die Begriffe „Kabel“ und „Kabelweiterverbreitung“ in den jeweiligen maßgeblichen Richtlinien verwendet werden, auszulegen, mit dem ausschließlichen Ergebnis, dass ein „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ nur eine Person sein kann, die das herkömmliche Kabelnetz, als Alternative zum – in der Richtlinie 93/83 klar vom Kabelnetz abgegrenzten – Satellitennetz, zu beruflichen Zwecken nutzt.

59.

Daher stelle ich zum einen im Hinblick auf die erste Vorlagefrage fest, dass dieser Frage ein fehlerhaftes terminologisches Verständnis des Begriffs der „Weiterverbreitung“ in den vom vorlegenden Gericht jeweils angeführten Rechtsquellen zugrunde liegen könnte.

60.

Denn es steht für mich außer Frage, dass die „Kabelweiterverbreitung“ auch von Personen vorgenommen werden kann, die keine Sendeunternehmen sind: Es reicht aus, dass es sich um „(auf diese Tätigkeit spezialisierte) weiterverbreitende Kabelsendeunternehmen“ handelt.

61.

Dieser Umstand führt gleichwohl nicht dazu, dass sich am Wortlaut der Frage im Hinblick auf den vorliegend zu entscheidenden Fall etwas ändert, und bewirkt, dass das Augenmerk unweigerlich auf die zweite Vorlagefrage zu richten ist: Wie oben argumentiert wurde, muss dem Ausdruck „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ seine traditionelle Bedeutung beigemessen werden, und zwar unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 93/83 vorherrschenden Technologie und insbesondere der traditionellen Kabelnetze und der sie betreibenden, auf diese Tätigkeit spezialisierten weiterverbreitenden Unternehmen.

2. Zum Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Weiterverbreitung in Hotelbetrieben

62.

Meines Erachtens ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ zu prüfen, der sich, wie wir sehen werden, besser eignet, den Sachverhalt des vorliegenden Falls einzuordnen, als dies anhand einer Prüfung des Begriffs der „Kabelweiterverbreitung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 der Fall ist.

63.

Denn es ist dieser Begriff, auf dessen Grundlage das Unionsrecht im Fall der Weiterverbreitung durch dritte Personen den Urhebern und – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – den Sendeunternehmen Rechte zuweist.

64.

Was die Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe durch Hotelbetriebe anbelangt, hat der Gerichtshof im Urteil Egeda ( 20 ) festgestellt, dass der Umstand, dass ein Hotel über Satellit oder über erdgebundene Systeme Fernsehsignale empfängt und diese über Kabel in die Hotelzimmer verbreitet, eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

65.

Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29 wurde in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass ein Hotelbetrieb, der über Fernseh- oder Radiogeräte in seinen Hotelzimmern verfügt, in die er Signale für die Übertragung von Programmen überträgt, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt ( 21 ).

66.

In Übereinstimmung mit den Erklärungen der Kommission stelle ich fest, dass die Tätigkeit eines Hotelbetriebs, der für die Hotelgäste das empfangene Signal in die Hotelzimmer überträgt, im Hinblick auf die Urheber als eine öffentliche Wiedergabe von Werken im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

67.

Hinsichtlich der Sendeunternehmen muss diese Handlung jedoch nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 ( 22 ) beurteilt werden.

68.

Deshalb ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Hotelbetriebs zwar als eine öffentliche Wiedergabe eingestuft werden kann, die Voraussetzungen, die im Unionsrecht und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 23 ) für die Ausübung von Rechten durch die Sendeunternehmen festgelegt wurden, ihre Grundlage aber im Wesentlichen in dem spezifischen wirtschaftlichen Vorteil finden, der der Person zuteilwird, die das vom Sendeunternehmen gesendete frei empfangbare Fernsehprogramm weiterverbreitet (z. B. die Eintrittskarte).

3. Einordnung des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache und Antwort auf die Vorlagefragen

69.

Nach den klärenden Feststellungen zu den Begriffen „Kabelweiterverbreitung“ und „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ im Unionsrecht und der Befassung mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe werde ich nun einige Erwägungen zu den vorrangig vorgebrachten Argumenten der Klägerin anstellen, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen, die dafür festgelegt wurden, damit aus der öffentlichen Wiedergabe seitens eines Hotels den Rundfunksendern Rechte erwachsen können.

70.

Auf dieser Grundlage soll die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine öffentliche Wiedergabe und nicht eine Kabelweiterverbreitung in Rede steht.

71.

Die von der Klägerin vorrangig vorgeschlagene Auslegung, wonach die Weiterverbreitung von Free-on-Air-Fernsehprogrammen durch Hotelbetriebe in die Hotelzimmer zur Nutzung durch die Hotelgäste gleichzeitig eine öffentliche Wiedergabe und eine Kabelweiterverbreitung darstelle, mit der Folge, dass die Fernsehsender dadurch, dass sie einem „weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen“ gleichgesetzt würden, in den Genuss besonderer Rechte kämen, beruht auf einem Fehlverständnis.

72.

Diesem Irrtum liegen vermutlich zwei Auslegungsfehler in Bezug auf die relevanten unionsrechtlichen Vorschriften zugrunde und vermutlich auch – aber diese Frage muss vom vorlegenden Gericht gesondert geprüft werden – eine irrige Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Licht dieses Unionsrechts.

73.

Zum Ersten ist der Begriff der Kabelweiterverbreitung in der Richtlinie, wie von der Kommission in ihren Erklärungen zutreffend klargestellt und oben stehend im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung ausgeführt wurde, historisch und nicht dynamisch zu verstehen, so dass er sich auf eine Weiterverbreitung bezieht, die von einer Person vorgenommen wird, die beruflich als Kabelnetzbetreiber unter Verwendung traditioneller Kabelnetze tätig wird.

74.

Zum Zweiten liegt der Grund für die Vergütung einer öffentlichen Verbreitung, wie wir im vorstehenden Absatz gesehen haben, nicht in dem „subjektiven“ Umstand, dass die Person, die eine frei zugängliche Sendung weiterverbreitet (im vorliegenden Fall ist das ein Hotelkonzern), wirtschaftlich und unternehmerisch tätig wird, sondern in dem spezifischen wirtschaftlichen Vorteil, den diese Person aus dieser Weiterverbreitung („objektiver“ Umstand) zieht.

75.

Zum Dritten ist – unbeschadet der Zuständigkeit des nationalen Gerichts, die Folgen für den besonderen Fall zu ziehen – meines Erachtens festzustellen, dass die von RTL vorgeschlagene Auslegung, wonach das portugiesische Recht den Begriff der „Kabelweiterverbreitung“ im Sinne der Richtlinie 93/83 erweitert habe und dass daher in Anbetracht des Wesens der Mindestharmonisierung der Richtlinie die Sendeunternehmen in den Genuss besonderer Rechte kämen, die gemäß dieser Richtlinie Personen wie den im Wege der Auslegung den „weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen“ gleichgesetzten Hotelbetrieben nicht zuerkannt würden, nicht die einzige mögliche ist und im Widerspruch zum Unionsrecht steht.

76.

Nach der von RTL vertretenen Auffassung ist das Urteil Verwertungsgesellschaft Rundfunk ( 24 ) in dem Sinne weit auszulegen, als danach die Mitgliedstaaten ermutigt würden, zusätzliche Rechte zu begründen, um damit in Situationen wie im vorliegenden Fall die Grundlage für eine Vergütung zu schaffen. In Portugal sei dies auf der Grundlage der vom nationalen Gericht im Vorlagebeschluss angeführten Vorschriften geschehen.

77.

Ich teile diese Schussfolgerungen von RTL nicht.

78.

Denn meines Erachtens ist festzustellen, dass, wenn die Absicht bestanden hätte, zugunsten von Fernsehsendern zusätzlich zu den im Unionsrecht vorgesehenen Rechten weitere Rechte zu begründen, dies erkennbarer und vor allem auf der Grundlage einer systematischen Auslegung aller europäischen Rechtsvorschriften hätte geschehen müssen.

79.

Der Rückgriff auf diesen aufwendigen Mechanismus der Einstufung des Sachverhalts als Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83, um damit eine Gleichstellung von Rechtssubjekten wie den Hotelbetrieben mit den traditionellen Kabelverbreitungsunternehmen zu erreichen, kann meines Erachtens nicht zu den erwünschten Ergebnissen führen.

80.

Ich weise darauf hin, dass das Unionsrecht die nationalen Gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht daran hindert, mit genau definierten Mechanismen einer individuellen und kollektiven Rechtswahrnehmung, die keine Wettbewerbsverzerrung bewirken, zusätzlich zu bereits bestehenden Rechten weitere Rechte begründen zu können, dies aber nicht dazu führen darf, dass das nationale Recht Begriffen eine andere Bedeutung als jene zumisst, die sie nach Unionsrecht haben.

81.

Es dürfte zulässig sein und ist meines Erachtens tatsächlich schon zulässig, dass auf der Grundlage der Vertragsfreiheit zwischen Fernsehsendern und anderen Rechtssubjekten Verträge geschlossen werden, was ausweislich der Aktenlage auch schon geschehen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Unionsrecht das Bestehen derartiger subjektiver Rechte hergeleitet werden kann oder dass die nationalen Vorschriften solche Rechte mit dem bloßen Verweis auf die Begriffe des Unionsrechts, denen ein abweichender Inhalt beigelegt wird, vorsehen können.

82.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass einem Hotel aus der Weiterverbreitung der frei zugänglichen Fernsehprogramme in die Hotelzimmer zum Empfang durch die Hotelgäste kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst, da die Festsetzung des Zimmerpreises nach allgemeiner Erfahrung unabhängig von diesen Umständen vorgenommen wird.

83.

Wie nämlich aus dem Urteil Verwertungsgesellschaft Rundfunk ( 25 ) folgt, stellt die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort dar, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist, da der Preis eines Hotelzimmers die Gegenleistung für eine Beherbergungsleistung darstellt, zu der, je nach Hotelkategorie, bestimmte Zusatzleistungen wie die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen mit Hilfe von Empfangsgeräten, mit denen die Zimmer ausgestattet sind, hinzutreten, die normalerweise unterschiedslos im Übernachtungspreis enthalten sind ( 26 ).

84.

Schließlich ist die von RTL in ihren Erklärungen vertretene und in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bekräftigte Auffassung, wonach die vorgeschlagene und auch von der Kommission befürwortete Auslegung das System des Urheberrechts in Europa erheblich beeinträchtigen könnte, nicht stichhaltig.

85.

Zum Ersten haben die Forderungen von RTL als Sendeunternehmen keinen Einfluss auf die Urheberrechte, die, wie wir gesehen haben und wie allgemein bekannt ist, vom Unionsrecht unabhängig von der Regelung der Rechte der Sendeunternehmen geregelt werden (wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in technischer Hinsicht nicht auch Urheber der Programme sind, sondern unentgeltliche Fernsehprogramme ausstrahlen).

86.

Zum Zweiten ist, auch wenn man die Rechte von Sendeunternehmen in Betracht ziehen wollte, allgemein bekannt, dass die aus der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen erwachsenden Rechte im System des Unionsrechts je nach dem gewählten Geschäftsmodell erheblich voneinander abweichen: Das System des Pay-TV sieht eine besondere Art einer Vergütung seitens der privaten und gewerblichen Nutzer vor (auch wenn diese normalerweise differenziert ausgestaltet ist), wohingegen im Rahmen der freien Weiterverbreitung die Sendeunternehmen ihr Entgelt durch Werbeeinnahmen bekommen.

87.

Ganz anders ist es im Fall der Übertragung von „Bezahlsendern“, bei der vom Kunden normalerweise ein besonderes Zusatzentgelt neben dem Zimmerpreis verlangt wird, was zur Folge hat, dass dem Sendeunternehmen Ansprüche wirtschaftlicher Art (in Form einer Gebühr) zuerkannt werden ( 27 ).

88.

Eine Vermischung dieser beiden Geschäftsmodelle führt zu fehlerhaften Beurteilungen.

89.

Vielmehr kann es gerade dann zu Unklarheiten bei der Auslegung kommen, wenn man der von RTL vorgeschlagenen Auslegung folgt, da man auf diese Weise von dem oben beschriebenen Rahmen abweicht: Um eine Kabelweiterverbreitung handelt es sich nur dann, wenn sie von auf diese Tätigkeit spezialisierten Kabelweiterverbreitungsunternehmen vorgenommen wird, während bei einer öffentlichen Verbreitung unabhängig vom jeweiligen Weiterverbreitungssystem den Sendeunternehmen ein Entgelt zu zahlen ist, je nach dem Geschäftsmodell, das unter Beachtung der im Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen gewählt wurde.

90.

Stattdessen kommt man in diesem Fall zu einer Fallgestaltung, in der im Wesentlichen allein der Umstand, dass das Rechtssubjekt, das mittels eines Koaxialkabels unentgeltliche Fernsehprogramme innerhalb einer Einrichtung weiterverbreitet, jemand ist, der unternehmerische Aktivitäten verfolgt, zu einer Gleichsetzung dieser Person mit einem auf diese Tätigkeit spezialisierten weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen führt. In einem solchen Fall ist es aber im Rahmen einer Auslegung ausgesprochen schwierig, zwischen Rechtssubjekten, die tatsächlich als unternehmerisch tätige Personen angesehen werden können, und Rechtssubjekten, die auch öffentliche Dienstleistungen erbringen, oder Privatpersonen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, zu unterscheiden.

91.

Was schließlich das Vorliegen besonderer Vereinbarungen anbelangt, nach denen einige Sendeunternehmen auf vertraglicher Grundlage für die Weiterverbreitung von allgemein zugänglichen Programmen durch Hotelkonzerne möglicherweise ein Entgelt erhalten haben, so wird aufgrund dieses Umstands weder der Wortlaut der Fragen verfälscht noch die Richtigkeit der vorgeschlagenen Auslegung in Frage gestellt.

92.

Auch wenn es sich dabei um stets zulässige vertraglich ausgehandelte Vereinbarungen handelt, die auch nicht gegen Unionsrecht verstoßen, kann gleichwohl aus deren Bestehen nicht der Schluss gezogen werden, dass das Unionsrecht den Sendeunternehmen bestimmte Rechte zuerkennt oder dass das jeweilige nationale Recht dies vorsehen kann, indem es Begriffen eine Bedeutung zuweist, die sie nach Unionsrecht nicht haben.

4. Zu den Folgen für das vorlegende Gericht

93.

Ich werde mich nun in einigen abschließenden Anmerkungen mit der Frage der im Rahmen der vorliegenden Rechtssache relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften befassen und dabei klarstellende Feststellungen zu einigen bereits angesprochenen Begriffen treffen.

94.

Nachdem ich klargestellt habe, wie meines Erachtens das Unionsrecht auszulegen ist, sind noch einige Erwägungen anzustellen, mit denen dem vorlegenden Gericht Hinweise gegeben werden, anhand derer es beurteilen kann, ob das Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Grundlage das Urteil des Ausgangsverfahrens erfolgt, dem Unionsrecht entspricht.

95.

Denn es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die unionsrechtlichen Grundsätze auf das nationale Recht anzuwenden und dabei auch die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung zu prüfen.

96.

Auch wenn es zweifelsfrei grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, innerhalb der durch das Unionsrecht festgelegten Grenzen günstigere Rechtsvorschriften zum Schutz der Urheber und auch der Sendeunternehmen zu begründen, möchte ich doch insoweit im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen ergänzend die nachfolgenden Feststellungen treffen.

97.

Die Richtlinie 93/83 weist den Sendeunternehmen keine besonderen Rechte zu, sondern verfolgt andere Ziele, nämlich durch die Förderung der Vergabe von Lizenzen für die Kabelweiterverbreitung eines Programms durch Verwertungsgesellschaften den Satellitenrundfunk und die Kabelweiterverbreitung zu erleichtern.

98.

Die Begriffe „Kabel“, „Kabelweiterverbreitung“ und „weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen“ sind zwar in der Richtlinie 93/83 nicht ausdrücklich definiert, lassen sich aber anhand der Zielsetzung dieser Richtlinie, des historischen und technologischen Kontexts ihres Erlasses und des Gesamtzusammenhangs der maßgeblichen Richtlinien bestimmen, woraus folgt, dass sie als unionsrechtliche Begriffe zu beurteilen sind.

99.

Aus diesen Gründen können nach meiner Auffassung die nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats diesen Begriffen keine geänderte Bedeutung zumessen, auch nicht, wenn damit eine Erweiterung des Katalogs der Rechte der Sendeunternehmen beabsichtigt wird.

100.

Ich bin daher der Meinung, dass, unbeschadet der Zuständigkeit des nationalen Gerichts, die oben genannten Grundsätze auf das nationale Recht anzuwenden, eine Auslegung des portugiesischen Rechts in dem Sinne möglich und auch anzustreben ist, dass, unbeschadet der Möglichkeit, den Sendeunternehmen in den unionsrechtlich festgelegten Grenzen zusätzliche Rechte zuzuerkennen, dieses Recht den bereits unionsrechtlich definierten Begriffen – auch im Wege der Auslegung – keine andere Bedeutung zumisst.

IV. Ergebnis

101.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) zu antworten:

Der Begriff „Kabelweiterverbreitung“ in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 bezieht sich auf die Weiterverbreitung einer Erstsendung weiterverbreitender Kabelsendeunternehmen, die diese Weiterverbreitung als auf diese Tätigkeit spezialisierte Unternehmen im Rahmen eines traditionellen Kabelnetzes vornehmen.

Die zeitgleiche Verbreitung der über Satellit ausgestrahlten Sendungen eines Fernsehsenders über die in Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräte mittels eines Koaxialkabels stellt keine „Kabelweiterverbreitung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83 dar, da das Hotelunternehmen nicht als weiterverbreitendes Kabelsendeunternehmen im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15).

( 3 ) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

( 4 ) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

( 5 ) Decreto‑Lei n.° 63/85, que aprova o Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetzesdekret Nr. 63/85 über die Genehmigung des CDADC, Diário da República Nr. 61, Serie I, vom 14. März 1985, verfügbar über https://dre.pt/web/guest/legislacao-consolidada/-/lc/34475475/view).

( 6 ) Decreto‑Lei n.° 333/97, de 27 de novembro de 1997, que transpõe para a ordem jurídica interna a Diretiva 93/83/CEE do Conselho, de 27 de setembro de 1993, relativa à coordenação de determinadas disposições em matéria de direito de autor e direitos conexos aplicáveis à radiodifusão por satélite e à retransmissão por cabo (Gesetzesdekret Nr. 333/97 vom 27. November 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 93/83 in innerstaatliches Recht, Diário da República, Nr. 275, Serie I‑A, vom 27. November 1997, verfügbar über https://dre.pt/web/guest/pesquisa/-/search/406485/details/normal?q=Decreto-Lei+n.%C2%BA%20333%2F97).

( 7 ) Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 148).

( 8 ) Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 150).

( 9 ) Rosén, J., The satellite and cable directive, EU Copyright Law: A Commentary, Edward Elgar Law, 2014, S. 206.

( 10 ) Stamatoudi, I. A., Torremans, P.: EU Copyright Law: A Commentary, Edward Elgar Law, 2014, S. 408.

( 11 ) Kur, A., Dreier, T., Luginbuehl, S., European Intellectual Property Law, Elgar, 2019, S. 304 und 305.

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 33, 34 und 35.

( 13 ) Vgl. Urteil vom 1. März 2017, ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2017:144, Rn. 21).

( 14 ) Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob sich der Begriff „Kabel“ im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2001/29 auf eine spezifische Technologie bezieht, die sich auf von traditionellen Kabelnetzdienstleistern betriebene klassische Kabelnetze beschränkt, oder stattdessen eine technologisch neutrale Bedeutung hat, die auch funktional entsprechende, über das Internet vermittelte Dienstleistungen umfasst.

( 15 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2016:649, Nr. 70).

( 16 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2016:649, Nr. 72).

( 17 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2016:649, Nr. 73).

( 18 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2016:649, Nr. 74).

( 19 ) Nämlich auf der Ebene des Unionsrechts auf die Herausforderungen zu antworten, die von den durch das Internet ermöglichten neuen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft an den Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gestellt werden.

( 20 ) Vgl. Urteil vom 3. Februar 2000, Egeda (C‑293/98, EU:C:2000:66, Rn. 29).

( 21 ) Vgl. Erklärungen der Kommission, Nr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 22 ) Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

( 23 ) Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk (C‑641/15, EU:C:2017:131).

( 24 ) Urteil vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk (C‑641/15, EU:C:2017:131).

( 25 ) Urteil vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk (C‑641/15, EU:C:2017:131).

( 26 ) Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Verwertungsgesellschaft Rundfunk (C‑641/15, EU:C:2017:131, Rn. 24 und 27).

( 27 ) Wie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehen. Die in Rede stehenden Hotels verbreiten die über Satellit ausgestrahlten Sendungen des Fernsehsenders RTL nämlich nicht zeitversetzt, sondern zeitgleich mittels in den Hotelzimmern installierten Fernsehgeräten. Es handelt sich also nicht um das allgemein zugängliche Bereitstellen von Aufzeichnungen von Sendungen eines Sendeunternehmens, das mit einer Video-on-Demand-Dienstleistung gleichzusetzen ist.