SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 11. November 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑559/20

Koch Media GmbH

gegen

FU

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 14 – Prozesskosten und sonstige Kosten – Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung – Vorschrift, durch die die ersatzfähigen Anwaltskosten beschränkt werden, wenn die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist – Im Einzelfall unbilliger Gegenstandswert – Art. 13 – Schadensersatz – Unbilligkeit“

1.

Eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Inhaberin von Rechten des geistigen Eigentums an einem Computerspiel ist, beauftragte einen Rechtsanwalt damit, eine Person, die diese Rechte verletzt hatte, außergerichtlich auf Unterlassung abzumahnen, worauf sich diese Person unterwarf.

2.

Nach deutschem Recht muss der Rechtsverletzer grundsätzlich die Anwaltskosten ersetzen, die aufgrund der Verteidigung der Rechte des geistigen Eigentums entstanden sind. Sie können jedoch der Höhe nach begrenzt werden, wenn die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist.

3.

Im vorliegenden Fall ist diese Person der Ansicht, dass die von ihr geforderten Anwaltskosten (984,60 Euro) übermäßig seien, und weigert sich, sie zu zahlen. Ihre Weigerung hat zu einem Rechtsstreit geführt, in dem das vorlegende Gericht zusammengefasst wissen will,

ob die Anwaltskosten für die Abmahnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG ( 2 ) fallen;

ob sie, falls die Frage bejaht werden sollte, unter Art. 14 („Prozesskosten“ oder „sonstige Kosten“) oder Art. 13 („Schadensersatz“) der Richtlinie 2004/48 subsumiert werden können;

ob die nationale Vorschrift, durch die die Anwaltskosten gedeckelt werden – sofern dem Billigkeitsgründe nicht entgegenstehen – mit der Richtlinie 2004/48 sowie den Richtlinien 2001/29/EG ( 3 ) und 2009/24/EG ( 4 ) vereinbar ist, und welche Faktoren Einfluss auf die Bestimmung der Höhe dieser Kosten haben können.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Richtlinie 2004/48

4.

Art. 1 („Gegenstand“) bestimmt:

„Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“

5.

Art. 2 („Anwendungsbereich“) sieht vor:

„(1)   Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

…“.

6.

Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

7.

Art. 13 („Schadensersatz“) sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b)

sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.“

8.

Art. 14 („Prozesskosten“) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.“

2. Richtlinie 2001/29

9.

Art. 8 („Sanktionen und Rechtsbehelfe“) sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsinhaber, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Rechtsverletzung beeinträchtigt werden, Klage auf Schadenersatz erheben und/oder eine gerichtliche Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material sowie von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 beantragen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

3. Richtlinie 2009/24

10.

Art. 7 („Besondere Schutzmaßnahmen“) lautet:

„(1)   Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:

a)

Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;

b)

Besitz einer Kopie eines Computerprogramms für Erwerbszwecke, wenn diese betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;

c)

das Inverkehrbringen oder der Erwerbszwecken dienende Besitz von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

(2)   Jede unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats beschlagnahmt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mittel vorsehen.“

B.   Deutsches Recht. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz ( 5 )

11.

§ 97 sieht vor, dass, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

12.

§ 97a in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmt:

„(1)   Der Verletzte soll ( 6 ) den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2)   Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

1.

Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2.

die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3.

geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

4.

wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3)   Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 Euro, wenn der Abgemahnte:

1.

eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2.

nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

II. Sachverhalt und Vorlagefrage

13.

Die Koch Media GmbH vertreibt Computerspiele und ist auf dem Gebiet Deutschlands Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte für die öffentliche Zugänglichmachung des professionell entwickelten Computerspiels „This War of Mine“ ( 7 ).

14.

FU ist eine natürliche Person, die keine beruflichen oder gewerblichen Interessen verfolgt und das Computerspiel unter Verletzung der Rechte von Koch Media an mindestens 13 Zeitpunkten zwischen dem 26. November 2014 und dem 28. November 2014 über ihren Internetanschluss auf einer Filesharing-Plattform für andere zum Download angeboten hat.

15.

Die Koch Media beauftragte zur Geltendmachung ihrer Rechte eine Rechtsanwaltskanzlei, die in ihrem Namen ein Abmahnschreiben an FU schickte und ihn aufforderte, sich zu verpflichten, das fragliche Computerspiel nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen und Schadensersatz zu leisten.

16.

Das Abmahnschreiben zeitigte Wirkung: Der Verletzer unterwarf sich der Aufforderung, so dass ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich war.

17.

Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte entstanden Koch Media Kosten in Höhe von 984,60 Euro, die sie von dem Verletzer erstattet verlangte. Dieser Betrag wurde durch Anwendung eines Prozentsatzes auf einen Gegenstandswert von 20000 Euro errechnet ( 8 ).

18.

Da FU mit der Höhe der gegen ihn geltend gemachten Anwaltskosten nicht einverstanden war, kam es darüber zu einem Rechtsstreit.

19.

In der ersten Instanz verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken mit Urteil vom 12. März 2019 den Verletzer zur Zahlung von 124 Euro zuzüglich Zinsen und wies die Klage von Koch Media im Übrigen ab ( 9 ). Zur Begründung stützte es sich auf § 97a Abs. 3 UrhG.

20.

Koch Media legte Berufung beim Landgericht Saarbrücken (Deutschland) ein und verlangte die Anerkennung des Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe.

21.

Das Berufungsgericht äußert, nachdem es seine Auslegung des nationalen Rechts dargestellt hat ( 10 ), Zweifel, ob die hier einschlägigen Richtlinien eine Deckelung der von dem Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt, die keine beruflichen oder gewerblichen Interessen verfolgt, zulassen.

22.

Es führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil United Video Properties ( 11 ) entschieden, dass eine Regelung, die übermäßige Kosten von der Erstattung ausschließen soll, unter Umständen gerechtfertigt sein könne. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sei aber entscheidend, ob die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze auch gälten, wenn auf der Seite des Anspruchsgegners eine natürliche Person beteiligt sei, die nicht gewerblich oder beruflich handele.

23.

Mit § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 umgekehrt worden: Sei der Anspruchsgegner eine natürliche Person, könne in Deutschland nur bei Unbilligkeit des Ergebnisses ein voller Kostenersatz in Betracht kommen.

24.

Auch zu der Frage, wie die Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG mit der Richtlinie 2004/48 konform auszulegen sei, gingen die Auffassungen in der Rechtsprechung in Deutschland auseinander.

25.

Vor diesem Hintergrund legt das Landgericht Saarbrücken dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

a)

Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass die Norm notwendige Anwaltskosten als „Prozesskosten“ oder als „sonstige Kosten“ erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/48 dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer dieser Rechte geltend macht?

b)

Falls Frage 1a verneint wird: Ist Art. 13 der Richtlinie 2004/48 so auszulegen, dass die Norm die in Frage 1a benannten Anwaltskosten als Schadensersatz erfasst?

2.

a)

Ist das Unionsrecht, insbesondere mit Blick auf

Art. 3, 13 und 14 der Richtlinie 2004/48,

Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und

Art. 7 der Richtlinie 2009/24

so auszulegen, dass ein Inhaber von Rechten geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/48 im Grundsatz Anspruch auf Ersatz der vollständigen in Frage 1a benannten Anwaltskosten, jedenfalls eines angemessenen und wesentlichen Teils derselben hat, auch wenn

die verfolgte Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist und

eine nationale Regelung für diesen Fall vorsieht, dass solche Anwaltskosten regelmäßig nur nach einem reduzierten Streitwert ersatzfähig sind?

b)

Falls Frage 2a bejaht wird: Ist das in Frage 2a benannte Unionsrecht so auszulegen, dass eine Ausnahme zu dem in Frage 2a benannten Grundsatz, wonach dem Rechteinhaber die in Frage 1a benannten Anwaltskosten vollständig, oder jedenfalls zu einem angemessenen und wesentlichen Teil zu ersetzen sind, unter Berücksichtigung von anderen Faktoren (wie etwa Aktualität des Werks, Dauer der Veröffentlichung und Verletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Interessen) in Betracht kommt, selbst wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2004/48 in Filesharing, also einem öffentlichen Zugänglichmachen des Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management, besteht?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

26.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 26. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

27.

Koch Media, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für notwendig erachtet.

IV. Würdigung

A.   Klarstellungen zum anwendbaren nationalen Recht nach dem Vorlagebeschluss

29.

Das vorlegende Gericht legt die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften aus und stellt die nationale Praxis wie nachstehend wiedergegeben dar. Der Gerichtshof muss diese Darstellung grundsätzlich beachten, denn es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Umfang des nationalen Rechts zu bestimmen.

30.

Gemäß § 97a in Verbindung mit § 97 Abs. 1 UrhG hat der geschädigte Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung der rechtswidrigen Handlung und Schadensersatz gegen den Verletzer.

31.

In der Regel machen Rechteinhaber zunächst unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Rechtsanwalts ihren Unterlassungsanspruch geltend. Der Rechtsanwalt mahnt gemäß § 97a Abs. 1 UrhG ab mit dem Ziel, dass der Rechtsverletzer eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgibt.

32.

Die Abgabe einer solchen Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und erledigt den Unterlassungsanspruch. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs ist dann nicht mehr erforderlich und nicht mehr möglich. Die Abmahnung hat insoweit eine prozessvermeidende Funktion.

33.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG kann ein Rechteinhaber, dessen Urheberrecht verletzt wurde, vom Verletzer grundsätzlich den Ersatz der „erforderlichen Aufwendungen“ verlangen.

34.

Die „erforderlichen Aufwendungen“ für die Abmahnung, die als Anwaltskosten eingestuft werden können, sind im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ( 12 ) geregelt.

35.

Das RVG bestimmt:

Die ersatzfähige Anwaltsvergütung richtet sich nach der im Gesetz selbst festgelegten Gebührenordnung. Höhere Kosten als die im RVG bestimmten werden durch Gerichte in der Regel nicht für erstattungsfähig erklärt.

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann, sind vom Gegenstandswert abhängig. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind die Gebühren.

36.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) beträgt der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers in Bezug auf Filme, Musik oder DVDs mindestens 10000 Euro.

37.

Durch § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG wird der Gegenstandswert, auf den ein Prozentsatz angewandt wird, auf 1000 Euro begrenzt, wenn der Abgemahnte (1) eine natürliche Person ist, die die geschützten Werke oder anderen Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und (2) nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

38.

Die Streitwertdeckelung greift nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Rechtsverletzer, nicht aber zwischen dem Rechteinhaber und seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt des Rechteinhabers rechnet diesem gegenüber nach dem höheren, tatsächlichen Gegenstandswert (also ohne Deckelung) ab. Dadurch kann es zu erheblichen Unterschieden kommen ( 13 ).

39.

§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG enthält jedoch eine Ausnahmeregelung, nach der im Einzelfall die Deckelung entfallen kann, wenn ein Streitwert von 1000 Euro nach den Umständen „unbillig“ wäre.

B.   Erste Vorlagefrage

40.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Anwaltskosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer dieser Rechte geltend macht, unter die Richtlinie 2004/48 (konkret ihren Art. 14 oder jedenfalls ihren Art. 13) fallen.

41.

Ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung kann unter die Richtlinie 2004/48 fallen, soweit es sich dabei um eine der „Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen“ ( 14 ), handelt.

42.

Im Urteil M.I.C.M. hat der Gerichtshof festgestellt, dass „das Streben nach einer gütlichen Lösung oft eine Vorbedingung für die Erhebung der eigentlichen Schadensersatzklage [darstellt]“ ( 15 ).

43.

In demselben Urteil hat er hervorgehoben, dass die Richtlinie 2004/48 auf ein nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie durchgeführtes gesondertes Verfahren über einen in „einem vorgerichtlichen Verfahren [gestellten] Auskunftsantrag“ ( 16 ) angewandt wird.

44.

Daher stellt die Richtlinie im Kontext des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums grundsätzlich den rechtlichen Bezugsrahmen für Handlungen dar, die – gerichtlich oder außergerichtlich – nicht nur auf die Identifizierung des Verletzers, sondern auch auf die Unterlassung seines Verhaltens gerichtet sind.

45.

Von dieser Prämisse ausgehend möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwaltskosten für die Abmahnung unter a) die Prozesskosten oder sonstigen Kosten gemäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 oder b) jedenfalls unter den Schadensersatz nach Art. 13 der Richtlinie fallen.

46.

In den Schlussanträgen in der Rechtssache United Video Properties habe ich ausgeführt, dass „[a]us systematischer Perspektive betrachtet, … die Richtlinie ‚Schadensersatz‘ und ‚Prozesskosten‘ innerhalb desselben Abschnitts (Abschnitt 6) [behandelt]. Auch wenn ihr 26. Erwägungsgrund, der sich auf den Ersatz des erlittenen Schadens bezieht, die Prozesskosten nicht erwähnt, lässt sich trotzdem argumentieren, dass diese wegen ihrer Positionierung im selben Abschnitt als ein weiteres Element einzuordnen sind, das nach der Richtlinie zur Entschädigung für Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gehört“ ( 17 ).

47.

Das Opfer einer Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums kann, bevor es Klage erhebt, verschiedene Vorverfahren zu ihrer Verteidigung durchführen, ohne dass die Kosten für jedes einzelne von ihnen zu den Prozesskosten im Sinne der Richtlinie 2004/48 gehören müssen.

48.

Damit ein außergerichtliches Verfahren zum Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum unter die Richtlinie 2004/48 gefasst werden kann, ist auf seine besonderen Merkmale einzugehen; sodann sind die Begriffe der Prozesskosten und des Schadensersatzes voneinander abzugrenzen, da angesichts ihrer Nähe die Gefahr besteht, dass sie miteinander verwechselt werden.

49.

Die Einordnung der Kosten einer Abmahnung als Bestandteil des Schadensersatzes gemäß Art. 13 der Richtlinie könnte zur Folge haben, dass die Vorschrift des Art. 14 einen Teil ihres Anwendungsbereichs verliert.

50.

Umgekehrt birgt „eine weite Auslegung des Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin gehend, dass nach diesem Artikel die unterlegene Partei in der Regel die der obsiegenden Partei entstandenen ‚sonstigen Kosten‘ zu tragen hat, ohne dass die Art dieser Kosten näher bestimmt würde, die Gefahr in sich …, dass dieser Artikel einen zu weiten Anwendungsbereich erhält und damit Art. 13 dieser Richtlinie seine praktische Wirksamkeit genommen wird“ ( 18 ).

51.

Die Suche nach einem Gleichgewicht hat den Gerichtshof dazu veranlasst, „[diesen] Begriff eng auszulegen und davon auszugehen, dass unter die ‚sonstigen Kosten‘ im Sinne von Art. 14 nur Kosten fallen, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen“ ( 19 ).

52.

Zu den „außergerichtlichen Kosten, die insbesondere mit dem Zeitaufwand des durch die Verletzung Geschädigten für die Geltendmachung seiner Rechte zusammenhängen“, hat der Gerichtshof auf derselben Linie entschieden, dass sie unter Art. 14 der Richtlinie 2004/48 fallen können, da dieser Artikel „das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen soll, indem er verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77)“ ( 20 ).

53.

Eine außergerichtliche Abmahnung zur Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens geht über andere in Betracht kommende vorgerichtliche Handlungen hinaus, die darauf abzielen, dass das Opfer die Konturen und die Reichweite einer Verletzung sowie die für die Verletzung verantwortliche Person feststellen kann ( 21 ).

54.

Wenn das nationale Recht die Abmahnung als das normale (wenn auch nicht unbedingt vorgeschriebene) Verfahren regelt, um zu erreichen, dass eine Rechtsverletzung unterlassen wird, und in der Praxis gewöhnlich von ihr Gebrauch gemacht wird, könnte sie als Vorverfahren eingestuft werden, das dem Prozess unmittelbar und direkt vorangeht. Wird ein solcher Mechanismus in der nationalen Rechtswirklichkeit de facto unverzichtbar, kann ihm eine Dimension beigemessen werden, die mit dem Gerichtsverfahren, das mit ihm vermieden werden soll, „eng verbunden“ ist.

55.

Dies gilt erst recht, wenn nicht nur die Praxis, sondern das nationale Recht selbst vorgeben, dass von diesem Mechanismus vor dem Beschreiten des Rechtswegs zwingend Gebrauch gemacht werden muss.

56.

Vorbehaltlich der Auslegung seines eigenen Rechts durch das vorlegende Gericht ließe § 97a Abs. 1 UrhG zwei Lesarten der Natur der Abmahnung zu: a) Sie ist zwingend, wenn der Geschädigte die Absicht hat, eine Klage zu erheben ( 22 ), oder b) sie ist nicht mehr als eine Aufforderung bzw. Ankündigung vor Erhebung einer Klage ohne obligatorischen Charakter ( 23 ).

57.

Der Vorlagebeschluss scheint sich implizit für die zweite Auslegung zu entscheiden. In Wirklichkeit führen aber beide zum selben Ergebnis:

Wäre die Abmahnung nach deutschem Verfahrensrecht eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, die denselben Gegenstand hat, könnte die Verbindung zwischen dem gerichtlichen und dem außergerichtlichen Verfahren nicht klarer sein.

Diese Verbindung bestünde auch, wenn die Abmahnung – nach den Vorgaben des UrhG – das Verfahren wäre, das das nationale Recht vor einem Gerichtsverfahren in einer Weise vorschlägt oder empfiehlt, die es faktisch fast unumgänglich macht ( 24 ).

58.

Daraus ergibt sich für die Zwecke des Art. 14 der Richtlinie 2004/48:

Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung auf Unterlassung der Verletzungshandlung hängen unmittelbar und eng mit dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zusammen, selbst wenn dieses Verfahren letztendlich wegen des Erfolgs der Abmahnung nicht durchgeführt wird.

Der Verletzer als „unterlegene“ Partei (die sich der Abmahnung unterworfen hat) trägt die Kosten des Rechteinhabers (der obsiegenden Partei), sofern dem keine Billigkeitsgründe entgegenstehen.

Die Pflicht, die Kosten der anderen Partei zu tragen, trifft den Verletzer, weil „derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen“ muss ( 25 ).

59.

Zu den Kosten der Abmahnung – die, wie gesagt, der Verletzer trägt – können grundsätzlich die Gebühren des Rechtsanwalts gehören, der zu ihrer Vornahme eingeschaltet worden ist, selbst wenn es nach nationalem Recht nicht zwingend erforderlich ist, dass eine Abmahnung, die einem Gerichtsverfahren vorangeht, von einem Rechtsanwalt verfasst wird. Auf diesen Punkt gehe ich im Rahmen der Beantwortung der zweiten Frage ein.

60.

Zusammenfassend kann ich wegen ihrer Verbindung zu einem möglichen und unmittelbar bevorstehenden Gerichtsverfahren kein Hindernis dafür erkennen, dass die Kosten – u. a. die Rechtsanwaltsgebühren – einer Abmahnung mit der an den Verletzer gerichteten Aufforderung, sein Verhalten zu unterlassen, unter Art. 14 der Richtlinie 2004/48 fallen können.

C.   Zweite Vorlagefrage

61.

Die zweite Frage enthält zwei Fragestellungen, die zusammen beantwortet werden können.

62.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein Inhaber von Rechten geistigen Eigentums „im Grundsatz Anspruch auf Ersatz der vollständigen … Anwaltskosten, jedenfalls eines angemessenen und wesentlichen Teils derselben hat“, wenn

der Verletzer eine natürliche Person ist, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, und

eine nationale Regelung für diesen Fall vorsieht, dass die Anwaltskosten regelmäßig nur nach einem reduzierten Gegenstandswert ersatzfähig sind.

63.

Das vorlegende Gericht bittet hierfür um eine Auslegung des Unionsrechts „insbesondere mit Blick auf Art. 3, 13 und 14 der Richtlinie 2004/48, Art. 8 der Richtlinie 2001/29 und Art. 7 der Richtlinie 2009/24 …“.

64.

Die angeführten Artikel der Richtlinie 2001/29 und der Richtlinie 2009/24 sehen zwar Maßnahmen zum Schutz des Inhabers des Rechts geistigen Eigentums, das Gegenstand rechtswidriger Handlungen ist, vor.

65.

Allerdings macht es die Unbestimmtheit ihres Wortlauts im Vergleich zu Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der die Prozesskosten und sonstigen Kosten solcher Verfahren regelt, ratsam, die Aufmerksamkeit auf letzteren zu konzentrieren und die übrigen außer Acht zu lassen.

66.

Wie ich auch in den Schlussanträgen (von heute) in der Rechtssache NovaText ( 26 ) ausgeführt habe, ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48 nicht unbedingt, denn abgesehen davon, dass die darin enthaltene Bestimmung „in der Regel“ gilt, verlangt er von den Mitgliedstaaten nur, die Erstattung der zumutbaren ( 27 ) und angemessenen ( 28 ) Prozesskosten zu gewährleisten.

67.

Nach § 97a Abs. 3 UrhG sind die Anwaltskosten für die Abmahnung (logischerweise nur, wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist) zweifelsfrei „notwendige Kosten“ ( 29 ). Auch das vorlegende Gericht scheint davon auszugehen, dass diese Kosten im Ausgangsverfahren notwendig sind.

68.

Diese Bestimmung des UrhG beschränkt jedoch die „für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen … erforderlichen Aufwendungen“ hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren für jede Geltendmachung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gegen eine Privatperson, die als solche handelt (also nicht beruflich oder gewerblich), auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro.

69.

Die entstandene Situation ähnelt derjenigen, die in der Rechtssache United Video Properties vorlag. Während dort die belgische Regelung eine Obergrenze der Kosten für den Beistand eines Rechtsanwalts vorsah, kommt man hier über einen anderen Weg, nämlich die Festlegung des Gegenstandswerts auf 1000 Euro, wenn es sich bei dem Rechtsverletzer um eine Privatperson handelt, zu einem ähnlichen Ergebnis.

70.

In jener Rechtssache habe ich die Auffassung vertreten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 einen Grundsatz festlegt, von dem Ausnahmen „unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Angemessenheit möglich sind, was den Mitgliedstaaten ein größeres Maß an gesetzgeberischer Freiheit verschafft. Der nationale Gesetzgeber kann meines Erachtens unter Berücksichtigung der Rechtskultur und der Situation der Rechtsbeistände in Belgien – neben anderen Faktoren – selbst entscheiden, ab welcher Höhe die von der unterlegenen Partei zu erstattenden Anwaltshonorare nicht mehr als zumutbar anzusehen sind“ ( 30 ).

71.

Im Urteil United Video Properties hat der Gerichtshof entschieden, dass ein System von Höchsttarifen zur Festlegung von Anwaltskosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden können, der Richtlinie 2004/48 grundsätzlich nicht entgegenstehen, diese Feststellung aber dahin gehend nuanciert, dass:

Das Erfordernis der Zumutbarkeit „im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in einem Mitgliedstaat keine Regelung rechtfertigen [kann], die weit niedrigere Pauschaltarife als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife vorschreibt“ ( 31 ).

Eine Regelung, die eine solche Grenze vorsieht, muss „zum einen gewährleisten, dass diese Obergrenze die tatsächlich für Anwaltsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums geltenden Tarife widerspiegelt, und zum anderen, dass [im Hinblick auf die Angemessenheit] wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird“ ( 32 ).

72.

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen kann auf die Antwort auf den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage geschlossen werden: Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung sämtlicher oder zumindest eines erheblichen Teils der Anwaltskosten für die Abmahnung, wenn die Einschaltung eines Anwalts für erforderlich erachtet wird und der geltend gemachte Betrag zumutbar und angemessen ist (was das vorlegende Gericht beurteilen muss).

73.

Dieser Antwort steht nicht entgegen, dass die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist. Diesen Umstand halte ich aus der Sicht des Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der auf den Schutz der Rechte des Geschädigten gerichtet ist, dessen Geschäftsbetrieb auch in diesen Fällen beeinträchtigt wird, für unerheblich.

74.

Dem Opfer der Verletzung des Rechts geistigen Eigentums kann unabhängig davon ein Schaden entstehen, ob die verfolgte Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb oder in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist.

75.

Das Ausmaß des Schadens kann je nach Fall unterschiedlich sein (die Annahme, dass es im zweiten Fall größer ist, erscheint logisch), aber für seinen vollständigen Ausgleich ( 33 ) ist der in Art. 13 der Richtlinie 2004/48 geregelte Schadensersatz vorgesehen, nicht die „Prozesskosten“ des Art. 14.

76.

Ließe die Regel, die gemäß § 97a Abs. 3 UrhG für natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine Rechtsverletzung begehen, gilt, keine Ausnahmen zu, wäre sie mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48 in der soeben vorgenommenen Auslegung unvereinbar. Sie würde nicht selten in der Erstattung von „weit niedrigeren“ als den normalerweise geltenden Honoraren enden und damit nicht die Maßstäbe des Urteils United Video Properties erfüllen ( 34 ).

77.

Allerdings ist diese Regel nicht starr, und es steht den deutschen Gerichten frei, sie nicht anzuwenden und einen höheren Betrag als Bezugswert (zur Berechnung des entsprechenden Prozentsatzes) festzulegen, wenn dies aus Billigkeitsgründen „nach den besonderen Umständen des Einzelfalles“ ratsam erscheint.

78.

Es könnte der Einwand erhoben werden, dass die nationale Bestimmung trotzdem nicht mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48 vereinbar sei: Nach dieser Vorschrift sind der obsiegenden Partei die angemessenen Prozesskosten zu erstatten, „sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen“, während nach den Angaben des vorlegenden Gerichts durch § 97a Abs. 3 UrhG die Regel gerade umgekehrt wird.

79.

Ich glaube nicht, dass dieser Einwand ausreicht, um die Anwendung der nationalen Bestimmung zu verdrängen, wenn sie unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, so dass ihr Ergebnis schlussendlich mit dem Unionsrecht übereinstimmt.

80.

Die Berufung auf die Billigkeit, die sich in beiden Vorschriften findet (§ 97a Abs. 3 UrhG und Art. 14 der Richtlinie 2004/48), ermöglicht es dem nationalen Gericht, die zu erstattenden Kosten nach oben anzupassen, wenn bei strikter Anwendung der Regel nur die Erstattung eines wesentlich geringeren als des zumutbaren und angemessenen Betrags zulässig wäre.

81.

Ich teile daher die Auffassung der Kommission, wenn sie ausführt, dass „die Bestimmung des §97a UrhG genügend Freiraum für den nationalen Richter lässt, um im Einzelfall zu beurteilen, ob dessen Fakten der Anwendung der Obergrenze nach Gesichtspunkten der Billigkeit entgegenstehen“ ( 35 ).

82.

Das vorlegende Gericht muss daher eine zweiteilige Prüfung vornehmen, die der Gerichtshof nicht an seiner Stelle vornehmen kann:

Erstens muss es prüfen, ob die Deckelung des Gegenstandswerts in diesen Fällen zur Folge hat, dass die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten weit unter dem üblichen Tarif (oder dem durchschnittlichen Tarif) für Abmahnungen liegen.

Zweitens kann es, wenn dies der Fall ist, aus Billigkeitsgründen die Höhe dieser Kosten auf einen zumutbaren und angemessenen Betrag anheben.

83.

Das vorlegende Gericht ist bei diesen Beurteilungen nicht daran gehindert, die Auswirkungen der Umstände u. a. der Faktoren zu berücksichtigen, die es selbst im zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage anführt: die „Aktualität des Werks, [die] Dauer der Veröffentlichung“, oder dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks „durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management“ besteht.

V. Ergebnis

84.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Landgericht Saarbrücken (Deutschland) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er die Anwaltskosten (Gebühren) erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Anspruch auf Unterlassung der Verletzung dieser Rechte gegen einen Verletzer geltend macht, bevor er eine gerichtliche Klage mit demselben Gegenstand erhebt.

2.

Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er mit einer nationalen Regelung, die den Gegenstandswert zur Berechnung der vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten für eine Abmahnung auf 1000 Euro beschränkt, wenn die Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist, nicht unvereinbar ist, sofern die nationale Regelung es dem Gericht gestattet, sich in bestimmten Fällen aus Billigkeitsgründen über diese Beschränkung hinwegzusetzen.

3.

Bei der Feststellung, ob die vom Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten zumutbar und angemessen sind, muss das Gericht sämtliche vorliegenden Umstände berücksichtigen. Dazu zählen u. a. die Aktualität des geschützten Werks, die Dauer der Veröffentlichung, oder der Umstand, dass die Verletzung in einem öffentlichen Zugänglichmachen des geschützten Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management besteht.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).

( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16).

( 5 ) Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. 1965 I S. 1273, im Folgenden: UrhG).

( 6 ) Siehe dazu Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

( 7 ) Keine der Parteien stellt in Frage, dass das Spiel Elemente enthält, die über die Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden können. Das vorlegende Gericht bestätigt, dass Computerspiele wie das vorliegend verbreitete nach deutschem Urheberrecht geschützt sind, so dass sie gemäß Art. 2 der Richtlinie 2004/48 unter deren Schutzbereich fallen.

( 8 ) Zum sich daraus ergebenden Betrag (964,60 Euro) kommen Auslagen in Höhe von 20 Euro.

( 9 ) Der Betrag von 124 Euro errechnet sich aus der Anwendung eines Prozentsatzes auf einen für die Angelegenheit festgelegten Gegenstandswert von 1000 Euro zuzüglich 20 Euro Auslagen.

( 10 ) Siehe Nrn. 29 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) Urteil vom 28. Juli 2016 (C‑57/15, EU:C:2016:611, im Folgenden: Urteil United Video Properties).

( 12 ) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: RVG).

( 13 ) So müsste der Rechteinhaber beispielsweise in einer Angelegenheit, für die ein Gegenstandswert von 10000 Euro festgelegt ist, Gebühren in Höhe von 745 Euro an seinen Anwalt zahlen, könnte aber vom Verletzer nur 124 Euro wiedererlangen.

( 14 ) Art. 1 der Richtlinie 2004/48.

( 15 ) Urteil vom 17. Juni 2021 (C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 80).

( 16 ) Ebd., Rn. 82 und 84. In jener Rechtssache verlangte „ein Kläger von einem Internetzugangsanbieter … Auskünfte, die es ermöglichen, seine Kunden zu identifizieren, um gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können“. Da dieser Antrag und das mit ihm zusammenhängende gesonderte Verfahren bei den zuständigen Gerichten anhängig gemacht wurden, kann nicht ohne Weiteres eine umfassende Analogie zu den außergerichtlichen Abmahnungen hergestellt werden.

( 17 ) C‑57/15, EU:C:2016:201, Nr. 58.

( 18 ) Urteil United Video Properties, Rn. 36.

( 19 ) Ebd., Rn. 36 a. E.

( 20 ) Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson (C‑481/14, EU:C:2016:419, Rn. 62). Nach Nr. 3 des Tenors des Urteils erlaubt es Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 [des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1)], dass die im Rahmen des Ausgangsverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten keine Berücksichtigung finden. Aber „[e]ine Nichtberücksichtigung dieser Kosten setzt jedoch voraus, dass die Höhe der von dem durch die Verletzung Geschädigten möglicherweise zu tragenden Prozesskosten nicht dazu geeignet ist, ihn in Anbetracht der von ihm als außergerichtliche Kosten zu tragenden Beträge und ihres Nutzens für die Schadensersatzklage davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen“.

( 21 ) Auf diese Art von Handlungen bezieht sich der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48, wenn er von dem Zweck spricht, „eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z. B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher zu ermöglichen“.

( 22 ) „Der Verletzte muss den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen“.

( 23 ) „Der Verletzte sollte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen“.

( 24 ) Diese Verbindung wird durch ein Argument gestützt, das die Parteien in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht haben: Neben dem Ziel, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, kann durch die Abmahnung vermieden werden, dass ein Rechteinhaber möglicherweise in die Kosten verurteilt wird, wenn er sofort Klage erhebt. Außerdem läuft ein Geschädigter, der direkt den Rechtsweg beschreitet, Gefahr, dass der Verletzer den Anspruch anerkennt, was für den Rechteinhaber (das Opfer der Verletzung) zur Folge haben kann, dass er nicht nur die eigentlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens tragen muss, sondern auch die des Verletzers. Der Geschädigte kann unter diesen Umständen „von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten“ werden.

( 25 ) Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49).

( 26 ) Nr. 34 der Schlussanträge in der Rechtssache NovaText (C‑531/20 ECLI).

( 27 ) Urteil United Video Properties, Rn. 24: „… Art. 14 der Richtlinie 2004/48 verlangt jedoch von den Mitgliedstaaten nur, die Erstattung der ‚zumutbaren‘ Prozesskosten zu gewährleisten. Zudem sieht Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a. vor, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren nicht unnötig kostspielig sein dürfen“.

( 28 ) Ebd. Rn. 29: „[G]emäß Art. 14 der Richtlinie 2004/48 [müssen] die von der unterlegenen Partei zu tragenden Prozesskosten ‚angemessen‘ sein … Die Frage, ob diese Kosten angemessen sind, kann nicht unabhängig von den Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich durch den Beistand eines Anwalts entstanden sind, beurteilt werden, sofern diese zumutbar … sind“.

( 29 ) Zur Notwendigkeit der Kosten verweise ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache NovaText (C‑531/20 ECLI).

( 30 ) Schlussanträge in der Rechtssache United Video Properties (C‑57/15, EU:C:2016:201, Nr. 76).

( 31 ) Urteil United Video Properties, Rn. 26. Hervorhebung nur hier.

( 32 ) Ebd., Rn. 30. Hervorhebung nur hier.

( 33 ) Vgl. wieder Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49), angeführt in Rn. 58.

( 34 ) In der vorliegenden Rechtssache macht Koch Media geltend, sie müsse ihren Anwälten die anhand des tatsächlichen Gegenstandswerts (20000 Euro) berechneten Gebühren zahlen, könne aber nur den einem Gegenstandswert von 1000 Euro entsprechenden Teil wiedererlangen.

( 35 ) Rn. 33 ihrer schriftlichen Erklärungen.