SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 28. April 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑585/20

BFF Finance Iberia SAU

gegen

Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Valladolid [Verwaltungsgericht Nr. 2 von Valladolid, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Beitreibung von Forderungen, die von einer Inkassogesellschaft von mehreren Unternehmen erworben wurden, gegenüber einer öffentlichen Stelle – Art. 6 – Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten – Art. 4 – Zahlungsfrist, wenn ein Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist – Art. 2 Nr. 8 – Begriff ‚fälliger Betrag‘ – Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnungsgrundlage der Verzugszinsen“

Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( 2 ). Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden und soll durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen ( 3 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BFF Finance Iberia SAU (im Folgenden: BFF) und der Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León (regionale Gesundheitsbehörde Castilla und Léon, Spanien) (im Folgenden: regionale Behörde) wegen der Beitreibung von Forderungen durch BFF gegenüber dieser Behörde aus der Lieferung von Waren und aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen durch 21 Gesellschaften an Gesundheitszentren, die mit dieser Behörde verbunden sind.

3.

Mit den vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefragen wird der Gerichtshof ersucht, sich mit folgenden Vorschriften zu befassen:

Art. 6 der Richtlinie 2011/7 und insbesondere mit der Frage, ob der Betrag von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten kumuliert werden kann, wenn die Forderungen, die zusammen gegen eine einzige öffentliche Stelle geltend gemacht werden, sich aus mehreren Rechnungen ergeben, die diese an verschiedene Unternehmen nicht rechtzeitig bezahlt hat, die diese Forderungen zwischenzeitlich an die Gesellschaft abgetreten haben, die sie geltend macht ( 4 );

Art. 4 dieser Richtlinie und insbesondere mit den Bedingungen für die Anwendung der Zahlungsfrist für die Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ( 5 ), sowie

Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie, betreffend den Begriff „fälliger Betrag“, und insbesondere mit der Frage, ob die Mehrwertsteuer, die auf bis zum Ablauf der Frist nicht gezahlten Rechnungen ausgewiesen ist, in die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen einzubeziehen ist ( 6 ).

Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

4.

BFF, ein Inkassounternehmen spanischen Rechts, erwarb von 21 Unternehmen Forderungen aus unbezahlten Rechnungen für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Unternehmen in der Zeit von 2014 bis 2017 an medizinische Zentren, die mit der regionalen Behörde verbunden sind.

5.

Am 31. Mai 2019 forderte BFF von dieser Behörde gemäß Art. 8 der Ley 3/2004 por la que se establecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones comerciales (Gesetz Nr. 3/2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) vom 29. Dezember 2004 ( 7 ) die Zahlung eines Betrags in Höhe eines Hauptbetrags nebst Zinsen sowie eine Entschädigung in Höhe von 40 Euro für die Beitreibungskosten für jede der unbezahlten Rechnungen.

6.

Da die regionale Behörde dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob BFF beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Valladolid (Verwaltungsgericht Nr. 2 von Valladolid, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Verurteilung der regionalen Behörde zur Zahlung der Beträge, die einem Hauptbetrag von 51610,67 Euro zuzüglich Verzugszinsen entsprechen, einem Betrag von 40 Euro als Beitreibungskosten für jede der unbezahlten Rechnungen, einem Betrag von 43626,76 Euro als gesetzliche Zinsen, einem Betrag als gesetzliche Zinsen, die an Verzugszinsen angefallen sind, sowie den Kosten und Auslagen.

7.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/7, die die Berechnung einiger dieser Beträge betreffen, und an der Vereinbarkeit der spanischen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung mit diesen Bestimmungen.

8.

Zunächst fragt es nach der Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2011/7, der den Pauschalbetrag von 40 Euro betrifft, der als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen ist, wenn eine gemeinsame Zahlungsaufforderung für mehrere nicht fristgerecht bezahlte Rechnungen eingereicht wird. Hinsichtlich der Frage, ob dieser Pauschalbetrag pro Rechnung oder pro Zahlungsaufforderung zu berechnen ist, sei die nationale Rechtsprechung uneinheitlich.

9.

Ferner möchte dieses Gericht wissen, ob eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine Zahlungsfrist von 60 Tagen in allen Fällen und für alle Arten von Verträgen vorsieht, die aus einem ersten Zeitraum von 30 Tagen für die Abnahme und weiteren 30 Tagen für die Zahlung besteht, ohne dass diese 60-Tage-Frist ausdrücklich im Vertrag festgelegt oder durch die besondere Art oder bestimmte Elemente des Vertrags gerechtfertigt ist, mit der Richtlinie 2011/7 vereinbar ist.

10.

Schließlich hält es das vorlegende Gericht angesichts der unterschiedlichen Auslegungen durch die nationalen Gerichte für erforderlich, in Erfahrung zu bringen, ob Art. 2 der Richtlinie 2011/7 es zulässt, dass der in der Rechnung ausgewiesene Betrag der für die erbrachte Leistung geschuldeten Mehrwertsteuer in die Berechnungsgrundlage für Verzugszinsen einbezogen wird, oder verlangt, dass insoweit nach dem Zeitpunkt unterschieden wird, zu dem der Vertragspartner der Verwaltung diesen Betrag an den Fiskus entrichtet.

11.

Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Valladolid (Verwaltungsgericht Nr. 2 von Valladolid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7:

1.

Ist Art. 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass die 40 Euro in jedem Fall pro Rechnung gelten, vorausgesetzt, dass der Gläubiger die Rechnungen in seinen Zahlungsaufforderungen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzeln aufgeführt hat, oder gelten die 40 Euro pro Rechnung in jedem Fall, auch wenn gemeinsame und allgemeine Zahlungsaufforderungen eingereicht wurden?

2.

Wie ist Art. 198 Abs. 4 des Gesetzes 9/2017 ( 8 ) zu verstehen, der in allen Fällen und für alle Verträge einen Zahlungszeitraum von 60 Tagen bestimmt, wobei er einen anfänglichen Zeitraum von 30 Tagen für die Abnahme und weitere 30 Tage für die Zahlung vorsieht, soweit es im Hinblick auf den 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 heißt: …?

3.

Wie ist Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen? Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer, die für die erbrachte Leistung anfällt und deren Betrag in der Rechnung selbst enthalten ist, in die Berechnungsgrundlage für die Verzugszinsen, die die Richtlinie anerkennt, einbezogen wird? Oder ist es erforderlich, zu unterscheiden und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Auftragnehmer die Steuer an die Steuerbehörden zahlt?

12.

Die regionale Behörde, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und auch die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

Würdigung

Vorbemerkungen

13.

In dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um die gerichtliche Beitreibung von Forderungen, die BFF, ein Inkassounternehmen von 21 Gesellschaften erworben hat und die so entstanden sind, dass die betreffende Behörde das Entgelt für die von diesen Gesellschaften an die dieser Behörde angeschlossenen medizinischen Zentren gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen bei Fälligkeit nicht gezahlt hat.

14.

Zunächst stellt sich die Frage, ob dieser Rechtsstreit „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 betrifft, der definiert ist als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“, und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist diese auf „alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden“.

15.

Diesbezüglich könnten Zweifel aufkommen, da die fraglichen Forderungen nicht aus vertraglichen Beziehungen zwischen der regionalen Behörde und BFF resultieren, sondern zwischen dieser regionalen Behörde und den Gesellschaften bestehen, von denen BFF diese Forderungen aufgekauft hat.

16.

Hierzu stelle ich fest, dass die in Rede stehenden Forderungen sich auf von einer öffentlichen Stelle nicht gezahlte Entgelte für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen (nämlich die 21 abtretenden Gesellschaften) beziehen. Diese Forderungen sind daher aus einem „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 entstanden, und BFF hat sie mit allen sich daraus ergebenden Rechten erworben. Folglich ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens eine Fortsetzung der ursprünglichen Geschäftsvorgänge. Folgerichtig hat die Abtretung der Forderungen durch die ursprünglichen Gläubiger an das Inkassounternehmen keinen Einfluss auf die sachliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall.

17.

Diese Auslegung wird durch die Urteile IOS Finance ( 9 ) und RL ( 10 ) bestätigt, die einen weiten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 festlegen, so dass sie für alle Zahlungen gelten kann, die als Entgelt im Geschäftsverkehr geleistet werden.

18.

Daher bin ich der Ansicht, dass das Verhältnis zwischen der in Rede stehenden Behörde und BFF in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 fällt.

Zur ersten Vorlagefrage

19.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der Mindestbetrag von pauschal 40 Euro, der dazu gedacht ist, den Gläubiger für die Beitreibungskosten zu entschädigen, für jede in der Zahlungsaufforderung ordnungsgemäß ausgewiesene nicht bezahlte Rechnung oder für jede verwaltungsrechtlich oder gerichtlich eingereichte Zahlungsaufforderung zu zahlen ist, unabhängig von der Anzahl der Rechnungen, deren Zahlung gefordert wird ( 11 ).

20.

Die regionale Behörde macht geltend, dass Art. 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass der Pauschalbetrag von 40 Euro pro Zahlungsaufforderung zu zahlen sei, unabhängig von der Anzahl der Rechnungen, deren Bezahlung gefordert werde. Auch die spanische Regierung ist der Ansicht, dass sich dieser Pauschalbetrag nicht auf die Rechnungen, sondern auf die mit der Beitreibung der geschuldeten Beträge verbundenen Kosten beziehe. Die Kommission hingegen meint, dass dieser Pauschalbetrag für jede nicht fristgemäß bezahlte Rechnung (oder jeden Geschäftsverkehr) fällig werde.

21.

Einleitend weise ich darauf hin, dass Art. 6 der Richtlinie 2011/7 darauf abzielt, eine Mindestentschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten zu gewährleisten, wenn nach dieser Richtlinie Verzugszinsen zu zahlen sind, sei es nach deren Art. 3 (Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen) oder nach deren Art. 4 (Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen). Aus der Vorlageentscheidung geht außerdem hervor, dass Art. 6 der Richtlinie durch Art. 8 des Gesetzes Nr. 3/2004 in spanisches Recht umgesetzt wurde, in den der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Betrag von 40 Euro übernommen wurde ( 12 ).

22.

Was die Auslegung dieser Bestimmungen anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 13 ).

23.

Als Erstes ist in Bezug auf den Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 festzustellen, dass in dessen Abs. 1 der Anspruch des Gläubigers – als Mindestbetrag – auf Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 Euro angesprochen wird. In Abs. 2 dieses Artikels werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Pauschalbetrag zum einen automatisch ohne Mahnung fällig wird ( 14 ), und dass er zum anderen darauf abzielt, den Gläubiger für die ihm entstandenen Beitreibungskosten zu entschädigen. Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 Euro einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, hat, wie etwa die Ausgaben, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen ( 15 ).

24.

Insoweit ergibt sich aus der Zusammenschau der Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, den Inhalt von deren Art. 6 zu begründen, dass der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannte Pauschalbetrag nur einen Teil der „gerechte[n] Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten [darstellt], um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken“. Ausweislich des 19. Erwägungsgrundes Satz 2 dieser Richtlinie entspricht nämlich der vom Unionsgesetzgeber festgesetzte Pauschalbetrag „den Beitreibungskosten …, [die] die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten …“.

25.

Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass es im 19. Erwägungsgrund heißt, dass in der Richtlinie 2011/7 ein pauschaler Mindestbetrag für die Erstattung der aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die Entschädigung für interne Kosten festgelegt werden sollte, nicht ausschließe, dass dem Gläubiger eine angemessene Entschädigung für diese Kosten gewährt werden kann, sofern dieser Mindestpauschalbetrag nicht ausreicht. Gemäß dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollte der Gläubiger nämlich neben diesem Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrags auch Anspruch auf Erstattung der „übrigen durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten“ haben. Genau auf diese zusätzlichen „übrigen … Beitreibungskosten“ bezieht sich Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Ausdruck „die diesen Pauschalbetrag überschreiten“ hervorheben wollte, dass somit Gegenstand eines angemessenen Ersatzes Beitreibungskosten jedweder Art sein können, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen ( 16 ), wobei es sich nicht um Beitreibungskosten einer anderen Art als die handelt, auf die sich Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bezieht ( 17 ).

26.

Nach alledem und da der Pauschalbetrag von 40 Euro „ohne Mahnung“ gegenüber dem Schuldner fällig ist und er zur Erstattung der „aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und … internen Kosten“ gedacht ist, scheint mir auf der Hand zu liegen, dass der Anspruch auf Zahlung dieses Betrags voraussetzt, dass eine verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Zahlungsaufforderung vorliegt.

27.

Der Umstand, dass der Pauschalbetrag eine solche Zahlungsforderung voraussetzt, kann allerdings nicht so ausgelegt werden, wie es die spanische Regierung im Wesentlichen tut, dass er pro Schuldner anstatt pro Rechnung zu zahlen ist, so dass der Pauschalbetrag von 40 Euro kumuliert werden kann, wenn die Beitreibung in zusammengefasster Weise gegenüber einer einzigen öffentlichen Stelle durchgeführt wird.

28.

Bei wörtlicher Auslegung setzt eine (verwaltungsrechtliche oder gerichtliche) Zahlungsaufforderung, mit der der Gläubiger für die ihm entstandenen Beitreibungskosten entschädigt werden soll, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7 nämlich einen „Zahlungsverzug“ voraus. Denn der „Zahlungsverzug“, bildet den Grund für die Berechnung der Kosten, für die der Gläubiger zu entschädigen ist. Dieser Verzug betrifft aber Geschäftsvorgänge, die individuell berücksichtigt werden. Solche Vorgänge werden zwangsläufig durch die Ausstellung einer Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung) belegt ( 18 ). Wie es im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt „[erzeugen] Rechnungen … Zahlungsaufforderungen“, und es ist gerade der Empfang der Rechnung, der es ermöglicht, die Zahlungsfristen zu bestimmen ( 19 ).

29.

Folglich ist Art. 6 der Richtlinie 2011/7 so abgefasst, dass jede Entschädigung für Beitreibungskosten zwangsläufig mit jedem Geschäftsvorgang und somit mit jeder Rechnung verbunden ist.

30.

Als Zweites wird diese Auslegung durch den Kontext von Art. 6 dieser Richtlinie gestützt. Wie in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt worden ist, hängt der Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags davon ab, dass Verzugszinsen nach den Art. 3 und 4 der genannten Richtlinie zu zahlen sind. Mit anderen Worten, der Gläubiger kann Verzugszinsen verlangen, wenn bei einem bestimmten Geschäftsvorgang keine Zahlung erfolgt ist, so dass jeder Vorgang (der durch das Vorliegen einer Rechnung dargetan wird) Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 40 Euro begründet.

31.

Als Drittes bin ich der Ansicht, dass eine Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 nach Wortlaut und Kontext durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele sowie durch die in Rede stehende Bestimmung untermauert wird.

32.

Hinsichtlich des allgemeinen Ziels der Richtlinie 2011/7 ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen soll, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen finanzielle Vorteile bringt ( 20 ). Daraus folgt, dass die Richtlinie einen wirksamen Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug zum Ziel hat ( 21 ). Ein solcher Schutz bedeutet, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird ( 22 ). Was aber den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, wäre davon auszugehen, dass eine Auslegung von Art. 6 dieser Richtlinie in dem Sinne, dass der Pauschalbetrag von 40 Euro an die Zahlungsaufforderung geknüpft ist und deshalb nur einmal angewandt würde, diesem Ziel widerspräche.

33.

Zum anderen ergibt sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 ganz klar, dass nach dem Zweck ihres Art. 6 „[e]ine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten … erforderlich [ist], um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken“ ( 23 ). Wie die Kommission vorträgt und wie die im Ausgangsverfahren geforderten Beträge belegen, können die Kosten für die Beitreibung ausstehender Forderungen einen erheblichen Teil der Liquidität eines Wirtschaftsteilnehmers, insbesondere eines KMU, ausmachen. Die Verknüpfung dieser Entschädigung mit jeder einzelnen gemahnten Rechnung und nicht mit einer Gesamtforderung erhöht daher unbestreitbar den Betrag der Forderung, den der Gläubiger beitreiben kann, schreckt so von der Überschreitung der Zahlungsfristen ab und verfolgt damit das allgemeine, in Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge genannte Ziel dieser Richtlinie.

34.

Als Letztes möchte ich noch hinzufügen, dass diese Auslegung auch mit der Entstehungsgeschichte von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 in Einklang steht. In der Begründung des Kommissionsvorschlags für die Richtlinie hieß es nämlich, dass diese Bestimmung ein doppeltes Ziel verfolge, nämlich zum einen, dass der Gläubiger auf diese Weise die durch den Zahlungsverzug entstandenen internen Verwaltungskosten erstattet bekommen solle, und zum anderen, dass diese Maßnahme eine abschreckende Wirkung auf Schuldner haben solle ( 24 ).

35.

Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von (mindestens) 40 Euro (oder eines entsprechenden Betrags) für Beitreibungskosten für jede Rechnung (oder jeden Geschäftsvorgang) gilt, für die (oder den) Verzugszinsen erhoben werden können.

Zur zweiten Vorlagefrage

36.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2011/7 im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen unter allen Umständen und für alle Verträge vorsieht, die in eine anfängliche Frist von 30 Tagen für das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen und eine zusätzliche Frist von 30 Tagen für die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Preises unterteilt ist.

37.

Die regionale Behörde und die spanische Regierung sind im Wesentlichen der Meinung, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/7 einer solchen Regelung nicht entgegenstehe. Die Kommission stimmt dieser Auffassung zu, sofern zum einen die Anwendung der zusätzlichen Frist davon abhänge, dass ein besonderes Abnahme- oder Überprüfungsverfahren der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen (im Folgenden: Abnahmeverfahren) bestehe, und zum anderen, dass sie nicht dazu führe, die allgemeine Zahlungspflicht von 30 Tagen zu umgehen.

38.

Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei Geschäftsvorgängen mit einer öffentliche Stelle als Schuldner, ein Gläubiger, der seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und den geschuldeten Betrag bei Fälligkeit nicht erhalten hat, ohne Mahnung Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen hat, es sei denn, der Schuldner hat den Verzug nicht zu vertreten ( 25 ). Sodann stellen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie bei diesen Vorgängen sicher, dass die Zahlungsfrist 30 Kalendertage (im Folgenden: allgemeine Frist) nicht überschreitet, die namentlich bei Vorliegen der in den Ziff. i bis iv aufgeführten tatsächlichen Umstände beginnt. Schließlich räumt Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, diese Frist für die genannten Behörden und öffentlichen Stellen auf maximal 60 Kalendertage zu verlängern ( 26 ).

39.

Was zum einen den Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 betrifft, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine präzise Verpflichtung auferlegt, die darauf abzielt, dass ihre öffentlichen Stellen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen für die Zahlung der gesetzlichen Zinsen tatsächlich einhalten ( 27 ).

40.

Genauer gesagt legt Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv dieser Richtlinie eine Zahlungsfrist von nicht mehr als 30 Kalendertagen fest, die entsprechend der in Rede stehenden tatsächlichen Umstände von drei verschiedenen Zeitpunkten aus berechnet wird, und zwar:

dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, im Folgenden zusammen: Rechnung) beim Schuldner (Ziff. i);

dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung ungewiss ist (Ziff. ii) oder wenn der Schuldner die Rechnung vor dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen erhält (Ziff. iii), oder

dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, wenn ein Abnahmeverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und der Schuldner die Rechnung vor oder zum Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung erhält (Ziff. iv).

41.

Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 den Mitgliedstaaten gestattet, die oben genannten Fristen nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie in zwei Fällen bis zu höchstens 60 Tagen zu verlängern, nämlich für öffentliche Stellen, die als öffentliche Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur ausüben (Buchst. a) ( 28 ) oder für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen ( 29 ) (Buchst. b), und zwar nach einem Verfahren, das die Übermittlung eines Berichts über diese Verlängerung an die Kommission umfasst.

42.

Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht nur Zweifel an der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/7 über das Abnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv dieser Richtlinie zu äußern. Somit ist der Umstand, dass der Ausgangsrechtsstreit Leistungen an medizinische Zentren betrifft, für die Zwecke der vorliegenden Würdigung nicht relevant, da dieses Gericht nicht angibt, dass dieser Umstand für sich genommen die Anwendung der in Art. 4 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Höchstfrist nach sich ziehen könne. Daher sind nur die Bestimmungen über das Abnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv dieser Richtlinie zu untersuchen.

43.

In diesem Zusammenhang ist erstens zum einen daran zu erinnern, dass nach dieser Bestimmung die Zahlungsfrist nur dann mit dem Zeitpunkt der Abnahme zu laufen beginnt, wenn ein solches Abnahmeverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Zum anderen stellt Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 in Bezug auf die erstgenannte Bestimmung klar, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Höchstdauer des Abnahmeverfahrens 30 Kalendertage ab dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen nicht überschreitet, „es sei denn im Vertrag und in etwaigen Vergabeunterlagen ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist“. Im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es nämlich, dass die „Höchstdauer eines [Abnahmeverfahrens] … grundsätzlich nicht mehr als 30 Kalendertage beträgt, [außer] bei besonders komplexen Verträgen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag und in den Vergabeunterlagen vereinbart ist und sofern dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“.

44.

Aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 5 ergibt sich daher, dass die Zahlungsfrist im Rahmen eines Abnahmeverfahrens aus einem ersten Zeitraum von höchstens 30 Tagen für das Abnahmeverfahren, gefolgt von einem zusätzlichen Zeitraum von 30 Tagen für die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Preises, bestehen kann. Denn auch wenn aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Zahlungsfrist auf die Prüfungsfrist folgt, setzt doch die wirtschaftliche, vertragliche und haushaltsrechtliche Logik in der Regel voraus, dass die Zahlung erst dann erfolgt, wenn die gelieferten Waren oder Dienstleistungen abgenommen wurden.

45.

Zweitens ist festzustellen, dass diese Verlängerung der allgemeinen Frist von 30 Tagen nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv und Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 nicht automatisch erfolgt und nicht allgemein festgelegt werden kann. Die Inanspruchnahme der Höchstfrist ist nämlich nur möglich, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, d. h., wenn ein Abnahmeverfahren gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.

46.

In diesem Sinne sieht nämlich Art. 4 Abs. 6 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Abs. 3 genannten Fristen überschreitet, „es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dies ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt“ ( 30 ). Zudem ist selbst in einem solchen Fall sicherzustellen, „dass die Zahlungsfrist in keinem Fall [die Höchstfrist] von 60 Kalendertage[n überschreitet]“. Zu den Elementen, die eine solche Fristverlängerung aufgrund eines Abnahmeverfahrens objektiv rechtfertigen könnten, könnte der Umstand zählen, dass die Erfüllung eines Vertrags in technischer Hinsicht besonders komplex erscheint.

47.

Aus einer Zusammenschau von Art. 4 Abs. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2011/7 ergibt sich daher, dass die Verlängerung der allgemeinen Frist auf die Höchstfrist von 60 Tagen die Ausnahme ist. Denn wie der Gerichtshof (Große Kammer) festgestellt hat, bestimmt Art. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich, dass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsfrist 30 Tage oder in bestimmten Fällen höchstens 60 Tage nicht überschreitet“ ( 31 ).

48.

Drittens wird diese Auslegung durch die mit dieser Richtlinie verfolgen Ziele untermauert ( 32 ). In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus einer Zusammenschau der Erwägungsgründe 3, 9 und 23 der Richtlinie 2011/7 ergebe, dass öffentliche Stellen, die in großem Umfang Zahlungen an Unternehmen leisten, mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als Unternehmen rechnen können, Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen als Unternehmen angeboten bekommen können und in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig sind, als dies bei Unternehmen der Fall ist. Bei Unternehmen verursacht Zahlungsverzug öffentlicher Stellen aber ungerechtfertigte Kosten, was ihre Liquiditätsengpässe verschärft und ihre Finanzbuchhaltung erschwert. Zahlungsverzug beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn sie aufgrund des Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen ( 33 ).

49.

Wie das vorlegende Gericht zu Recht feststellt, bestätigt nämlich der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7, dass die Bestimmung, die einen Zeitraum von 60 Tagen vorsieht, keine generelle Vorschrift, sondern eindeutig auf Situationen beschränkt ist, in denen es eine objektive Rechtfertigung gibt, sei es nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv dieser Richtlinie oder nach Abs. 4 dieses Artikels. Im 23. Erwägungsgrund heißt es nämlich, dass „[l]ange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug öffentlicher Stellen für Waren und Dienstleistungen … ungerechtfertigte Kosten für Unternehmen [verursachen]. Es ist daher angebracht, spezielle Vorschriften für Geschäftsvorgänge einzuführen, bei denen Unternehmen öffentlichen Stellen Waren liefern und Dienstleistungen für sie erbringen, die insbesondere Zahlungsfristen vorsehen sollten, die grundsätzlich 30 Kalendertage nicht überschreiten, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dies ist aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet, und die in keinem Fall 60 Kalendertage überschreiten“ (Hervorhebung nur hier).

50.

Daher muss der Rückgriff eines Mitgliedstaats auf die Möglichkeit, eine zusätzliche Frist von 30 Kalendertagen für die Zahlung der geschuldeten Beträge vorzusehen, wenn er über die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7 ( 34 ) genannten Fälle hinausgeht, ausdrücklich vertraglich festgelegt und durch die besondere Natur oder bestimmte Elemente des Vertrags objektiv gerechtfertigt sein.

51.

Es stellt sich daher die Frage, ob eine nationale Regelung, die unter allen Umständen und für alle Verträge eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vorsieht, mit Art. 4 der Richtlinie 2011/7 vereinbar ist.

52.

Hierzu ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung zur Auslegung nationaler Bestimmungen zu äußern und zu beurteilen, ob deren vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung korrekt ist. Denn nur die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden ( 35 ). Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht aller relevanten Elemente des nationalen Rechts zu beurteilen, ob das nationale Recht mit hinreichender Begründung die Notwendigkeit der Anwendung des Abnahmeverfahrens vorsieht, um zu verhindern, dass eine allgemeine Rechtsregel die Umgehung der allgemeinen Verpflichtung zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen ermöglicht.

53.

Im vorliegenden Fall weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht keine Bestimmung des spanischen Rechts erwähnt, die sich speziell auf ein Abnahmeverfahren oder einen bestimmten Grund bezieht, der die Notwendigkeit eines zusätzlichen Zahlungszeitraums von 30 Tagen objektiv rechtfertigt. Im Übrigen kann meines Erachtens eine bloße Erwähnung dieses Verfahrens in den nationalen Rechtsvorschriften nicht ausreichen, um die in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 2011/7 aufgestellte Bedingung zu erfüllen. Eine solche Bestimmung des nationalen Rechts könnte nämlich dazu führen, dass die in dieser Richtlinie festgelegte allgemeine Verpflichtung zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen umgangen und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt wird.

54.

Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2011/7 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen vorsieht, die sich aus einem ersten Zeitraum von 30 Tagen für das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen und einer weiteren Frist von 30 Tagen für die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt, sofern die Anwendung dieser zusätzlichen Frist ein besonderes Abnahme- oder Überprüfungsverfahren voraussetzt, das ausdrücklich gesetzlich oder im Vertrag vorgesehen ist, und sofern die Inanspruchnahme dieser weiteren Frist durch die besondere Natur oder durch bestimmte Elemente des betreffenden Vertrags objektiv gerechtfertigt ist.

Zur dritten Vorlagefrage

55.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der dort definierte „fällige Betrag“ zum einen Verzugszinsen einschließt, die auf der Grundlage des gesamten Rechnungsbetrags berechnet werden, d. h. einschließlich der Mehrwertsteuer, die aufgrund der erbrachten Leistung zu zahlen ist, und zum anderen, ob es im Hinblick darauf relevant ist, danach zu unterscheiden, ob der Gläubiger zuvor diesen Betrag an die Staatskasse abgeführt hat.

56.

Die regionale Behörde und die spanische Regierung machen im Wesentlichen geltend, dass die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verzugszinsen nur zulässig sei, wenn der Gläubiger nachweise, dass er diesen Betrag an die Staatskasse abgeführt habe. Die Kommission ist ihrerseits der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer in den Betrag, der als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen herangezogen werde, einzubeziehen sei, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung der Mehrwertsteuer im Voraus oder in Raten erfolgt oder aufgeschoben worden sei.

57.

Hierzu weise ich darauf hin, dass Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 den Begriff „fälliger Betrag“ definiert als „die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden“ ( 36 ). Außerdem erinnere ich daran, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Verzugszinsen zu zahlen sind, wenn die in dessen Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

58.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass durch die Verwendung des Ausdrucks „einschließlich Steuern“ ohne weitere Klarstellung insoweit der „fällige Betrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 notwendigerweise die Mehrwertsteuer enthalten muss, zumal der Unionsgesetzgeber nicht danach unterscheiden wollte, ob der Gläubiger zuvor die Mehrwertsteuer an die Staatskasse abgeführt hat oder nicht. Die Prüfung des Wortlauts dieser Bestimmung führt daher zu dem Schluss, dass der Begriff „fälliger Betrag“ die Mehrwertsteuer umfasst, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ausgewiesen ist, unabhängig davon, ob bekannt ist, ob der Gläubiger zuvor diesen Betrag an die Staatskasse abgeführt hat oder nicht.

59.

Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung, da keine Bestimmung der Richtlinie 2011/7 Ausnahmen oder Sonderregelungen für die Berechnung von Verzugszinsen vorsieht. Art. 2 Abs. 5 dieser Richtlinie definiert lediglich „Verzugszinsen“ als „gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug oder den zwischen Unternehmen vereinbarten Zins, vorbehaltlich des Artikels 7“, ohne irgendeine Bezugnahme auf die Mehrwertsteuer. Ich schließe daraus, dass die Berechnung der Verzugszinsen unabhängig von der Art und Weise oder dem Zeitpunkt der Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt.

60.

Es ist jedoch zweckdienlich, klarzustellen, dass zwar Grundlage der Berechnung der Verzugszinsen der Gesamtbetrag der Rechnung, einschließlich Mehrwertsteuer ist, die Verzugszinsen als solche jedoch nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Mit anderen Worten, sie sind nicht Teil der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, weil sie keine Gegenleistung für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen darstellen, sondern ihr Zweck allein im Ausgleich besteht.

61.

In dieser Hinsicht und rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG ( 37 ) u. a. vorsieht, dass der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird. Art. 66 dieser Richtlinie erlaubt jedoch den Mitgliedstaaten, von der allgemeinen Regel des Art. 63 abzuweichen und den Zeitpunkt der Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs u. a. auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem der Kunde zahlt. In einem solchen Fall muss der Gläubiger folglich die Mehrwertsteuer nicht an die Staatskasse abführen, weil die Mehrwertsteuer nicht „fällig“ ist, da der Schuldner sie nicht gezahlt hat. In einem solchen Fall dürfen die Verzugszinsen den Betrag der Mehrwertsteuer nicht umfassen, denn es liegen keine „fälligen“ Steuern im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 vor.

62.

Nach alledem schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der „fällige Betrag“ die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Rechnung, einschließlich Mehrwertsteuer, berechneten Verzugszinsen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger zuvor diese Steuer an die Staatskasse abgeführt hat.

Ergebnis

63.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 2 de Valladolid (Verwaltungsgericht Nr. 2 von Valladolid, Spanien) zu antworten:

1.

Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von (mindestens) 40 Euro (oder eines entsprechenden Betrags) für Beitreibungskosten für jede Rechnung (oder jeden Geschäftsvorgang) gilt, für die (oder den) Verzugszinsen erhoben werden.

2.

Art. 4 der Richtlinie 2011/7 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen vorsieht, die sich aus einem ersten Zeitraum von 30 Tagen für das Abnahme- oder Überprüfungsverfahren der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen und einer weiteren Frist von 30 Tagen für die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Preises zusammensetzt, sofern die Anwendung dieser weiteren Frist ein besonderes Abnahme- oder Überprüfungsverfahren voraussetzt, das ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, und sofern die Inanspruchnahme dieser weiteren Frist durch die besondere Natur oder bestimmte Elemente des in Rede stehenden Vertrags objektiv gerechtfertigt ist.

3.

Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/7 ist dahin auszulegen, dass der „fällige Betrag“ die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Rechnung, einschließlich Mehrwertsteuer, berechneten Verzugszinsen umfasst und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger zuvor diese Steuer an die Staatskasse abgeführt hat.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 (ABl. 2011, L 48, S. 1). Diese Richtlinie hat mit Wirkung vom 16. März 2013 die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35) aufgehoben und ersetzt.

( 3 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/7.

( 4 ) Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC (C‑555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C‑330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Česká pojišťovna (C‑287/17, im Folgenden: Urteil Česká pojišťovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C‑131/18, EU:C:2019:306). Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/35, der im Wesentlichen durch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 ersetzte wurde, wurde vom Gerichtshof ausgelegt in den Urteilen vom 3. April 2008, 01051 Telecom (C‑306/06, EU:C:2008:187), und vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, im Folgenden: Urteil Nemec, EU:C:2016:954). Art. 6 der Richtlinie 2011/7 ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens in der anhängigen Rechtssache C‑370/21, DOMUS-SOFTWARE‑AG/Marc Braschoß Immobilien GmbH.

( 5 ) Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.

( 6 ) Der Gerichtshof hatte einige andere Nummern von Art. 2 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen Zarski, Kommission/Italien, RL, vom 18. November 2020, Techbau (C‑299/19, EU:C:2020:937), sowie vom 13. Januar 2022, New Media Development & Hotel Services (C‑327/20, EU:C:2022:23).

( 7 ) BOE Nr. 314 vom 30. Dezember 2004, S. 42334 (im Folgenden: Gesetz Nr. 3/2004).

( 8 ) Ley 9/2017, de Contratos del Sector Público, por la que se transponen al ordenamiento jurídico español las Directivas del Parlamento Europeo y del Consejo 2014/23/UE y 2014/24/UE, de 26 de febrero de 2014 (Gesetz Nr. 9/2017 über das öffentliche Auftragswesen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 in nationales Recht vom 8. November 2017 (BOE Nr. 272 vom 9. November 2017, S. 107714).

( 9 ) Der Rechtssache, in der das Urteil IOS Finance ergangen ist, lag auch ein Antrag auf Beitreibung mehrerer Forderungen in zusammengefasster Form durch ein Inkassounternehmen zugrunde, an das diese Forderungen von mehreren Unternehmen abgetreten worden waren. Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil die Frage der sachlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 nicht geprüft hat, so setzt doch der Umstand, dass er die Vorlagefragen nach der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie beantwortet hat, voraus, dass er der Auffassung war, dass der betreffende Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel.

( 10 ) Urteil RL (Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Für den Fall, dass die erste Auslegung angenommen wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zahlung von 40 Euro pro Rechnung davon abhängt, dass der Gläubiger diese Rechnungen in jeder seiner Zahlungsaufforderungen, unabhängig davon, ob sie auf dem Verwaltungsweg oder im Verwaltungsstreitverfahren eingereicht werden, vorher einzeln aufführt, oder ob eine gemeinsame und allgemeine Zahlungsaufforderung ausreicht, um anschließend diese 40 Euro pro Rechnung zu verlangen.

( 12 ) Da es sich um eine Mindestharmonisierung handelt, steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, Pauschalbeträge für die Entschädigung von Beitreibungskosten vorzusehen, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen und somit für den Gläubiger günstiger sind (vgl. 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7, „sollte [durch sie] kein Gläubiger verpflichtet werden, Verzugszinsen zu fordern. Diese Richtlinie sollte es einem Gläubiger ermöglichen, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen“.

( 15 ) Vgl. Urteil Česká pojišťovna (Rn. 18, 20 und 21).

( 16 ) Vgl. Urteil Česká pojišťovna (Rn. 22).

( 17 ) Vgl. Urteil Česká pojišťovna (Rn. 22 und 23).

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Art. 2 Nrn. 4 und 8 der Richtlinie 2011/7.

( 19 ) Vgl. hierzu Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 20 ) Vgl. Urteile Česká pojišťovna (Rn. 25) und IOS Finance (Rn. 24).

( 21 ) Vgl. Urteile Česká pojišťovna (Rn. 26) und Nemec (Rn. 50).

( 22 ) Vgl. Urteil Česká pojišťovna (Rn. 26).

( 23 ) Hervorhebung nur hier.

( 24 ) Siehe Art. 4 des Kommissionsvorschlags zur Neufassung der Richtlinie 2000/35 [COM(2009) 126 final]. Tatsächlich war der Grundsatz, einen Pauschalbetrag zur Entschädigung für die Kosten der Beitreibung unbezahlter Beträge vorzusehen, in Art. 4 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) des ursprünglichen Kommissionsvorschlags enthalten, allerdings mit einer strengeren Verpflichtung. Insbesondere betraf der Pauschalbetrag von 40 Euro gemäß dieser ursprünglichen Bestimmung nur Schulden unter 1000 Euro. Dagegen sah Art. 4 des Kommissionsvorschlags einen Pauschalbetrag von 70 Euro für Schulden zwischen 1000 und 10000 Euro und schließlich einen Betrag in Höhe von 1 % des Betrags, für den Verzugszinsen fällig werden, für Schulden ab 10000 Euro vor. Das Europäische Parlament äußerte den Wunsch, die Strenge der ursprünglichen Bestimmung abzumildern, indem es eine Änderung vorschlug, die im Wesentlichen darin bestand, den Pauschalbetrag für die Erstattung der Beitreibungskosten pro Schuldner statt pro Rechnung festzulegen, zog diese Änderung jedoch später zurück (siehe Änderung Nr. 29 des Berichts über den Kommissionsvorschlag vom 4. Mai 2010), da es im Wesentlichen mit dem Rat der Europäischen Union darin übereinstimmte, dass diese Kosten für jede Rechnung gezahlt werden sollten.

( 25 ) Vgl. Urteil IOS Finance (Rn. 27).

( 26 ) Vgl. Urteil Kommission/Italien (Rn. 38).

( 27 ) Urteil Kommission/Italien (Rn. 40, 43 und 53). In diesem Urteil entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass eine durchschnittliche Zahlungsfrist der öffentlichen Hand von 50 Tagen für das gesamte Jahr 2016 eine kontinuierliche und systematische Überschreitung der in Art. 4 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Zahlungsfristen und einen Verstoß gegen diese Richtlinie dargestellt habe (vgl. Rn. 16, 22, 57, 59, 62 und 66 dieses Urteils).

( 28 ) Vgl. insoweit 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7.

( 29 ) Vgl. insoweit 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7.

( 30 ) Hervorhebung nur hier.

( 31 ) Urteil Kommission/Italien (Rn. 44). Hervorhebung nur hier.

( 32 ) Vgl. Nr. 1 der vorliegenden Schlussanträge.

( 33 ) Urteil Kommission/Italien (Rn. 46).

( 34 ) Vgl. Nrn. 38 und 42 der vorliegenden Schlussanträge.

( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil IOS Finance (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 ) Hervorhebung nur hier.

( 37 ) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).