SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 29. April 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑301/20

UE,

HC

gegen

Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank AG,

Beteiligte:

Verlassenschaft des VJ

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Europäisches Nachlasszeugnis – Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift ohne Ablaufdatum – Wirkungen des Zeugnisses in Bezug auf Personen, die in ihm genannt sind, aber nicht seine Ausstellung beantragt haben – Zeitpunkt der Prüfung der Gültigkeit der Abschrift“

1.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ( 2 ) wird für den Binnenmarkt ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt und werden seine Ausstellung und seine Wirkungen detailliert geregelt. Mit ihm soll erreicht werden, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sind, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen.

2.

Der Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Urteilen zum Europäischen Nachlasszeugnis geäußert ( 3 ). Der Oberste Gerichtshof (Österreich) legt ihm nun drei Vorabentscheidungsfragen zu Aspekten dieser Urkunde vor, die noch nicht behandelt worden sind: die dritte – auf die sich die vorliegenden Schlussanträge auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken – betrifft die zeitliche Gültigkeit ( 4 ) einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses und das Verfahrensstadium, in dem sie zu prüfen ist.

3.

In der nationalen Rechtspraxis wie im Schrifttum ( 5 ) wird die Verordnung zu diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt, was die Sachdienlichkeit der Vorlagefrage bestätigt. Mit ihrer Beantwortung wird der Gerichtshof zur Stützung der Rechtssicherheit bei der Verwendung beglaubigter Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses beitragen und seinen Stellenwert in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten fördern.

I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 650/2012

4.

Der siebte Erwägungsgrund lautet:

„Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.“

5.

Der 67. Erwägungsgrund lautet:

„Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ‚das Zeugnis‘), vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Das Zeugnis sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden.“

6.

Der 71. Erwägungsgrund bestimmt:

„Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. … Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben gutgläubig gehandelt hat. Der gleiche Schutz sollte einer Person gewährt werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben Nachlassvermögen von einer Person erwirbt oder erhält, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über das Vermögen berechtigt bezeichnet ist. Der Schutz sollte gewährleistet werden, wenn noch gültige beglaubigte Abschriften vorgelegt werden. Durch diese Verordnung sollte nicht geregelt werden, ob der Erwerb von Vermögen durch eine dritte Person wirksam ist oder nicht.“

7.

Art. 62 („Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) Abs. 1 lautet:

„Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden ‚Zeugnis‘) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet.“

8.

Art. 63 („Zweck des Zeugnisses“) sieht vor:

„(1)   Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.

(2)   Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:

a)

die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;

b)

die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);

c)

die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses.“

9.

Art. 65 („Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses“) Abs. 1 lautet:

„Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden ‚Antragsteller‘) ausgestellt.“

10.

Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) besagt:

„(1)   Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.

(3)   Wer auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.

…“

11.

Art. 70 („Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses“) bestimmt:

„(1)   Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.

(2)   Die Ausstellungsbehörde führt für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 3 und des Artikels 73 Absatz 2 ein Verzeichnis der Personen, denen beglaubigte Abschriften nach Absatz 1 ausgestellt wurden.

(3)   Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Artikel 63 angegebenen Zwecken verwenden zu können.“

12.

Art. 71 („Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses“) sieht vor:

„(1)   Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.

(2)   Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zeugnis auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.

(3)   Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses gemäß Artikel 70 Absatz 1 ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zeugnisses.“

II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorabentscheidungsfrage

13.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Antrag der Erlagsgegner auf Ausfolgung eines zur gerichtlichen Verwahrung angenommenen Erlags ( 6 ).

14.

Der Ersterlagsgegner war der Vater von HC und UE, der am 5. Mai 2017 verstorben war. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in Spanien. Die Abhandlung seines Nachlasses wurde nach spanischem Recht vor einem Notar durchgeführt.

15.

Zum Nachweis dessen, dass sie je zur Hälfte Erben nach ihrem Vater (dem Ersterlagsgegner) seien, legten HC und UE in Österreich eine beglaubigte Kopie eines vom spanischen Notar ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 62 ff. der Verordnung vor.

16.

Das Zeugnis wurde vom spanischen Notar auf Antrag von HC auf Formblatt V nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 ( 7 ) ausgestellt. UE ist in der Anlage IV neben der HC als Hälfteerbe namentlich genannt.

17.

Im entsprechenden Feld (Rubrik „Gültig bis“) ( 8 ) weist die beglaubigte Abschrift den Vermerk „unbefristet“ auf.

18.

Mit Beschluss vom 17. September 2018 wies das Bezirksgericht Bregenz (Österreich) den Ausfolgungsantrag ab.

19.

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2019 bestätigte das Landesgericht Feldkirch (Österreich) als Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung aus folgenden Gründen:

Mit der Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses könne nur diejenige Partei ihre Berechtigung nachweisen, die die Ausstellung des Zeugnisses beantragt habe.

Die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses mit unbestimmter Gültigkeit widerspreche dem Befristungsgebot nach Art. 70 Abs. 3 der Verordnung. Es sei daher wie ein Zeugnis mit einer regulären Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum zu behandeln ( 9 ).

Die zeitliche Gültigkeit müsse nicht nur bei Antragstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts aufrecht sein, damit die Kopie des Nachlasszeugnisses ihre Legitimationswirkung entfalten könne.

20.

HC und UE legten Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof (Österreich) ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:

1.

Ist Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses

a.

unbefristet gültig und wirksam ist, oder

b.

nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig ist, oder

c.

nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig ist, oder

d.

ungültig und zur Verwendung im Sinn des Art. 63 dieser Verordnung ungeeignet ist?

2.

Ist Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Art. 63 dieser Verordnung verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?

3.

Ist Art. 69 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

21.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 7. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

22.

Die deutsche, die österreichische, die spanische und die ungarische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für notwendig erachtet.

IV. Prüfung

23.

Mit der dritten Vorlagefrage, auf die ich als einzige eingehen werde, ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung der Art. 69 und 70 Abs. 3 der Verordnung.

24.

Die Frage stellt, so wie sie formuliert ist, eine Alternative dar, die als solche nicht besteht, denn sie stellt die Legitimationswirkung, die von einer beglaubigten Abschrift des Nachlasszeugnisses ausgeht, und die Legitimationswirkung des Zeugnisses selbst auf dieselbe Stufe ( 10 ).

25.

Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich, dass die Frage ausschließlich die Eignung der Abschrift, Legitimationswirkungen zu entfalten, betrifft. Da die Gültigkeit der Abschrift zeitlich begrenzt ist, muss der genaue Zeitpunkt festgestellt werden, in dem die Behörde, bei der sie vorgelegt wird, prüfen muss, ob sie in zeitlicher Hinsicht gültig ist.

26.

Hierfür kommen grundsätzlich zwei Optionen in Betracht: a) die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des Datums, an dem der auf die Abschrift gestützte Antrag gestellt wird, und b) diese Prüfung könnte zudem bezogen auf den Zeitpunkt erfolgen, in dem die zuständige Behörde über diesen Antrag entscheiden muss.

27.

Bevor ich diese beiden Optionen prüfe, werde ich auf einige Aspekte der Verordnung eingehen, die zur Klärung des Streits beitragen können.

A.   Europäisches Nachlasszeugnis

28.

Mit dem Zeugnis soll mit den Worten des siebten Erwägungsgrundes der Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden, indem die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug durchsetzen wollen, ausgeräumt werden.

29.

Im Rahmen dieses Ziels wird der Wahrung der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

30.

Diesem Ziel entspricht unmittelbar die Einführung eines Zeugnisses, das in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird und „es jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder in diesem Zeugnis genannten Rechtsnachfolger ermöglichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und seine Rechte nachzuweisen“ ( 11 ).

1. Regelung der Ausstellung und Wirkungen

31.

Das Zeugnis hat Eigenschaften, die in grenzüberschreitenden Erbfällen gegenüber nationalen Dokumenten vergleichbarer Natur normalerweise von Vorteil sind.

32.

Die Eignung des Zeugnisses, solche Vorteile zu verschaffen, ergibt sich aus der Regelung über seine Ausstellung ( 12 ). Das Zeugnis:

wird unter Verwendung eines Formblatts ( 13 ) bei einer Behörde beantragt, die nach dem Wortlaut der Verordnung international und sachlich dafür zuständig ist, sich mit dem Nachlass im Rahmen der Rechtsordnung, der sie angehört, zu befassen.

Es wird auf einem einheitlichen detaillierten Formular mit knappem Freitext ausgestellt, das in den verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar ist.

Vor seiner Ausstellung muss die Ausstellungsbehörde unter Beachtung der in den nationalen Rechtsordnungen geregelten Beweiserhebungsverfahren den Sachverhalt, den das Zeugnis bescheinigen soll, prüfen, und alle erforderlichen Schritte unternehmen, um alle Berechtigten erst von der Beantragung und dann von der Ausstellung zu unterrichten.

Die Ausstellungsbehörde bewahrt das Zeugnis auf und kontrolliert es. Sie muss es im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen einer Partei oder von Amts wegen berichtigen, und sie muss es ändern oder widerrufen, wenn festgestellt wird, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses nicht der Rechtswirklichkeit entsprechen.

Die Entscheidungen der Ausstellungsbehörde können in der Regel bei einem Gericht angefochten werden.

33.

Infolge dieser Regelung und seines einheitlichen Erscheinungsbilds entfaltet ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Zeugnis automatisch in den übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen, also ohne dass es eines Verfahrens bedarf.

34.

In dem Mitgliedstaat, in dem das Zeugnis verwendet wird, findet keine Nachprüfung in der Sache statt. Es ist zudem nur eingeschränkt erforderlich, es für die Zwecke seines Verkehrs zu übersetzen, weil es auch der Freitext des gemeinsamen Formulars ist.

35.

Das Zeugnis entfaltet in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Wirkungen:

Es erbringt den widerleglichen Nachweis über die in ihm enthaltenen Angaben (die sich nach der Verordnung richten).

Es schützt gutgläubige Dritte.

Es legitimiert für die Eintragung in ein Register.

36.

Es ist daher unerheblich, ob die Urkunden, die in dem Mitgliedstaat verwendet werden, in dem die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses vorgelegt wird, dieselben Wirkungen entfalten oder nicht ( 14 ).

2. Verkehr des Zeugnisses

37.

Das Zeugnis zirkuliert nicht im Original. Anders als andere für den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffene Dokumente ( 15 ) und die nationalen Nachlasszeugnisse einiger Mitgliedstaaten ( 16 ) verbleibt es nach Art. 62 der Verordnung in den Händen und unter der Kontrolle der Ausstellungsbehörde.

38.

Es zirkuliert vielmehr in Form einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften, die „dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist“, ausgestellt werden ( 17 ).

39.

Die Abschrift überträgt die Wirkungen des Zeugnisses in die Praxis. Sie reicht wie das Zeugnis für den Nachweis der in ihr ausgewiesenen Vorgänge, die sich nach Verordnung richten, aus.

40.

Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend ( 18 ). Wird es aber verwendet, „sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen“ ( 19 ). Die Mitgliedstaaten können nicht verlangen, dass andere Nachweise vorgelegt werden, solange die Vermutung nicht widerlegt wird.

41.

Wegen der Bedeutung der beglaubigten Abschrift im grenzüberschreitenden Verkehr muss ihr Inhalt mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmen. Um diese Übereinstimmung zu gewährleisten,

wird der Abschrift eine beschränkte Lebensdauer verliehen: Ihre Geltung (wörtlich ihre „Gültigkeitsfrist“) ist gesetzlich regelmäßig auf sechs Monate ab ihrer Ausstellung beschränkt ( 20 ).

Die Änderung, die Berichtigung oder der Widerruf des Zeugnisses sowie die vorläufige Aussetzung seiner Wirkungen wirken sich automatisch auf seine Abschriften aus. Tritt einer dieser Umstände ein, muss die Ausstellungsbehörde deshalb unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt worden sind, davon unterrichten, um ihre missbräuchliche Verwendung zu vermeiden ( 21 ).

42.

Die Verordnung erlaubt hingegen die Verlängerung der Gültigkeitsfrist (Geltung) einer Abschrift, wenn sie abläuft ( 22 ). Anders als das Verfahren zur Ausstellung der Abschrift ist ihre Verlängerung nicht geregelt.

B.   Zeitpunkt der Prüfung der Gültigkeit der Abschrift

43.

Ich habe bereits ausgeführt, dass die dritte Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet worden ist. Genauso weichen die Erklärungen der Staaten, die sich an diesem Vorabentscheidungsverfahren beteiligt haben, und der Kommission voneinander ab.

44.

Tatsächlich muss zuerst geprüft werden, ob sich die Wahl des Zeitpunkts, der für die Beurteilung der zeitlichen Gültigkeit der Abschrift entscheidend ist, aus der Verordnung ergibt oder vielmehr auf europäischer Ebene nicht geregelt ist.

45.

Insoweit gibt es (vernünftige) Argumente, die für vollkommen gegensätzliche Lösungen sprechen:

Nach einer ersten Ansicht wird die Entscheidung, da die Verordnung zu diesem Aspekt schweigt, auf die Mitgliedstaaten verlagert ( 23 ).

Nach einer zweiten Ansicht ergibt sich die Antwort aus der Verordnung selbst. Einige ihrer Regelungen sowie die Gründe, die auf das Ziel abstellen, die Nachlassabwicklung zu erleichtern, sprechen dafür, dass relevanter Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine Abschrift in zeitlicher Hinsicht gültig ist, ihre Vorlage in dem Verfahren ist, das auf den Erlass einer Entscheidung auf ihrer Grundlage gerichtet ist ( 24 ).

46.

Mit den Nuancen bezüglich der Vielzahl der mit der Verordnung verfolgten Ziele – die Erleichterung der Nachlassabwicklung ist eines von ihnen –, auf die ich noch eingehen werde, befürworte ich den zweiten Standpunkt.

47.

Trotz allem halte ich es für legitim, daran zu zweifeln, dass der europäische Gesetzgeber, nachdem er das Verfahren zur Ausstellung der Abschrift detailliert geregelt hat, den Zeitpunkt der Beurteilung der Gültigkeit der Abschrift festlegen und dadurch nationale Verfahrensregelungen ausschließen wollte.

48.

Obwohl die Verordnung diese Frage nicht ausdrücklich regelt, halte ich es für möglich, sie im Wege ihrer Auslegung anhand der üblichen Auslegungskriterien (mit Ausnahme des wörtlichen, denn die Verordnung enthält, wie gesagt, hierzu keine ausdrückliche Regelung) zu beantworten. Eine einheitliche Antwort für die gesamte Union ( 25 ) verdient im Sinne der Rechtssicherheit zweifellos den Vorzug.

49.

Diese einheitliche Antwort gewährleistet zudem, dass ein Zeugnis die gleichen Wirkungen entfaltet, wenn seine Abschriften gleichzeitig zur Berücksichtigung in mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden. Überließe man unter diesen Umständen jedem einzelnen dieser Staaten die Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung der Gültigkeit der Abschrift, könnte eine Abschrift, die verschiedenen nationalen Gerichten gleichzeitig vorgelegt wird, unterschiedliche Wirkungen entfalten, wenn sie dort (infolge ihrer Prüfung zu unterschiedlichen Zeitpunkten) unterschiedlich bewertet wird ( 26 ).

1. Systematische Auslegung

50.

Die Verordnung enthält Formulierungen, die das Erfordernis der zeitlichen Gültigkeit der Abschrift an den ersten Zeitpunkt knüpft, zu dem ihr Inhaber sie der Behörde, die über seinen Antrag entscheiden muss, vorlegt. Welcher Zeitpunkt das ist (der der Antragstellung oder ein späterer), hängt von der Natur des Verfahrens und den Bestimmungen ab, die es im jeweiligen Mitgliedstaat regeln.

51.

Diese Anknüpfung ist bei den Begriffen „Verwendung“ und „berufen“ in Art. 63 Abs. 1 und der Bezugnahme auf die Person, die die Abschrift besitzt und die, um nach Ablauf ihrer Gültigkeitsfrist das Zeugnis „verwenden zu können“, gemäß Art. 70 Abs. 3 deren Verlängerung beantragen muss, erkennbar.

52.

Die verwendeten Begriffe legen eine Tätigkeit nahe, die in dem Augenblick, in dem sie erfolgt, beendet ist: Die „Verwendung“ beschreibt die Handlung der Vorlage der Abschrift bzw. ihrer Aushändigung an die zuständige Behörde. Wer sich auf eine Eigenschaft „beruft“, bringt damit zum Ausdruck, dass er sie genau in diesem Augenblick besitzt. Die Abschrift, die Gegenstand dieser Handlungen ist oder sie begleitet, muss zu dem Zeitpunkt gültig sein, zu dem sich die entsprechende Tätigkeit materialisiert.

53.

Nach dem 71. Erwägungsgrund der Verordnung sollte „[d]er Schutz … gewährleistet werden, wenn noch gültige beglaubigte Abschriften vorgelegt werden“. Aus dieser Formulierung lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Abschrift, die bei ihrer Vorlage gültig ist, geeignet ist, auch nach ihrem Ablauf noch Wirkungen zu entfalten ( 27 ).

54.

Das angeführte Zitat richtet sich zwar auf eine ganz konkrete Situation, so dass seine Reichweite begrenzt ist ( 28 ): Es betrifft den Schutz Dritter, die an den in der Abschrift als Berechtigter Ausgewiesenen Zahlungen leisten oder Nachlassvermögen übergeben (oder von ihm erwerben). Diese Personen ( 29 ) werden über eine Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses, die während des Verfahrens zu seiner Berichtigung, seiner Änderung oder seinem Widerruf erfolgen kann, nicht unterrichtet (Art. 73 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung).

55.

Während dieses Zeitraums kann die Wirksamkeit der Abschrift in Frage stehen, aber für die Dritten, die ich angesprochen habe, bleibt sie in zeitlicher Hinsicht ( 30 ) wirksam, da sie nicht angezweifelt wurde, als sie ihnen vorgelegt wurde, und es ist nicht vorgesehen, dass die Ausstellungsbehörde sie über die Wechselfälle dieser Urkunde unterrichtet.

56.

Jedenfalls bin ich der Auffassung, dass die Bestimmungen, die ich soeben angeführt habe, eher für die These einer (impliziten) einheitlichen Lösung als für eine Vielzahl nationaler Herangehensweisen sprechen.

2. Teleologische Auslegung: Beseitigung von Hindernissen aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Erbfalls

57.

Dass die erste Vorlage einer Abschrift den entscheidenden Moment für die Beurteilung ihrer zeitlichen Geltung darstellt, geht auf Argumente zurück, die mit den Zielen, die der Regelung dieser Urkunden zu Grunde liegen, im Zusammenhang stehen.

58.

Wenn die (erste) Vorlage einer Abschrift nicht das zeitliche Schlüsselelement wäre und verlangt würde, sie später erneut vorzulegen, würde es für die Beteiligten wie die mit dem Erbfall befassten Behörden zu Verzögerungen und zusätzlichen Verfahrenshandlungen und Anstrengungen kommen ( 31 ).

59.

Die dargestellte Überlegung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielsetzungen, die der Einführung des Zeugnisses zugrunde liegen. Mit seiner Einführung wurde insbesondere bezweckt:

„[d]ie Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger … effektiv“ zu wahren und

„eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union [zu] ermöglichen“ ( 32 ).

60.

Die Erreichung dieser Ziele würde gefährdet, wenn die Abschrift nicht nur bei ihrer Vorlage gültig sein müsste, sondern auch, wenn die Behörde, der sie vorgelegt wird, endgültig entscheidet. Wäre dies der Fall, stünde zu befürchten, dass in der Praxis die Fälle, in denen der Antragsteller bei der Ausstellungsbehörde ihre Verlängerung oder eine neue Abschrift beantragen müsste, zahlenmäßig diejenigen übersteigen würden, in denen dies nicht erforderlich wäre.

61.

Bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile ist zu berücksichtigen, dass sich die Ausstellungsbehörde in der Regel ( 33 ) in einem anderen Mitgliedstaat befindet als dem, in dem die Abschrift vorgelegt wird, so dass erneute Antragstellungen unvermeidlich zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würden ( 34 ). Die Zügigkeit, Unkompliziertheit und Effizienz des Systems würden auf gleiche Weise beeinträchtigt.

62.

Zudem würde, wie die deutsche Regierung hervorhebt ( 35 ), auch die Zeitspanne der verlängerten Gültigkeitsfrist bzw. der Gültigkeitsdauer der neu beantragten beglaubigten Abschrift u. U. nicht genügen, um zum Zeitpunkt der letztlichen Entscheidung noch gültig zu sein. In diesem Fall wären abhängig von der mehr oder weniger langen Verfahrensdauer weitere Anträge auf Verlängerung oder Neuausstellung unerlässlich.

63.

Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass es mit der Verordnung nicht vereinbar ist, einem Beteiligten allgemein die Verpflichtung aufzuerlegen, eine Verlängerung seiner Abschrift – oder ihre Neuausstellung – zu beantragen, wenn die Abschrift, die er vorgelegt hat, in dem Verfahrenszeitpunkt, in dem er sie vorgelegt hat, gültig und wirksam war.

C.   Übereinstimmung des Zeugnisses (und seiner Abschriften) mit der Rechtswirklichkeit

64.

Es ist allerdings denkbar, dass sich nach dem am Anfang stehenden Zeitpunkt der Vorlage der Abschrift Zweifel oder Anhaltspunkte ergeben, dass das Zeugnis berichtigt, geändert, annulliert oder ausgesetzt werden musste. Unter diesen Umständen stimmt die Abschrift möglicherweise nachträglich nicht mehr vollständig mit dem Zeugnis selbst überein.

65.

Der Wille, die Abwicklung des grenzüberschreitenden Erbfalls zu erleichtern, ist ein wesentliches Ziel der Verordnung, stellt aber kein absolutes Gebot dar. Er besteht neben dem Anliegen, die Identität zwischen dem, was bescheinigt wird, und der Rechtswirklichkeit zu wahren. Dieses Ziel zieht wiederum die Notwendigkeit nach sich, die Übereinstimmung zwischen der Wirklichkeit und dem Zeugnis und zwischen dem Zeugnis und seinen Abschriften zu gewährleisten.

66.

In einem kontradiktorischen Verfahren hat die Partei, die durch den Inhalt des Zeugnisses benachteiligt wird, ein Interesse daran, dass diesen Umständen Aufmerksamkeit geschenkt wird, und kann der Behörde, die den Streit entscheidet, erforderlichenfalls mögliche Änderungen der ursprünglichen Urkunde (des Zeugnisses), die nach der Ausstellung der vorgelegten Abschrift eingetreten sind, mitteilen ( 36 ).

67.

Die Behörde, die für die Entscheidung des Streits zuständig ist, ist unter diesen Umständen durch nichts daran gehindert, den Stellenwert der Behauptungen, die der Übereinstimmung der Wirklichkeit mit dem Zeugnis bzw. des Zeugnisses mit der Abschrift widersprechen, zu prüfen, und ein neues Dokument, das der Wirklichkeit entspricht, zu verlangen.

68.

In den Verfahren, in denen die Verpflichtung, andere Beteiligte oder potenziell Benachteiligte über das Verfahren zu unterrichten, damit sie sich bei der entscheidenden Behörde bestellen können, nicht besteht, stellt sich die Lage anders dar. Wie oben dargelegt, hat die Verordnung für diese Fälle Vorkehrungen ( 37 ) zu ihrer Lösung getroffen.

69.

So muss die Ausstellungsbehörde die Personen, denen sie die Abschrift ausgestellt hat ( 38 ), über jede Änderung des Zeugnisses unterrichten, um seinen Missbrauch zu vermeiden ( 39 ). Meines Erachtens handelt eine Partei, die (die Behörde des Empfangsstaats, der sie die Abschrift vorgelegt hat) nicht darüber unterrichtet, dass die Abschrift nicht mehr mit dem ursprünglichen Zeugnis übereinstimmt, da es widerrufen, berichtigt oder geändert worden ist, missbräuchlich.

70.

Erlangt die Behörde, der die Abschrift vorgelegt wird, auf anderem Weg Kenntnisse, die vernünftige Zweifel am Status des ursprünglichen Zeugnisses begründen, ist sie durch nichts daran gehindert, von den Beteiligten den Nachweis dieses Umstandes zu verlangen.

71.

Ich habe bereits dargelegt, dass es die Verordnung dem Inhaber der Abschrift ermöglicht, eine Verlängerung oder die Ausstellung einer anderen, neuen Abschrift zu beantragen ( 40 ), ohne dass hierfür irgendeine Voraussetzung erfüllt sein muss ( 41 ). Diese Regelung weicht von derjenigen ab, die im ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthalten war, dessen Art. 43 die Wirksamkeit der Abschriften auf drei Monate beschränkte ( 42 ). Eine erstmalige Ausstellung für einen längeren Zeitraum oder die Verlängerung der Gültigkeit einer abgelaufenen Abschrift war nicht vorgesehen. Dem Beteiligten blieb als einzige Möglichkeit, eine neue zu beantragen.

72.

Die Kürze der vorgesehenen Frist rief ablehnende Reaktionen im Schrifttum und unter Rechtsanwendern hervor ( 43 ). Art. 43 des Vorschlags wurde im Europäischen Parlament, das die geltende Fassung vorschlug, geändert.

73.

Die letztendlich gefundene flexiblere Lösung ermöglicht ein friedliches Miteinander der Ziele der Verordnung:

Einerseits stellt sie als Zeitpunkt, in dem normalerweise ihre Gültigkeit in zeitlicher Hinsicht zu beurteilen ist, auf das Datum der Vorlage der Abschrift ab.

Andererseits sieht sie Mechanismen zur Bestätigung der Übereinstimmung zwischen dem Zeugnis und der Abschrift für den Fall vor, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung Zweifel an einer Abschrift hat, die zwischenzeitlich abgelaufen ist.

74.

Ich bin der Ansicht, dass dadurch zwischen dem Ziel, den Beteiligten eine „zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug“ zur Verfügung zu stellen, und dem Ziel, dass sich die zuständigen Behörden vergewissern, dass die Angaben, die das Zeugnis enthält und die in der Anschrift wiedergegeben sind, zutreffen, ein angemessener Ausgleich geschaffen wird.

75.

Auf diese Weise wird die Vermutung respektiert, dass die Person oder die Personen, die im Zeugnis (im vorliegenden Fall als Erben) genannt ist bzw. sind, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat bzw. haben und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen, dessen beglaubigte Abschrift lediglich diese Informationen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt.

V. Ergebnis

76.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die dritte Frage des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 69 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die Wirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist.

Diese Behörde kann ausnahmsweise die Vorlage einer neuen Abschrift oder einer verlängerten Abschrift verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Europäische Nachlasszeugnis vor ihrer Entscheidung berichtigt, geändert, widerrufen oder in seiner Wirksamkeit ausgesetzt worden ist.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107; im Folgenden: Verordnung). Sie findet in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark Anwendung.

( 3 ) Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138), und vom 17. Januar 2019, Brisch (C‑102/18, EU:C:2019:34).

( 4 ) Im Vorlagebeschluss wie auch in der Verordnung selbst ist von der Gültigkeitsfrist der Abschriften die Rede. Möglicherweise wäre es vorzuziehen, den Begriff „Gültigkeit“ dem Fehlen von Mängeln, die die Nichtigkeit eines Rechtsakts zur Folge haben, vorzubehalten, und den Begriff der „Wirksamkeit“ oder der „Geltung“ zu verwenden, um auf die Eigenschaft dieses Rechtsakts Bezug zu nehmen, die es ermöglicht, dass er seine Wirkungen in einem bestimmten Zeitraum entfaltet. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wirksamkeit des Rechtsakts auch dann erschöpft, wenn es keine Gründe für seine Unwirksamkeit gibt. Ungeachtet dessen werde ich beide Begriffe im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens synonym verwenden.

( 5 ) Vorlagebeschluss, Rn. 7 und 8. Im Schrifttum, mit Bezugnahmen auf die verschiedenen Lehrmeinungen, vgl. Bergquist, U., „Muss ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht nur im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Grundbuchamt, sondern auch bei Vollendung der Grundbucheintragung gültig sein?“, IPRax, 2020, S. 232. Der Streit betrifft insbesondere in Österreich und Deutschland vornehmlich den Zugang zum Grundbuch.

( 6 ) Erlegerin ist eine Bank (Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank AG, 6900 Bregenz, Österreich), die die gerichtliche Verwahrung des Erlags (Geld und Wertpapiere) beantragt hatte, weil konkurrierende Ansprüche darauf erhoben worden waren und die Berechtigung der Erlagsgegner ungeklärt war. Nach österreichischem Recht dürfen die gerichtlich verwahrten Werte nur über einen gemeinsamen schriftlichen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgt werden.

( 7 ) Durchführungsverordnung der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (ABl. 2014, L 359, S. 30).

( 8 ) In der spanischen Fassung ist das Adjektiv in der Tat in der männlichen Form („Es válido hasta“) verwendet worden, was möglicherweise Verwirrung hinsichtlich der Frage stiftet, ob die Gültigkeit der Abschrift oder aber des Zeugnisses anzugeben ist. Dies gilt nicht für andere Fassungen, wie die französische, die italienische oder die portugiesische („elle est valable“, „è valida fino al“ bzw. „válida até“).

( 9 ) Tatsächlich betrifft die Befristung, die diese Vorschrift regelt, die Abschrift und nicht das Zeugnis (vgl. Fn. 8 dieser Schlussanträge).

( 10 ) Da nicht das Zeugnis, sondern seine Abschrift zirkuliert (vgl. Nr. 37 dieser Schlussanträge), enthält die Verordnung Bestimmungen über den Zweck des Zeugnisses und seiner Wirkungen, die in der Praxis für die Abschrift als sein Abbild maßgeblich sind. Bezüglich der zeitlichen Wirksamkeit des jeweiligen Dokuments ist das jedoch nicht der Fall: Die Abschrift verliert sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit, während das Zeugnis in Kraft bleibt.

( 11 ) Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 59), und vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 36).

( 12 ) Kapitel VI der Verordnung, Art. 62 bis 73.

( 13 ) Formblatt IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014. Die Verwendung dieses Formblatts ist nicht obligatorisch: Urteil vom 17. Januar 2019, Brisch (C‑102/18, EU:C:2019:34).

( 14 ) Mit anderen Worten: Die Wirkungen des Zeugnisses werden vom europäischen Gesetzgeber festgelegt, so dass sich die im Rahmen des Verkehrs ausländischer Entscheidungen und öffentlicher Urkunden typische Frage nicht stellt, ob das fremde an die nationalen „Produkte“ angeglichen werden sollte oder ob die Wirksamkeit, die es im Herkunftsstaat besitzt, unabhängig davon anerkannt wird, ob sie der, die ähnlichen Urkunden im Empfangsstaat zuerkannt wird, gleichwertig ist.

( 15 ) So Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15). Der Vergleich ist dahin zu verstehen, dass er die Übereinstimmung der Natur, des Zwecks bzw. der Wirkungen der verschiedenen Urkunden mit europäischem Charakter, die die gemeinsame Bezeichnung „Zeugnisse“ tragen, nicht präjudiziert.

( 16 ) Wie der deutsche Erbschein.

( 17 ) Art. 70 Abs. 1 und 72. Erwägungsgrund der Verordnung.

( 18 ) 69. Erwägungsgrund der Verordnung. Das Zeugnis ist auch nicht vorrangig zu verwenden. Die Entscheidung für das europäische oder das nationale Zeugnis ist allein Sache des Beteiligten, der es verwenden will.

( 19 ) 71. Erwägungsgrund der Verordnung.

( 20 ) Art. 70 Abs. 3 der Verordnung.

( 21 ) Art. 71 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 sowie 72. Erwägungsgrund a. E. der Verordnung. Andere Personen werden hingegen nicht unterrichtet (vgl. Nr. 54 dieser Schlussanträge).

( 22 ) Art. 70 Abs. 3 der Verordnung.

( 23 ) Schriftliche Erklärungen der österreichischen Regierung, Nrn. 41 ff., und der ungarischen Regierung, Nr. 18. Im Schrifttum zugunsten dieses Standpunkts vgl. u. a. Schmitz, S. D., „Das Europäische Nachlasszeugnis“, RNotZ, 2017, S. 269, insbes. S. 286.

( 24 ) Für diese Auslegung im Zusammenhang mit der Eintragung ins Grundbuch plädieren Schmidt, J., „Artikel 70 EuErbVO“, beck-online Großkommentar, 2020, Rn. 17.5, Perscha, A., „Art. 70 EuErbVO. Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses“, in Deixler-Hübner, A., und Schauer, M. (Hrsg.), Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung, Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2020, Rn. 19, und allgemein Dutta, A., „Artikel 69 EuErbVO“, MünchKomm zum BGB, Bd. 11, 2020, Rn. 4. Im vorliegenden Fall vertreten die Kommission sowie die spanische und die deutsche Regierung übereinstimmend diese Meinung (letztere allerdings mit Einschränkungen).

( 25 ) Mit Ausnahme Irlands und Dänemarks.

( 26 ) Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 22, und der deutschen Regierung, Rn. 28.

( 27 ) Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 25, und der spanischen Regierung, Rn. 45.

( 28 ) Abgesehen davon hat die Bezugnahme aufgrund ihrer systematischen Stellung (in einem Erwägungsgrund) keine normative Wirkung im eigentlichen Sinne.

( 29 ) Im Unterschied zu denen, denen gemäß Art. 70 Abs. 1 beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden.

( 30 ) Außer, sie hatten bei der Zahlung oder der Transaktion bereits in irgendeiner Weise von der Anfechtung des Zeugnisses Kenntnis, oder sie war ihnen infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt: vgl. Art. 69 Abs. 3 und 4 a. E.

( 31 ) Im Schrifttum vgl. die in Fn. 24 dieser Schlussanträge angeführten Quellen. Ebenso die schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung, Rn. 25, 26 und 29, sowie, wenn auch weniger ausführlich, die der Kommission, Rn. 26.

( 32 ) 7. und 67. Erwägungsgrund der Verordnung.

( 33 ) Gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung entfaltet das in einem Mitgliedstaat zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Zeugnis die in der Verordnung vorgesehenen Wirkungen.

( 34 ) Wie ich bereits dargelegt habe, ist das Verlängerungsverfahren in der Verordnung nicht geregelt. Die Annahme, dass die Verlängerung, soweit das Zeugnis nicht geändert oder aufgehoben wurde, automatisch erfolgt, wenn der ausstellenden Behörde keine Informationen vorliegen, die das Gegenteil nahelegen, ist logisch. Die Frage verbleibt jedoch in den Händen der Mitgliedstaaten und unterliegt den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.

( 35 ) Rn. 26 ihrer schriftlichen Erklärungen.

( 36 ) Normalerweise muss sie diese Änderungen auch nachweisen. Ist dies der Fall, kann sie als Person, die ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung hat, eine Abschrift des Zeugnisses beantragen.

( 37 ) Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

( 38 ) Die Verordnung setzt dieser Verpflichtung keine Grenzen. Meines Erachtens ist die Behörde nach Ablauf von sechs Monaten nicht frei: Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Abschrift muss nicht unmittelbar nach ihrem Ablauf gestellt werden.

( 39 ) Nach Mitteilung dieses Umstands müssen die Personen, denen die gültige (also die noch nicht abgelaufene) Abschrift ausgestellt worden ist, nicht den Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten abwarten, bevor sie eine neue beantragen können, weil die vorherige ungültig geworden ist.

( 40 ) In der Verordnung ist hierzu zwar nichts geregelt, aber es erscheint sinnvoll, die Verlängerung der Abschrift davon abhängig zu machen, dass das Zeugnis nicht geändert worden ist, und den Antrag auf eine neue Abschrift davon, dass eine Änderung vorgenommen wurde. Es spricht nichts dagegen, der zweiten Alternative auch dann den Vorzug zu geben, wenn die Urschrift nicht geändert worden ist.

( 41 ) Anders als bei der Ausstellung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, die gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung nur „in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen“ möglich ist. Diese Ausnahmefälle sind nicht geregelt. Meines Erachtens sollte die ursprüngliche Einschätzung, dass ein Verfahren länger als sechs Monate dauern wird, nicht dazu zählen, denn es wird nichts Außergewöhnliches sein, dass die durchschnittliche Dauer typischer Nachlassverfahren sechs Monate übersteigt, vor allem in einigen Mitgliedstaaten.

( 42 ) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, KOM(2009) 154 endgültig.

( 43 ) Vgl. Crône, R., „Le certificat successoral européen“, in Khairallah, G., und Revillard, M., Perspectives du droit des successions européennes et internationales, Defrénois, Lextenso éditions, 2010, S. 155, insbes. S. 168. Ebenso S. 6 der Stellungnahme des Conseil des Notariats de l’Union Européenne vom 11. Dezember 2009 zum Vorschlag der Kommission, die unter http://www.notaries-of-europe.eu/index.php?pageID=4976 abgerufen werden kann. Unter anderem wurde erwogen, elektronische Nachlasszeugnisse einzuführen und die Vernetzung der nationalen Dokumentenregister in Nachlasssachen zu fördern: Wenn die Behörden sofort auf die Informationen zugreifen könnten, wäre eine Befristung der Gültigkeit der Abschrift nicht erforderlich. Die Kommission hat Untersuchungen in dieser Richtung unterstützt, deren Ergebnisse auf dem Europäischen Justizportal (https://e-justice.europa.eu/content_general_information-166-es.do?init=true) eingesehen werden können. Bis heute sind nur einige nationale Register für Europäische Nachlasszeugnisse vernetzt.