SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 24. Februar 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑625/20

KM

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona [Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Berechnung der Leistungen – Weigerung, zwei Renten wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit im Rahmen desselben Systems der sozialen Sicherheit zuzuerkennen – Zuerkennung von zwei oder mehr Leistungen wegen Berufsunfähigkeit im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit – Relevante Vergleichsgruppen“

1.

Ein bekanntes, Mark Twain zugeschriebenes Zitat lautet: „Es gibt drei Sorten von Lügen: Lügen, gemeine Lügen und Statistiken“ ( 2 ). Dieses Zitat verdeutlicht die Überzeugungskraft von Zahlen im Bereich des Antidiskriminierungsrechts der Union, es mahnt aber auch zur Vorsicht, wenn Auseinandersetzungen allein mit Zahlen geführt werden. Einerseits spielen Zahlen und statistische Daten eine wichtige Rolle bei der Feststellung mittelbarer Diskriminierung, hat doch jeder, der meint, diskriminiert zu werden, unter Umständen nachzuweisen, dass seine Personengruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe in besonderer Weise benachteiligt ist. Andererseits kann die Verwendung von Zahlen und Statistiken zum Nachweis mittelbarer Diskriminierung problematisch sein, da das Ergebnis je nach der für den Vergleich herangezogenen Referenzgruppe unterschiedlich ausfallen kann. Wie von einem Autor treffend formuliert, ist „Diskriminierung nicht statisch“, sie „ist veränderlich, passt sich neuen Umständen an; wird sie angegriffen, so wird sie subtil, ja kaum greifbar“ ( 3 ). Diese Gruppen spezifisch und konkret zu bestimmen, ist daher von größter Wichtigkeit.

2.

Das Ausgangsverfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen KM, einer Arbeitnehmerin, und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Spanien) (im Folgenden: INSS) über die Nichtzuerkennung von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeitsrenten im Rahmen desselben Systems der sozialen Sicherheit.

3.

Das vorlegende Gericht, der Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona, Spanien) möchte mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen vom Gerichtshof wissen, welcher konkrete Anteil von Personen bei der Entscheidung, ob die fragliche nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des biologischen und des sozialen Geschlechts beinhaltet, zu berücksichtigen ist. Wie das vorlegende Gericht ausführt, beträgt der Anteil der Frauen unter den dem spanischen Allgemeinen System der sozialen Sicherheit (Régimen General de la Seguridad Social) (im Folgenden: RGSS) angehörenden Arbeitnehmern 48,09 % und unter den dem Sondersystem für Selbständige (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos) (im Folgenden: RETA) angehörenden Berufstätigen 36,15 % ( 4 ). Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es für Frauen möglicherweise schwieriger sei als für Männer, die Leistungen dieser beiden Systeme zu kombinieren.

4.

Der Gerichtshof wird somit ersucht, zu klären, ob Frauen durch das spanische System der sozialen Sicherheit aufgrund des biologischen und des sozialen Geschlechts dadurch mittelbar diskriminiert werden, dass dieses System die Zuerkennung von zwei Leistungen im Rahmen verschiedener Sozialversicherungssysteme zulässt, während es den Bezug von zwei Leistungen im Rahmen desselben Systems selbst dann untersagt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für beide Leistungen erfüllt sind.

5.

Insbesondere wird der Gerichtshof gebeten, die richtige Methode für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ( 5 ) zu bestimmen. Wie vom Gerichtshof gewünscht, konzentriere ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die oben genannten methodischen Aspekte im Zusammenhang mit der Zuerkennung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an Berufstätige.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Richtlinie 79/7

6.

Art. 1 der Richtlinie 79/7 lautet:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

7.

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie findet sie Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die u. a. Schutz gegen die Risiken „Krankheit“ und „Invalidität“ bieten.

8.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

2. Richtlinie 2006/54

9.

Art. 1 der Richtlinie 2006/54/EG ( 6 ) lautet:

„Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf:

b) Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,

c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

…“

10.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie definiert „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ als „Systeme, die nicht durch die [Richtlinie 79/7] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht“.

B.   Spanisches Recht

1. LGSS

11.

Nach Art. 9 Abs. 1 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in der konsolidierten Fassung, die durch das Real Decreto Legislativo 8/2015 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Königliches Gesetzesdekret Nr. 8/2015 zur Genehmigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit) vom 30. Oktober 2015 ( 7 ) genehmigt wurde (im Folgenden LGSS), besteht das System der sozialen Sicherheit aus dem Allgemeinen System nach Titel II dieses Gesetzes und den Sondersystemen, die in Art. 10 dieses Gesetzes genannt werden.

12.

Nach Art. 10 Abs. 1 LGSS sind Sondersysteme für Berufe einzurichten, die aufgrund ihrer Art, der besonderen zeitlichen und örtlichen Verhältnisse ihrer Ausübung oder der Art des Produktionsverfahrens die Einrichtung solcher Systeme erfordern, um die ordnungsgemäße Anwendung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a LGSS sieht vor, dass u. a. Selbständige in Sondersysteme aufzunehmen sind.

13.

Art. 163 („Unvereinbarkeit von Renten“) Abs. 1 LGSS bestimmt, dass die Renten des Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit nicht miteinander vereinbar sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Im Fall der Unvereinbarkeit muss der Empfänger sich für eine der beiden Leistungen entscheiden.

2. Dekret Nr. 2530/1970

14.

Nach Art. 34 des Decreto 2530/1970, por el que se regula el régimen especial de la Seguridad Social de los trabajadores por cuenta propia o autónomos (Dekret Nr. 2530/1970 über das Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige) vom 20. August 1970 ( 8 ) sind die Renten, die dieses Sondersystem seinen Begünstigten gewährt, miteinander unvereinbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. In diesem Artikel heißt es weiter, dass jeder, der möglicherweise Anspruch auf zwei oder mehr Renten hat, sich für eine davon entscheiden muss.

3. Königliches Dekret Nr. 691/1991

15.

Das Real Decreto 691/1991 sobre cómputo recíproco de cuotas entre Regímenes de Seguridad Social (Königliches Dekret Nr. 691/1991 über die gegenseitige Berücksichtigung von Beiträgen zwischen Systemen der sozialen Sicherheit) vom 12. April 1991 ( 9 ) bestimmt in Art. 4 Abs. 1, dass in Fällen dauerhafter Berufsunfähigkeit, in denen die betreffende Person nacheinander oder abwechselnd Beitragszeiten in mehr als einem System – Allgemeines System und Sondersysteme der sozialen Sicherheit – zurückgelegt hat, diese Zeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, die nach den für sie geltenden Vorschriften zurückgelegt wurden, sofern sie sich nicht überschneiden, auf Antrag der Person zusammengerechnet werden können, um den Anspruch auf eine Rente zu erwerben und gegebenenfalls den anwendbaren Satz nach Beitrags- oder Dienstjahren zu bestimmen.

4. Urteil Nr. 3038/2013

16.

Nach dem Urteil Nr. 3038/2013 der Sala de lo Social del Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Senat für Arbeits- und Sozialsachen, Spanien) vom 14. Juli 2014 sind zwei Renten wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit miteinander vereinbar, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme gewährt werden.

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

17.

KM arbeitete als Verwaltungsassistentin und gehörte in dieser Eigenschaft von Mai 1989 bis April 1994 dem allgemeinen spanischen Sozialversicherungssystem RGSS an.

18.

Mit Bescheid des INSS vom 2. März 1999 wurde KM wegen einer nicht berufsbedingten Krankheit für den von ihr gewöhnlich ausgeübten Beruf für dauerhaft vollständig berufsunfähig erklärt, mit Anspruch auf die entsprechende Leistung ab dem 19. November 1998. Die Leistung wurde anhand der Beitragszahlungen an dieses System im oben genannten Zeitraum berechnet ( 10 ).

19.

Der derzeitige gewöhnliche Beruf von KM ist der einer Tagespflegerin, und sie gehört insoweit seit Februar 2015 dem RGSS an. Für sie begann am 18. Juli 2016 eine Zeit vorübergehender Berufsunfähigkeit.

20.

Am 20. März 2018 erließ das INSS einen Bescheid, mit dem KM wegen eines nicht berufsbedingten Unfalls, bei dem sie sich den Bruch eines Oberschenkelknochens zugezogen hatte, für dauerhaft vollständig berufsunfähig erklärt und ihr der Anspruch auf die entsprechende Rente gemäß dem RGSS unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen für die Zeit von Februar 2015 bis Januar 2017 zuerkannt wurde ( 11 ). Das INSS hielt die 1999 und 2018 zuerkannten Leistungen auf der Grundlage von Art. 163 Abs. 1 LGSS für unvereinbar und entschied, dass die Klägerin nur eine der beiden Leistungen verlangen könne.

21.

Den von KM gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies die Dirección Provincial del INSS de Barcelona (INSS-Provinzdirektion Barcelona, Spanien) mit Bescheid vom 23. Januar 2019 zurück.

22.

Am 12. März 2019 erhob KM gegen diesen Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht mit der Begründung, dass Art. 163 Abs. 1 LGSS gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54 verstoße. Nach ihrer Ansicht müssen ihr die beiden Leistungen wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit kumulativ zuerkannt werden. Da der Anteil der Frauen in den Sondersystemen – und namentlich im RETA – weit unter dem Anteil der Männer liege ( 12 ), führten die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Leistungen zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des biologischen oder sozialen Geschlechts. Daher erschwerten diese Vorschriften die Kumulierung von Leistungen für Frauen, da ihr Anteil in den Sondersystemen im Verhältnis zu dem der Männer geringer sei.

23.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Ablehnung der Anträge der Klägerin durch das INSS der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ( 13 ) entspreche, wonach zwei Leistungen als vereinbar gälten, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme (in der Regel das RGSS und das RETA, da diese die beiden mitgliederstärksten Systeme sind) ( 14 ) und für dieselbe Berufsunfähigkeit zuerkannt würden. Leistungen im Rahmen desselben Systems (in der Regel das RGSS, das nach der Mitgliederzahl das größte System ist) gälten dagegen als unvereinbar, selbst wenn der Anspruch auf die Leistungen durch getrennte Beiträge erworben worden sei.

24.

Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob ein solches System eine nach Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54 verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren ausreichend getrennte Beitragszahlungen nachgewiesen habe, um beide Leistungen, nämlich die 1999 und die 2018 zuerkannte, zu erhalten ( 15 ).

25.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu den Rechtsvorschriften über die Unvereinbarkeit von Leistungen im Hinblick auf das Geschlecht als neutral erscheine, da sie nicht nach diesem Punkt unterscheide, sondern nur nach der Zahl der Sozialversicherungssysteme, zu denen die betreffende Person Beiträge geleistet habe. Das vorlegende Gericht stellt jedoch die Anwendung dieser Rechtsprechung in Frage, da sie sich in stärkerem Maße auf weibliche Berufstätige auswirke. In den beiden mitgliederstärksten Systemen – RGSS und RETA – sei der Vorteil einer Kombination verschiedener Systeme bei Männern viel wahrscheinlicher als bei Frauen, da der Männeranteil im RETA weitaus höher sei als der Frauenanteil ( 16 ). Da eine Vereinbarkeit von zwei Renten nur bei Leistungen möglich sei, die in verschiedenen Systemen erworben würden, und da der Männeranteil im RETA viel höher sei als der Frauenanteil, liege folglich nahe, dass die Anerkennung dieser Vereinbarkeit bei Männern viel eher möglich sei als bei Frauen.

26.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts spiegelt die geringere Präsenz von Frauen im RETA außerdem die Tatsache wider, dass es für sie aufgrund der gesellschaftlichen Rolle von Frauen als Betreuerinnen und Hausfrauen traditionell schwieriger sei, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Folglich stellt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Frage, ob die in Rede stehende nationale Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung nicht nur aufgrund des biologischen, sondern auch aufgrund des sozialen Geschlechts führe.

27.

Schließlich erläutert das vorlegende Gericht, dass zwei Leistungen wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit nicht im Rahmen desselben Systems wegen derselben Berufsunfähigkeit zuerkannt würden. Dagegen könne man zwei vereinbare Leistungen wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit bei derselben Krankheit oder Berufsunfähigkeit erhalten, wenn sie im Rahmen von zwei verschiedenen Systemen zuerkannt würden.

28.

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Verstößt die in Art. 163 Abs. 1 LGSS enthaltene spanische Vorschrift über die Vereinbarkeit von Leistungen – in der Auslegung durch die Rechtsprechung –, die die Vereinbarkeit von zwei Leistungen wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die im Rahmen desselben Systems zuerkannt werden, verhindert, während sie deren Vereinbarkeit zulässt, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme zuerkannt werden, selbst wenn sie in jedem Fall auf der Grundlage unabhängiger Beiträge erworben wurden, angesichts der Zusammensetzung nach Geschlechtern der verschiedenen spanischen Sozialversicherungssysteme gegen die Unionsvorschriften, die in Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54 enthalten sind, da sie zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des biologischen oder gesellschaftlichen Geschlechts führen kann?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann die spanische Vorschrift gegen die vorstehend genannten Unionsvorschriften verstoßen, wenn die beiden Leistungen auf verschiedene Verletzungen zurückzuführen sind?

29.

KM, das INSS, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat dem INSS und der spanischen Regierung schriftlich eine Reihe von schriftlich zu beantwortenden Fragen gestellt. Diese Beteiligten haben am 6. Dezember 2021 geantwortet. Alle vorgenannten Beteiligten haben in der Sitzung vom 12. Januar 2022 vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt.

III. Würdigung

A.   Vorbemerkung

30.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorlagefragen auf Bestimmungen sowohl der Richtlinie 79/7 als auch der Richtlinie 2006/54 beziehen. Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat es die letztgenannte Richtlinie in seinem Vorabentscheidungsersuchen für den Fall ihrer Anwendbarkeit genannt. Das INSS, die spanische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/54 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Berufsunfähigkeitsrente keine Anwendung finde, da ihr Anwendungsbereich auf die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit beschränkt sei.

31.

Insoweit ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht zwischen betrieblichen Rentensystemen, die unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ in Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV fallen ( 17 ), und davon nicht erfassten gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ( 18 ) unterscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein solcher beitragsabhängiger Anspruch auf eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit nicht unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV oder der Richtlinie 2006/54 ( 19 ).

32.

Im vorliegenden Fall sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Renten Teil eines gesetzlichen Systems und dienen dem Schutz gegen die Risiken von Krankheit und Invalidität. Solche Renten sind weniger von einem Beschäftigungsverhältnis als von sozialen Erwägungen abhängig ( 20 ). Wie das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausführt, war für die Leistung, die KM im Jahr 2018 zuerkannt wurde, keine vorherige Beitragszeit erforderlich, da sie auf einem nicht berufsbedingten Unfall beruhte, was bedeutet, dass die bloße Anmeldung im Sozialversicherungssystem ausreichend war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 79/7 nach ihrem Art. 1 zum Ziel hat, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise verwirklicht wird. Meines Erachtens sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Renten somit ein Schutz gegen zwei der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken, nämlich Krankheit und Invalidität, auf die nur diese Richtlinie anwendbar ist ( 21 ). Demgegenüber fallen diese Renten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54.

33.

Ich werde daher die Fragen nur unter Bezugnahme auf die Richtlinie 79/7 prüfen.

34.

Was zweitens die Frage angeht, ob die Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das oberste Gericht eines Mitgliedstaats unter die Richtlinie 79/7 fällt, so ist daran zu erinnern, dass die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte, insbesondere durch die obersten nationalen Gerichte, zu beurteilen ist ( 22 ). Der Umstand, dass es sich bei der fraglichen nationalen Regelung um eine richterliche Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) handelt ( 23 ), führt daher nicht dazu, dass diese nationale Regelung – oder das ihr zugrunde liegende nationale Recht – von der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen ist.

35.

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Vorlagefrage, wie die Kommission hervorhebt, keiner gesonderten Prüfung durch den Gerichtshof bedarf, da sie einen Unterfall der ersten Frage darstellt. Die zweite Frage konkretisiert lediglich die Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, d. h. die bereits von der ersten Frage erfasste Situation, dass nacheinander zwei Fälle von Berufsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher Krankheiten und Invalidität eingetreten sind.

36.

Da die Prüfung der Möglichkeit einer zeitlichen Aufeinanderfolge von zwei Berufsunfähigkeiten, die durch dieselbe Krankheit oder Invalidität verursacht werden, eine hypothetische Übung wäre, bin ich der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, diese Frage gesondert zu untersuchen.

B.   Prüfung der Vorlagefragen

37.

Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, da sie dieselbe Fragestellung betreffen, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung von zwei oder mehr Leistungen bei Berufsunfähigkeit aufgrund von zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit zulässt, während sie den Bezug von zwei oder mehr solcher Leistungen im Rahmen desselben Systems untersagt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen für alle diese Leistungen erfüllt sind.

38.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten und in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Dabei müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht beachten ( 24 ).

39.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere was den Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit, die Bedingungen für den Zugang zu diesen Systemen und die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit betrifft. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der sozialen Sicherheit müssen die Mitgliedstaaten diese Bestimmung beachten, die den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung konkretisiert, der nunmehr in Art. 21 der Charta verankert ist ( 25 ).

40.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet Diskriminierung die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder die Anwendung derselben Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt ( 26 ).

41.

Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass die fragliche nationale Maßnahme zu einer unmittelbaren Diskriminierung führt. Diese Maßnahme schließt den Bezug von zwei Leistungen im Rahmen desselben Systems der sozialen Sicherheit aus, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für beide Leistungen erfüllt sind. Da diese Maßnahme unterschiedslos sowohl für männliche als auch für weibliche Berufstätige gilt, enthält sie keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Es ist daher zu prüfen, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt ( 27 ).

42.

Der Begriff der mittelbaren Diskriminierung wird in der Richtlinie 79/7 nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung liegt jedoch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können ( 28 ).

43.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass für die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung eine dreistufige Prüfung erforderlich ist, die sich erstens auf die Neutralität der betreffenden Vorschrift, des betreffenden Kriteriums oder des betreffenden Verfahrens, zweitens auf die Feststellung der betroffenen Personen und derjenigen, die sich in einer vergleichbaren Sachlage befinden, und drittens auf die durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren bewirkte Benachteiligung bezieht.

44.

Vorliegend ist klar, dass der erste Prüfschritt keine Fragen aufwirft, denn es ist unbestritten, dass die fragliche nationale Regelung, die ohne Unterschied auf beide Geschlechter Anwendung findet, vollkommen neutral ist. Daher konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge auf die beiden letztgenannten Prüfschritte. Der Gerichtshof wird zunächst feststellen müssen, welche Personen miteinander zu vergleichen sind. Sodann wird der Gerichtshof die Frage prüfen müssen, ob die fragliche nationale Regelung Personen eines Geschlechts in besonderer Weise benachteiligt. Da der Gerichtshof wünscht, dass sich die Schlussanträge ausschließlich auf diese beiden Fragen konzentrieren, werde ich die Frage, ob die angebliche Benachteiligung möglicherweise gerechtfertigt ist, nicht untersuchen.

1. Feststellung der Personen, deren Situation als vergleichbar mit derjenigen der Klägerin angesehen werden kann

45.

KM macht im Wesentlichen geltend, dass das INSS gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts verstoße, da zwei Leistungen wegen identischer Berufsunfähigkeiten im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit miteinander vereinbar seien, während die Zuerkennung derselben beiden Leistungen im Rahmen ein und desselben Systems, etwa des RGSS, ausgeschlossen sei. Das INSS und die spanische Regierung machen im Wesentlichen geltend, dass Personen, die in andere Systeme der sozialen Sicherheit als das RGSS eingezahlt hätten, sich in einer anderen Situation befänden als diejenigen, die nur in das RGSS eingezahlt hätten.

46.

Um festzustellen, ob zwei Sachverhalte vergleichbar sind, müssen der Gegenstand und der Zweck der fraglichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Erst danach kann der Gerichtshof zur Feststellung der relevanten Vergleichspersonen übergehen.

a) Gegenstand und Zweck der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften

47.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit von Situationen nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind alle Merkmale zu berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen, insbesondere im Licht des Gegenstands und Zieles der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird ( 29 ). Außerdem verlangt das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen nicht, dass diese identisch sind; sie müssen nur gleich sein ( 30 ).

48.

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen betrifft der im Ausgangsverfahren angefochtene Bescheid die Zuerkennung von zwei Renten wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit an KM. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Frage, ob eine Person mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten einen Anspruch auf eine oder mehrere Leistungen der sozialen Sicherheit hat. Vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Zuerkennung dieser Leistungen verfolgten Ziele vorzunehmen hat, ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass diese Leistungen dazu bestimmt sind, der einem System der sozialen Sicherheit angehörenden Person sozialen Schutz gegen Risiken im Zusammenhang mit Krankheit und/oder Invalidität zu gewähren.

49.

Betrachtet man den Gegenstand und den Zweck der betreffenden Leistungen, so besteht kein Unterschied zwischen einer Person, die an zwei oder mehr zeitlich aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten leidet und ausschließlich Beiträge zu ein und demselben System der sozialen Sicherheit, wie das RGSS, geleistet hat, und einer Person, die an denselben Berufsunfähigkeiten leidet, aber Beiträge zu mehreren Systemen geleistet hat. Beide Personengruppen benötigen den gleichen sozialen Schutz gegen Risiken im Zusammenhang mit Krankheit und/oder Invalidität.

50.

Das INSS ist dagegen der Ansicht – und hat in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen –, dass sich die Beitragszahler des RGSS und die Beitragszahler des RETA in verschiedenen Situationen befänden, da die von diesen Systemen abgedeckten Risiken nicht dieselben seien. Ich bin nicht dieser Ansicht. Vielmehr meine ich, dass die Beurteilung der Vergleichbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 nicht nach solchen Risiken, sondern nach der Berechtigung des sozialen Schutzes zu erfolgen hat.

51.

Ich bin daher der Ansicht, dass sich eine Person, die an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten leidet und nur in ein einziges System der sozialen Sicherheit, wie das RGSS, eingezahlt hat, und eine Person, die an denselben Berufsunfähigkeiten leidet, aber in mehrere Systeme eingezahlt hat, sich in einer vergleichbaren Situation befinden, was den von ihnen benötigten sozialen Schutz angeht.

b) „Benachteiligte Gruppe“ und Vergleichsgruppe

52.

In der Rechtssache Seymour-Smith ( 31 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass die beste Methode zum Vergleich von Statistiken darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die die fragliche Voraussetzung erfüllen, und derjenigen, die sie nicht erfüllen. Daraus folgt, dass die Situation der Personen, die für ein bestimmtes Recht in Frage kommen können, mit der Situation der Personen, die dazu nicht in der Lage sind, verglichen werden muss ( 32 ).

53.

Dies ist der Ansatz, den der Gerichtshof kürzlich in der Rechtssache YS zugrunde gelegt hat, in der es im Wesentlichen um die Frage gegangen ist, ob Männer als Hauptbezieher besonders hoher Pensionen im Vergleich zu Frauen, die im Durchschnitt wesentlich geringere Pensionen erhielten, durch eine österreichische Regelung mittelbar diskriminiert wurden, die u. a. eine Einbehaltung aus besonders hohen „Sonderpensionen“ einführte, um das Pensionseinkommen zu sichern ( 33 ). Zur Beantwortung dieser Frage hat der Gerichtshof zunächst die benachteiligten Personen ermittelt, um die es ging. Diese Personengruppe umfasste ehemalige Beschäftigte staatlich kontrollierter Unternehmen, die eine Pension in Form einer „direkten Leistungszusage“ bezogen, deren Höhe bestimmte Grenzen überstieg ( 34 ). Der Gerichtshof kam dann zur Feststellung der Vergleichspersonen, d. h. der Personen, die eine Betriebspension vom Bund oder vom betreffenden Bundesland erhielten. Dabei schloss der Gerichtshof ausdrücklich ehemalige Arbeitnehmer nicht staatlich kontrollierter Unternehmen sowie Personen aus, die eine Betriebspension in einer anderen Form als einer „direkten Leistungszusage“ erhielten, wie z. B. Zahlungen einer Pensionskasse oder einer Lebensversicherung ( 35 ). Da der Gerichtshof Personen, die von der fraglichen Regelung nicht unmittelbar betroffen sind, ausschließt, habe ich den Eindruck, dass er bei der Definition der zu vergleichenden Gruppen einen eher engen Ansatz verfolgt.

54.

Da im vorliegenden Fall feststeht, dass KM eine Arbeitnehmerin ist, die nur in das RGSS eingezahlt hat, folgt aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die Personen, die durch die fragliche nationale Regelung potenziell benachteiligt werden, Arbeitnehmer sind, die dem RGSS angehören und bei denen zwei oder mehr aufeinanderfolgende Berufsunfähigkeiten im Rahmen dieses Systems vorliegen. In Anbetracht erstens des oben genannten Erfordernisses einer spezifischen und konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen ( 36 ) und zweitens des Umstands, dass das maßgebliche Kriterium der Schutz der sozialen Sicherheit von Personen mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten ist ( 37 ), bin ich daher der Ansicht, dass die benachteiligte Gruppe im vorliegenden Fall nur die Personen mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten, die ausschließlich Beiträge zum RGSS geleistet haben, umfasst.

55.

Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof, da es im Ausgangsverfahren um eine Arbeitnehmerin geht, die die kumulative Zuerkennung von Leistungen wegen zweier Berufsunfähigkeiten im Rahmen des RGSS beantragt, diejenigen Erwerbstätigen nicht berücksichtigen sollte, die ausschließlich Beiträge zu anderen Systemen als dem RGSS geleistet haben. Die im vorliegenden Fall benachteiligte Gruppe besteht aus Arbeitnehmern, die dem RGSS – und nur dem RGSS – angehören und die die Leistungen aufgrund von zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten nicht kombinieren können, weil sie nur diesem System angehören. Zwar gilt die spanische Unvereinbarkeitsregelung für alle spanischen Systeme der sozialen Sicherheit, doch ist die Situation von Personen, die nur einem dieser anderen Systeme angehören und nur in dieses System eingezahlt haben, für den vorliegenden Fall nicht relevant. Anders als die Kommission bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht nur durch Prüfung der Situation von Personen, die Beiträge zu einem bestimmten System der sozialen Sicherheit – im vorliegenden Fall der RGSS – geleistet haben, eine sachdienliche Antwort geben kann, die es in die Lage versetzt, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die Leistungen geht, die einer Person zuerkannt werden, die zu zwei Zeiten beim RGSS versichert war.

56.

Als Nächstes befasse ich mich mit der Vergleichsgruppe, um festzustellen, ob die ermittelte benachteiligte Gruppe einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt ist. Die Vergleichsgruppe besteht meines Erachtens aus Personen, bei denen ebenfalls zwei oder mehr aufeinanderfolgende Berufsunfähigkeiten vorliegen, die aber zwei oder mehr Leistungen verschiedener Sozialversicherungssysteme kombinieren können, da sie in diese Systeme eingezahlt haben.

57.

Was die Zuerkennung von Leistungen der sozialen Sicherheit an Personen mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten anbelangt, so befindet sich folglich eine Person, die wie KM ausschließlich Beiträge zum RGSS geleistet hat, in einer Situation, die mit der einer Person vergleichbar ist, die Beiträge zu zwei oder mehr Systemen der sozialen Sicherheit, wie das RGSS und das RETA, geleistet hat. Nachdem ich die benachteiligte Gruppe und die Vergleichsgruppe bestimmt habe, möchte ich nun untersuchen, ob es in der Behandlung von Männern und Frauen, die diesen beiden Gruppen angehören, einen Unterschied gibt ( 38 ).

2. Ungleichbehandlung von Männern und Frauen

a) Vergleich der Anteile von Frauen und Männern

58.

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen eines besonderen Nachteils z. B. dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt ( 39 ). Das bedeutet, dass eine mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln nachgewiesen werden kann, und zwar auch anhand statistischer Beweise ( 40 ). Es ist grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils festgestellt werden kann, da die Tatsachenfeststellung Sache des nationalen Gerichts ist ( 41 ). Wie in Nr. 52 dieser Schlussanträge bemerkt, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bereits festgestellt, dass der beste Ansatz für den Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe die jeweiligen Anteile der von der fraglichen Regelung betroffenen und der davon nicht betroffenen Personen sind ( 42 ).

59.

In der Rechtssache YS beispielsweise hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass das vorlegende Gericht alle Beschäftigten berücksichtigen muss, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht. Zweitens hat der Gerichtshof bekräftigt, dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden männlichen mit der der darunter fallenden weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind ( 43 ).

60.

Der Begriff „Anteil“ impliziert daher meines Erachtens, dass man nicht ganze Zahlen vergleichen kann ( 44 ), sondern Dezimalzahlen, Brüche oder Prozentsätze, die den Anteil einer bestimmten Gruppe an der Gesamtgruppe widerspiegeln ( 45 ). Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht, um zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorliegt, die Situation der Frauen im Verhältnis zu der der Männer zu betrachten haben. Genauer gesagt, muss es die beiden folgenden spezifischen Anteile vergleichen.

61.

Erstens muss es den Anteil der Frauen in der benachteiligten Gruppe, d. h. der Gruppe der Frauen, die ausschließlich dem RGSS angehören und bei denen zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten im Rahmen dieses Systems vorliegen, im Verhältnis zu dem der Frauen in der begünstigten Gruppe, d. h. der Gruppe der Frauen, die zwei oder mehr Sozialsystemen angehören und bei denen zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten im Rahmen dieser Systeme vorliegen, betrachten.

62.

Zweitens muss das nationale Gericht den Anteil der Männer mit zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten, die nicht in der Lage sind, zwei oder mehr Leistungen der sozialen Sicherheit zu kombinieren, im Verhältnis zu dem der Männer mit solchen Berufsunfähigkeiten, die in der Lage sind, zwei oder mehr Leistungen der sozialen Sicherheit zu kombinieren, ermitteln.

b) Die spezifischen Anteile im vorliegenden Fall

63.

Aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs und aus der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass es ausreichend Daten gibt. Das INSS und die spanische Regierung haben in ihren Antworten auf diese Fragen beispielsweise angegeben, dass am 10. November 2021 die Zahl der mehrfach berufsunfähigen Frauen, die ausschließlich in das RGSS eingezahlt hatten, 3388 betragen habe, während die Zahl der mehrfach berufsunfähigen Frauen, die in mehrere Sozialversicherungssysteme eingezahlt hatten, 3460 betragen habe. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Frauen in der benachteiligten Gruppe und der Anzahl der Frauen in der begünstigten Gruppe ist also ungefähr eins zu eins. Die entsprechenden Zahlen für Männer sind 4047 und 7723, was bedeutet, dass dieses Verhältnis bei Männern ungefähr eins zu zwei beträgt.

64.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob diese statistischen Beweise gültig, repräsentativ und aussagekräftig sind ( 46 ). In Bezug auf diese konkreten Zahlen ist zu prüfen, ob sie berücksichtigt werden können ( 47 ), und zwar vor allem im Hinblick auf den Zeitpunkt des streitbegründenden Sachverhalts.

65.

Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass das von KM vorgebrachte und vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Argument in Bezug auf die Anzahl der männlichen und der weiblichen Mitglieder des RGSS und des RETA im vorliegenden Fall nicht relevant ist. In seinem Vorabentscheidungsersuchen hebt das nationale Gericht insbesondere die Tatsache hervor, dass am 31. Januar 2020 48,09 % der RGSS-Mitglieder Frauen gewesen seien, während ihr Anteil an den RETA-Mitgliedern nur 36,15 % betragen habe ( 48 ). Diese Zahlen sind im vorliegenden Fall nicht relevant, da sie sich nur auf die Gesamtzahl der Frauen unter den Mitgliedern des RGSS und des RETA beziehen, nicht aber auf den Anteil der Frauen oder Männer, die benachteiligt sind. Diese Zahlen sind auch nicht geeignet, einen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Benachteiligung, d. h. der Unmöglichkeit, zwei oder mehr Leistungen im Rahmen desselben Systems zu kombinieren, und dem sozialen Geschlecht der betreffenden Erwerbstätigen herzustellen.

66.

Aus denselben Gründen bin ich der Ansicht, dass die vom INSS und von der spanischen Regierung in ihren schriftlichen Antworten vorgelegten Zahlen, die sich auf die Beteiligungsquote von Männern und Frauen an einem oder mehreren Systemen der sozialen Sicherheit im Oktober 2021 beziehen ( 49 ), vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden sollten. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, geben diese Zahlen nur Aufschluss über die Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zahlen zur Verfügung gestellt wurden, einem oder mehreren Sozialsystemen angehörten, während in dem unter Nr. 63 dargelegten Ansatz Zahlen enthalten sind, die notwendigerweise eine bessere Übersicht über die Vergangenheit bieten, da sie auch das Auftreten von aufeinanderfolgenden Berufsunfähigkeiten über einen bestimmten Zeitraum erfassen und dadurch weniger von rein zufälligen Ereignissen abhängig sind ( 50 ). Ein solcher Ansatz hat auch den erheblichen Vorteil, dass die betrachteten Anteile für die vom INSS und von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung erwähnte Frage der mit höheren Risiken verbundenen Berufstätigkeiten – wie z. B. bestimmte Tätigkeiten, die von Selbständigen ausgeübt werden, die unter das RETA fallen – unerheblich sind. Vergleicht man die Anteile der mehrfach berufsunfähigen Frauen und Männer, die ausschließlich in das RGSS eingezahlt haben, mit den Anteilen derjenigen, die in mehrere Sozialversicherungssysteme eingezahlt haben, so sind die fraglichen Gruppen bereits auf die Gruppe der mehrfach berufsunfähigen Personen eingegrenzt. Ein solcher Vergleich stützt sich also auf die Anteile der Personen, die bereits mehrfach berufsunfähig sind, und nicht auf absolute Zahlen.

67.

Sollte das vorlegende Gericht beschließen, die oben in Nr. 63 genannten Daten zu berücksichtigen, muss es prüfen, ob der Anteil der Frauen mit zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten, die ausschließlich in das RGSS eingezahlt haben, im Verhältnis zu dem der Frauen mit mehreren Berufsunfähigkeiten, die in zwei oder mehr Sozialversicherungssysteme eingezahlt haben, „erheblich höher“ ist als der der Männer, so dass ein „besonderer Nachteil“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt ( 51 ).

c) Was ist ein „erheblich höherer Anteil“ oder ein „signifikant höherer Anteil“ von Personen?

68.

Wie bereits oben erwähnt ( 52 ), ist nach den Kriterien, die der Gerichtshof für die Feststellung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung entwickelt hat, zu prüfen, ob die fragliche nationale Regelung Frauen gegenüber Männern in besonderer Weise benachteiligt ( 53 ). Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die fragliche nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen des einen Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt ( 54 ). Es ist wichtig, ein solches Verhältnis zu ermitteln, um festzustellen, ob die betreffenden Daten nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen aussagekräftig sind ( 55 ).

69.

In der Rechtssache Villar Láiz beispielsweise hat der Gerichtshof es zwar dem nationalen Gericht überlassen, zu prüfen, ob die fragliche nationale Regelung einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern benachteiligte, er hat aber die Tatsache berücksichtigt, dass etwa 75 % aller Teilzeitbeschäftigten Frauen waren ( 56 ). Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass 65 % der in geringem Umfang in Teilzeit Beschäftigten wegen der Anwendung des im damaligen Ausgangsverfahren in Rede stehenden Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erlitten. Der Gerichtshof scheint damit, wenn auch implizit, nahezulegen, dass Frauen gegenüber Männern in besonderer Weise benachteiligt werden könnten, wenn fast zwei Drittel aller Teilzeitbeschäftigten von der beanstandeten Regelung besonders betroffen sind und drei Viertel aller Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.

70.

Sollte das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall beschließen, die Zahlen zu berücksichtigen, die das INSS und die spanische Regierung in ihren schriftlichen Antworten ( 57 ) vorgelegt haben (vgl. oben, Nr. 63), deuten diese Zahlen darauf hin, dass etwa zwei von drei mehrfach berufsunfähigen Männern in der Lage sein dürften, die Leistungen von zwei oder mehr Systemen zu kombinieren ( 58 ), während dies nur bei etwa einer von zwei mehrfach berufsunfähigen Frauen der Fall sein wird ( 59 ). Umgekehrt wird etwa die Hälfte der mehrfach berufsunfähigen Frauen durch die fragliche nationale Regelung benachteiligt, während dieser Anteil bei den mehrfach berufsunfähigen Männern nur ein Drittel beträgt. Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, die betreffenden Daten zu beurteilen, doch geht aus diesen Zahlen meines Erachtens hervor, dass von der fraglichen nationalen Regelung verhältnismäßig mehr Frauen als Männer betroffen sind, da ein signifikant höherer Anteil von Frauen als Männern durch diese Regelung benachteiligt wird. Daraus könnte geschlossen werden, dass die fragliche nationale Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zur Folge hat. Sollten jedoch die dem nationalen Gericht vorgelegten und von diesem berücksichtigten Zahlen von denen abweichen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, kann das Ergebnis anders ausfallen.

71.

Zusammenfassend ist meines Erachtens auf die Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die tatsächlich einen signifikant höheren Anteil von Frauen als Männern benachteiligt, indem sie die Zuerkennung von zwei oder mehr Leistungen bei Berufsunfähigkeit aufgrund von zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit zulässt, während sie den Bezug von zwei oder mehr solcher Leistungen im Rahmen desselben Systems selbst dann untersagt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für alle diese Leistungen erfüllt sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

IV. Ergebnis

72.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die vom Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 26, Barcelona, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die tatsächlich einen signifikant höheren Anteil von Frauen als Männern benachteiligt, indem sie die Zuerkennung von zwei oder mehr Leistungen bei Berufsunfähigkeit aufgrund von zwei oder mehr Berufsunfähigkeiten im Rahmen verschiedener Systeme der sozialen Sicherheit zulässt, während sie den Bezug von zwei oder mehr solcher Leistungen im Rahmen desselben Systems selbst dann untersagt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für alle diese Leistungen erfüllt sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Twain, M., „Chapters from My Autobiography – XX“, North American Review Nr. 618, 5. Juli 1907. Tatsächlich kann man das Zitat jedoch auf viele andere Personen zurückführen.

( 3 ) Khaitan, T., „Indirect discrimination“, in: Lippert-Rasmussen, K. (Hrsg.), The Routledge Handbook of the Ethics of Discrimination, Routledge, Abingdon, 2017. Aufgerufen am 1. Februar 2022, Routledge Handbooks Online.

( 4 ) Nach dem Vorlagebeschluss handelt es sich um die am 31. Januar 2020 verfügbaren Daten.

( 5 ) ABl. 1979, L 6, S. 24.

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

( 7 ) BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015.

( 8 ) BOE Nr. 221 vom 15. September 1970.

( 9 ) BOE Nr. 104 vom 1. Mai 1991.

( 10 ) In der mündlichen Verhandlung hat das INSS erklärt, dass es bei der Berechnung einer solchen Leistung im Rahmen des RGSS die letzten acht Jahre des Beitragszeitraums zugrunde legen müsse.

( 11 ) In der mündlichen Verhandlung hat das INSS erklärt, dass bei der Berechnung dieser Leistung die Beiträge der letzten 24 Monate berücksichtigen müsse.

( 12 ) Am 31. Januar 2020 betrug der Frauenanteil im RETA 36,15 %.

( 13 ) Siehe oben, Nr. 16.

( 14 ) Das vorlegende Gericht führt aus, dass das RGSS das System sei, dem Arbeitnehmer der meisten Sektoren angehörten, und dass es am 31. Januar 2020 über 14,5 Millionen Mitglieder gehabt habe. In diesem System sei die Verteilung zwischen den Geschlechtern mehr oder weniger gleich, wobei der Frauenanteil bei 48,09 % liege. Im RETA, dem Selbständige aus den meisten Sektoren angehörten und das ebenfalls eine große Zahl von Mitgliedern habe (über 3 Millionen Mitglieder), seien Frauen dagegen nur zu 36,15 % vertreten, was weder dem Anteil der Frauen an der nationalen Gesamtbevölkerung noch dem an der Erwerbsbevölkerung entspreche.

( 15 ) Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Ansprüche wegen der 1999 anerkannten dauerhaften vollständigen Berufsunfähigkeit auf vorherigen Beiträgen beruhten, während für die 2018 zuerkannte Leistung keine vorherigen Beitragszeiten erforderlich gewesen seien, da sie durch einen nicht berufsbedingten Unfall ausgelöst worden sei, was bedeute, dass die Anmeldung im System der sozialen Sicherheit ausgereicht habe. Anders verhielte es sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, wenn die zweite Rente wegen dauerhafter absoluter Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden wäre, denn in einem solchen Fall würde es sich um einen Ausgleich für die Unfähigkeit handeln, irgendeine Arbeit zu verrichten, was auch die Unfähigkeit einschließen würde, weiterhin einen bestimmten Beruf auszuüben.

( 16 ) Siehe oben, Fn. 14.

( 17 ) Der Gerichtshof hat entschieden, dass unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne von Art. 157 AEUV Versorgungsbezüge fallen, die von dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System, zu deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eventuell die öffentliche Hand in einem Maße beitragen, das weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängt, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt wird. Daher können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder ‑leistungen, wie z. B. Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C‑450/18, EU:C:2019:696, Nrn. 24 und 25).

( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a. (C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 14), vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 25), und vom 14. Juli 2016, Ornano (C‑335/15, EU:C:2016:564, Rn. 38).

( 20 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C‑450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 29).

( 21 ) Zudem ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54, dass diese Richtlinie nicht für gesetzliche Systeme gilt, die unter die Richtlinie 79/7 fallen.

( 22 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑382/92, EU:C:1994:233, Rn. 36), und vom 15. März 2018, Blanco Marqués (C‑431/16, EU:C:2018:189, Rn. 46).

( 23 ) Siehe oben, Nr. 16.

( 24 ) Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C‑92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C‑647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI (C‑507/18, EU:C:2020:289, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a. (C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 16), und vom 8. Mai 2019, Praxair MRC (C‑486/18, EU:C:2019:379, Rn. 73).

( 27 ) Vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 39), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C‑537/07, EU:C:2009:462, Rn. 53).

( 28 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Während der Gerichtshof in der früheren Rechtsprechung eine „mittelbare Diskriminierung“ dann als gegeben angesehen hat, „wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt“ (Hervorhebung nur hier) (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29), ist die Definition nach derzeitiger Rechtsprechung identisch mit derjenigen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54. Zum Wechsel der Formulierung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache TGSS (Arbeitslosigkeit von Hausangestellten) (C‑389/20, EU:C:2021:777, Fn. 28).

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26), vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 89 und 90), und vom 9. März 2017, Milkova (C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 1. März 2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a. (C‑236/09, EU:C:2011:100, Rn. 29), vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 42).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer (C‑147/08, EU:C:2011:286, Rn. 42), und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia (C‑143/16, EU:C:2017:566, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Urteil vom 9. Februar 1999 (C‑167/97, EU:C:1999:60).

( 32 ) Tobler, C., Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (Europäische Kommission), 2009, S. 51. Die beiden Gruppen werden als „Geeignete“ und „Nichtgeeignete“ bezeichnet.

( 33 ) Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 40).

( 34 ) Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 44).

( 35 ) Ebd. (Rn. 45).

( 36 ) Siehe oben, Nr. 47.

( 37 ) Siehe oben, Nr. 48.

( 38 ) Siehe oben, Nr. 49.

( 39 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C‑527/13, EU:C:2015:215, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 46), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 46).

( 41 ) Siehe u. a. Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 42 ) Vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59), vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).

( 43 ) Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C‑223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52).

( 44 ) Ein Anteil ist eine Verhältnisangabe, bei der der Zähler im Nenner enthalten ist; der Anteil kann als Dezimalzahl, als Bruch oder als Prozentsatz ausgedrückt werden.

( 45 ) So hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nicht genügt, auf die Zahl der betroffenen Personen abzustellen, da diese davon abhängt, wie viele Arbeitnehmer insgesamt in diesem Mitgliedstaat tätig sind und wie viele davon Männer und wie viele Frauen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59).

( 46 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 45).

( 47 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache TGSS (Arbeitslosigkeit von Hausangestellten) (C‑389/20, EU:C:2021:777, Nr. 56).

( 48 ) Zu den konkreten Zahlen siehe oben, Nr. 24 und Fn. 14.

( 49 ) Das INSS und die spanische Regierung haben dem Gerichtshof Zahlen vom Oktober 2021 vorgelegt, wonach die Zahl der Männer, die nur eine Tätigkeit ausüben, 10295048 betrage, während die Zahl der Männer, die in mehr als ein System eingezahlt haben, 198558 betrage. Bei den Frauen lägen die entsprechenden Zahlen bei 8917750 und 185116.

( 50 ) Die Parteien sind in Bezug auf die Statistiken vom Oktober 2021 der Ansicht, dass die Covid-19-Krise keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Sozialversicherungssysteme nach sozialen Geschlechtern habe.

( 51 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, INSS (C‑843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31).

( 52 ) Siehe oben, Nr. 42.

( 53 ) Siehe Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 76), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37).

( 54 ) Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 40).

( 56 ) Urteil vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 42). Vgl. auch De la Corte-Rodríguez, M., „Recent cases and the future of Directive 79/7 on equal treatment for men and women in social security: How to realise its full potential“, European Journal of Social Security, Bd. 23-1, 2021, S. 44 bis 61.

( 57 ) Siehe oben, Nr. 63.

( 58 ) Wie unter Nr. 63 erwähnt, gibt es 7723 mehrfach berufsunfähige Männer, die Beiträge zu mehreren Systemen der sozialen Sicherheit geleistet haben, während die Zahl der mehrfach berufsunfähigen Männer, die nur Beiträge zum RGSS geleistet haben, 4047 beträgt.

( 59 ) Wie unter Nr. 63 erläutert, beläuft sich die Zahl der mehrfach berufsunfähigen Frauen, die Beiträge zu mehreren Systemen der sozialen Sicherheit geleistet haben, auf 3460, während die Zahl der mehrfach berufsunfähigen Frauen, die ausschließlich Beiträge zum RGSS geleistet haben, 3388 beträgt.