SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 3. Juni 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑162/20 P

WV

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamter – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 60 Abs. 1 – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Tragweite – Beamter, der gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 21 und 55 des Statuts verstoßen hat – Einbehaltung von Bezügen“

I. Einleitung

1.

Bei seinem Experiment mit der Katze in der Kiste hat der Physiker Schrödinger ( 2 ) gezeigt, dass, abgesehen vom Feld der Quantenphysik, ein Lebewesen oder ein Gegenstand nur einen einzigen Zustand haben kann. Die Katze konnte nur tot oder lebendig sein. Ebenso kann eine Person, mit Ausnahme derjenigen, die die Gabe der Allgegenwärtigkeit besitzen, die allerdings Göttern vorbehalten ist, an einem Ort nur anwesend oder abwesend sein. Sie kann also nicht abwesend und gleichzeitig anwesend sein. Dies ist jedoch das Ergebnis, zu dem das Gericht der Europäischen Union in dem Beschluss vom 29. Januar 2020, WV/EAD ( 3 ), gelangte, als es entschied, dass ein Beamter trotz Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz als sich in einer Situation des „ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst“ befindend angesehen werden könne, soweit er die ihm übertragenen Aufgaben nicht gemäß seinen Verpflichtungen nach dem Statut wahrgenommen habe und er folglich wegen dieses „unbefugten Fernbleibens“ keinen Anspruch auf Zahlung seiner Bezüge habe.

2.

Das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde von WV eingelegt, einer dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zugewiesenen Beamtin der Europäischen Union, gegen die aus den oben genannten Gründen beschlossen wurde, gemäß Art. 60 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit, der zu dem vorliegenden Rechtsmittel geführt hat, anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) ( 4 ), ihre Dienstbezüge in Höhe von 72 Kalendertagen einzubehalten.

3.

Soweit die Unionsgerichte den Begriff „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ im Sinne dieses Artikels bereits ausgelegt haben, betrifft ihre Rechtsprechung Situationen, in denen der Beamte aus mutmaßlichen oder tatsächlichen medizinischen Gründen, aufgrund der Ausübung seines Streikrechts oder für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung, von seinem Arbeitsplatz abwesend war ( 5 ). Die Frage, die das vorliegende Rechtsmittel aufwirft, ist neu, da der Gerichtshof hier dazu aufgerufen ist, die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Fernbleiben“ des Beamten vom Dienst in einem Kontext zu klären, in dem dieser an seinem Arbeitsplatz ( 6 ) seine Absicht und seinen Willen bekundete, weder entsprechend den in den Art. 21 und 55 des Statuts genannten Vorgaben innerhalb seiner Dienststelle zu arbeiten, noch die ihm obliegenden Aufgaben durchzuführen, noch seine Vorgesetzten zu unterstützen oder sich ihnen zur Verfügung zu stellen.

4.

Auf Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung dieser Frage beschränken, die im Rahmen des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes aufgeworfen wird.

5.

Am Ende meiner Prüfung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Rügen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 60 Abs. 1 des Statuts für begründet zu erklären. Meines Erachtens kann nämlich ein Beamter, der während seiner Arbeitszeit seine Dienstpflichten verletzt, nicht als im Sinne dieser Bestimmung von seinem Arbeitsplatz ferngeblieben gelten.

II. Rechtlicher Rahmen

6.

In Titel II („Rechte und Pflichten des Beamten“) des Statuts bestimmt Art. 21 Abs. 1:

„Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.“

7.

In Titel IV („Arbeitsbedingungen des Beamten“) des Statuts sieht Art. 55 vor:

„(1)   Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Organ jederzeit zur Verfügung.

(2)   Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. …

(3)   Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. …

…“

8.

Art. 60 Abs. 1 des Statuts legt fest:

„Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.“

9.

In Titel VI („Disziplinarordnung“) des Statuts bestimmt Art. 86:

„(1)   Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(3)   Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“

10.

Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs IX („Disziplinarordnung“) des Statuts kann die Anstellungsbehörde eine der folgenden Strafen verhängen: schriftliche Verwarnung, Verweis, zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und 23 Monaten, Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr, Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe, Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen.

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

11.

Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie in den Rn. 1 bis 48 des angefochtenen Beschlusses dargestellt, wie folgt zusammenfassen.

12.

Die Rechtsmittelführerin ist seit dem 1. Januar 2011 dem EAD zugewiesen. Sie wurde mehrfach versetzt, bevor sie am 16. November 2016 im dienstlichen Interesse der Abteilung PRISM zugewiesen wurde. Nachdem die Rechtsmittelführerin am 16. Januar 2017 darüber informiert worden war, dass ihr Fernbleiben vom Dienst als „unbefugt“ erachtet werde und sie noch nicht in ihrem Büro angetroffen worden sei, sprach sie am 10. Februar 2017 ihre Vorgesetzten wegen ihres Fernbleibens an. Mit E‑Mail vom 3. April 2017 übermittelte sie ein ärztliches Attest, mit dem sie ihr Fernbleiben vom 30. und 31. März 2017 sowie vom 3. April 2017 begründete. Mit E‑Mail vom 10. April 2017 teilte sie ihren Vorgesetzten mit, dass in das elektronische Personalverwaltungssystem Sysper zu Unrecht Fehlzeiten eingetragen worden seien, darunter auch für Zeitpunkte in der Zukunft.

13.

Am 25. und 26. April 2017 hatte die Rechtsmittelführerin einen E‑Mail-Austausch mit ihrem Referatsleiter darüber, dass ihrem Abteilungsleiter zufolge ihre Anwesenheit in ihrem Büro von der Verwaltung als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst angesehen werde. Der Referatsleiter legte der Rechtsmittelführerin insbesondere die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssten, um als am Arbeitsplatz „anwesend“ angesehen zu werden.

14.

Am 12. September 2017 richtete der Referatsleiter der Rechtsmittelführerin eine Mitteilung an sie, in der es hieß, dass bei der Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Juli 2017 85 Kalendertage unbefugten Fernbleibens vom Dienst vorlägen, die gemäß Art. 60 des Statuts von ihren Dienstbezügen abgezogen würden.

15.

Am 27. November 2017 teilte der EAD der Rechtsmittelführerin mit der streitigen Entscheidung mit, dass die Berechnung ihres unbefugten Fernbleibens vom Dienst überprüft worden sei, so dass neun Tage in Jahresurlaub umgewandelt würden und der 72 Tagen entsprechende Betrag von ihrem Gehalt abgezogen würde. Am 7. Dezember 2017 wurde die Rechtsmittelführerin über den Betrag informiert, der ab Februar 2018 von ihren Dienstbezügen einbehalten werden sollte.

16.

Am 3. Januar 2018 legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein, bevor das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission am 6. Februar 2018 auf der Grundlage dieser Entscheidung den Abzug von ihren Dienstbezügen vornahm.

17.

Am 2. Mai 2018 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück ( 7 ).

IV. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

18.

Mit der am 2. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin Klage zum einen auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie zum anderen auf Rückerstattung der zu Unrecht von ihren Dienstbezügen abgezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen.

19.

Die Rechtsmittelführerin machte einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie zahlreiche Rechtsfehler rügte, die sich auf Verstöße gegen das Statut und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts bezogen ( 8 ). Insbesondere verstießen die genannten Entscheidungen gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts, da sie den Beweis erbracht habe, dass sie an den Tagen, an denen sie unbefugt dem Dienst ferngeblieben sein solle, in den Räumlichkeiten und bei ihrer Dienststelle anwesend gewesen sei.

20.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage – als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend – insgesamt ab.

21.

Zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen die Art. 21, 55 und 60 des Statuts hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

22.

Um die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen, hat das Gericht zunächst in Rn. 71 dieses Beschlusses anhand des Wortlauts der Art. 21, 55 und 60 des Statuts untersucht, welche Pflichten einem Beamten nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegen und welcher Art die in Art. 60 Abs. 1 des Statuts für den Fall des unbefugten Fernbleibens vom Dienst vorgesehene Disziplinarstrafe ist. Es hat insoweit ausgeführt:

„Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht erstens hervor, dass ein Beamter seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen hat und dass er für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist (Art. 21 des Statuts), und zweitens, dass er seinem Organ jederzeit zur Verfügung stehen muss (Art. 55 des Statuts). Drittens schließlich wird mit Art. 60 des Statuts jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst geahndet, indem es auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet wird. Ist der Jahresurlaub verbraucht, so verwirkt der Beamte gemäß diesem Artikel für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.“

23.

Sodann hat das Gericht in den Rn. 73 bis 78 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, welche Umstände darauf hinwiesen, dass die Rechtsmittelführerin gegen die ihr nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegenden Pflichten verstoßen habe. So habe sie sowohl ihre Absicht bekundet, nicht in der Abteilung, in die sie versetzt worden sei, zu arbeiten, als auch ihren Willen dahin gehend geäußert, ihre Vorgesetzten nicht zu unterstützen, die ihr obliegenden Aufgaben nicht durchzuführen und sich nicht jederzeit dem EAD zur Verfügung zu stellen. Sie habe daher offensichtlich die Vorgaben der Art. 21 und 55 des Statuts missachtet.

24.

Daraus hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses folgenden Schluss gezogen:

„Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn sie, wie sie geltend macht, tatsächlich in den Räumlichkeiten des EAD anwesend war, die Vorgaben der Art. 21 und 55 des Statuts offensichtlich nicht eingehalten hat, indem sie klar ihre Absicht bekundet hat, nicht in der Abteilung PRISM zu arbeiten, weil sie sich ausschließlich auf die mit ihrer Versetzung verbundenen Verwaltungsangelegenheiten konzentrieren wolle. Dem EAD kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er davon ausging, dass die Klägerin ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben war. Da für die vom EAD verzeichneten Fehlzeiten im Übrigen keine vorherige Zustimmung ihrer Vorgesetzten vorlag, ist die Einbehaltung von 72 Kalendertagen entsprechenden Bezügen nur die Folge der Nichteinhaltung der Vorgaben des Art. 60 des Statuts (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑364/09 P, EU:T:2010:539, Rn. 24 bis 26).“

25.

In Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich ausgeführt, dass seine Schlussfolgerung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass die Rechtsmittelführerin Beweise vorgelegt habe, die ihre Anwesenheit im Büro belegten. Diese Beweise könnten nämlich nicht belegen, dass die Rechtsmittelführerin gemäß den Pflichten aus den Art. 21 und 55 des Statuts durch die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ihre Vorgesetzten unterstützt habe oder dass sie dem Organ jederzeit zur Verfügung gestanden habe.

26.

In Anbetracht dessen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Rechtsmittelführerin in einer Situation des unbefugten Fernbleibens befunden habe, was eine Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß Art. 60 Abs. 1 des Statuts gerechtfertigt habe.

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

27.

Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt.

28.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem EAD die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Klage zurückzuverweisen.

29.

Der EAD beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder zumindest unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

VI. Zur gezielten Prüfung des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes

30.

Ich erinnere daran, dass sich die vorliegenden Schlussanträge entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs auf die Prüfung des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes und insbesondere auf die erste Rüge dieses Teils beschränken werden.

31.

Zum besseren Verständnis dieses Prüfungsrahmens weise ich darauf hin, dass der fünfte Teil des einzigen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgrundes aus zwei Rügen besteht. Mit der ersten Rüge, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren werden, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Art. 60 Abs. 1 des Statuts fehlerhaft angewandt zu haben, indem es entschieden habe, dass ein Beamter als „ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben“ im Sinne dieses Artikels angesehen werde, wenn er, obwohl er in den Räumlichkeiten des Organs anwesend sei, nicht die in den Art. 21 und 55 des Statuts aufgestellten Bemühungs- und Verfügbarkeitspflichten erfülle. In einer solchen Konstellation hätte nur ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden können, das im Fall einer Strafe keine Einbehaltung der Bezüge vorsehe.

32.

Mit der zweiten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Tatsachen verfälscht zu haben, indem es sie als ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben betrachtet habe, obwohl sie körperlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei.

33.

Der EAD hält dieses Vorbringen für unbegründet. Insbesondere habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass Art. 60 Abs. 1 des Statuts jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst ahnde und eine tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz in dem Sinne voraussetze, dass der Beamte die beiden in den Art. 21 und 55 des Statuts genannten kumulativen Vorgaben erfüllen müsse, nämlich seine Vorgesetzten durch die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben zu unterstützen und hierzu jederzeit dem Organ zur Verfügung zu stehen.

A.   Vorbemerkungen

34.

Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich meine Prüfung auf die Auslegung des Begriffs „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ des Beamten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts beschränken werde, obwohl sich das Gericht auch auf den Begriff des „ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst“ des Beamten bezogen hat.

35.

In Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht nämlich in einem ersten Schritt entschieden, dass ein Beamter, der die ihm nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegenden Dienstpflichten nicht einhalte, von seinen Vorgesetzten trotz seiner Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz als „ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben“ betrachtet werden könne. Sodann hat das Gericht in einem zweiten Schritt festgestellt, dass ein solches Fernbleiben, wenn keine vorherige Zustimmung des Vorgesetzten vorliege, im Wesentlichen ein „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts darstelle, so dass die der Zahl der Abwesenheitstage entsprechenden Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden könnten.

36.

Die Rechtsmittelführerin befände sich daher wegen ihrer Dienstpflichtverletzung in einer Situation des „ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst“, bevor sie sich – in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung ihres Vorgesetzten – in einer Situation des „unbefugten Fernbleibens vom Dienst“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts befände.

37.

Jeder dieser Begriffe verweist jedoch auf eine spezifische rechtliche Regelung des Statuts. Während der Begriff „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ („absence irrégulière“) zu Art. 60 Abs. 1 des Statuts gehört, dessen Verletzung mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend gemacht wird, gehört der Begriff „ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst“ („absence injustifiée“, in der deutschen Sprachfassung ebenfalls „unbefugtes Fernbleiben“) zu Art. 59 des Statuts, der den Krankheitsurlaub des Beamten wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls betrifft. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben, wenn er sein ärztliches Attest nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt hat, wenn eine vom Organ eingerichtete ärztliche Kontrolle aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, nicht stattfinden kann oder wenn durch diese Kontrolle oder durch Kontrolle des unabhängigen Arztes festgestellt wird, dass er seinen Dienst ausüben kann. Unter diesen Umständen und unbeschadet einer etwaigen Disziplinarmaßnahme wird das ungerechtfertigte Fernbleiben des Beamten vom Dienst auf seinen Jahresurlaub oder, falls dieser verbraucht ist, auf seine Dienstbezüge angerechnet.

38.

Dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht auf den Begriff „ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst“ Bezug nimmt, ob es sich um eine Anwendung von Art. 59 des Statuts handelt – in diesem Fall schiene mir die Würdigung des Gerichts fehlerhaft zu sein und dem Begründungserfordernis zuwiderzulaufen – oder ob dieser Verweis auf sprachliche Abweichungen zwischen der englischen und der französischen Sprachfassung von Art. 59 des Statuts zurückgeht. In der englischen Sprachfassung dieses Artikels wird der Begriff „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ nämlich manchmal anstelle des in der französischen Sprachfassung ( 9 ) verwendeten Begriffs „ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst“ angewandt.

39.

In jedem Fall werde ich meine Prüfung, da sich die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rügen nur auf einen Verstoß gegen Art. 60 des Statuts beziehen, auf die Auslegung des Begriffs „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ des Beamten im Sinne dieses Artikels beschränken.

B.   Würdigung

40.

Aus den nachfolgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es den vom Unionsgesetzgeber in Art. 60 Abs. 1 des Statuts verwendeten Begriff „Fernbleiben“ falsch ausgelegt hat, was sehr befremdliche Auswirkungen auf die Tragweite dieses Artikels hat. Aus der Würdigung des Gerichts ergibt sich nämlich, dass ein Beamter, obwohl er an seinem Arbeitsplatz anwesend ist, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts „unbefugt dem Dienst ferngeblieben“ wäre, wenn er von seinem Vorgesetzten nicht vorher die Zustimmung erhalten hätte, seine Arbeit nicht oder schlecht zu verrichten und somit während der Arbeitszeit eine Dienstpflichtverletzung zu begehen. Um nicht „unbefugt dem Dienst ferngeblieben“ zu sein, müsste sich der Beamte mit anderen Worten an seinen Arbeitsplatz begeben und seinen Vorgesetzten um die Zustimmung ersuchen, schlecht oder nicht zu arbeiten.

41.

Da der Begriff „Fernbleiben“ im Statut nicht definiert wird, ergibt sich seine Bedeutung aus seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus der Systematik und den Zielen der Regelung, zu der er gehört ( 10 ).

1. Zum Wortlaut des Art. 60 Abs. 1 des Statuts

42.

Art. 60 Abs. 1 des Statuts bestimmt, dass der Beamte, mit Ausnahme des Fernbleibens wegen Krankheit oder Unfall, dem Dienst nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben darf. In Ermangelung dieser Zustimmung gilt das Fernbleiben vom Dienst als unbefugt und wird, unbeschadet einer etwaigen Disziplinarmaßnahme, auf den Jahresurlaub oder, falls dieser verbraucht ist, auf die Dienstbezüge des Beamten angerechnet.

43.

Erstens weise ich darauf hin, dass der Begriff „absence“ in Art. 60 Abs. 1 des Statuts in allen Sprachfassungen einheitlich übersetzt wird ( 11 ). Allein die deutsche Sprachfassung hebt sich ab, da der Begriff „absence“ mit dem Wort „Fernbleiben“ übersetzt wird, das „fern von etwas oder jemandem bleiben“ bedeutet und auf bildhaftere Weise eine körperliche Entfernung des Betroffenen erkennen lässt.

44.

Im gewöhnlichen Sprachgebrauch dient der Begriff „Fernbleiben“ zur Bezeichnung der Tatsache, dass sich jemand oder etwas nicht an dem Ort befindet, an dem man ihn oder es erwartet ( 12 ). Es kann sich z. B. um eine Person, die ihre Wohnung verlässt, einen Lehrer, der seinen Kurs nicht abhält, einen Schüler, der nicht in der Klasse anwesend ist oder nicht an einer verpflichtenden Aktivität teilnimmt, oder auch um eine Person, die nicht vor Gericht erscheint, handeln. Im juristischen Sprachgebrauch wird die Abwesenheit als der Zustand einer Person definiert, von der man nicht weiß, was aus ihr geworden ist, und die nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort erscheint, ohne ihre Angehörigen benachrichtigt zu haben ( 13 ). Die Abwesenheit einer Person führt dazu, dass besondere rechtliche Regelungen zum Schutz der Rechte des Abwesenden greifen, da „ein Abwesender in den Augen des Gesetzes weder tot noch lebendig ist“ ( 14 ). Der Abwesende gilt zunächst als lebendig, bevor er, in einem zweiten Schritt, als tot vermutet wird ( 15 ). Die Abwesenheit bzw. das Fernbleiben einer Person kann konkret also nur deren körperliche Abwesenheit bedeuten. Der in Art. 60 Abs. 1 des Statuts verwendete Ausdruck „außer bei Krankheit oder Unfall“ zeigt im Übrigen gut die Absicht des Unionsgesetzgebers, sich auf Situationen zu beziehen, in denen der Beamte wegen – bisweilen plötzlicher – Arbeitsunfähigkeit an seinem Arbeitsplatz nicht körperlich anwesend ist ( 16 ).

45.

Zweitens weise ich darauf hin, dass sich Art. 60 Abs. 1 des Statuts nur auf das „Fernbleiben“ des Beamten bezieht, und zwar ohne jegliche Erläuterungen oder Hinweise auf das Verhalten, die Befähigung oder die Leistung des Beamten während seiner Arbeitszeit.

46.

Außerdem wird der Beamte nur deshalb als „unbefugt ferngeblieben“ betrachtet, weil er nicht die vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten erhalten hat. Von einer Verletzung der ihm nach den Art. 21 und 55 des Statuts während seiner Arbeitszeit obliegenden Dienstpflichten ist keine Rede.

47.

Insoweit möchte ich anmerken, dass die in Art. 60 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen ihrer Natur nach nicht dem Gegenstand und Zweck der Disziplinarstrafen nach Art. 9 des Anhangs IX des Statuts entsprechen. Die Maßnahmen, die der Beamte, der unbefugt dem Dienst ferngeblieben ist, zu gewärtigen hat, sind vom Unionsgesetzgeber abschließend aufgezählt. Das Abziehen von Urlaubstagen oder, falls der Urlaub verbraucht ist, das Verwirken des Anspruchs auf Dienstbezüge für die entsprechende Zeit sind Maßnahmen, die aufgrund ihrer Natur und ihrer Wirkungen dazu dienen, die körperliche Abwesenheit des Beamten auszugleichen, nicht aber, ihn wegen des Fehlverhaltens, der Unzulänglichkeit seiner Leistungen oder der mangelnden Verfügbarkeit während der Arbeitszeit zu rügen oder zu maßregeln. Wie das Gericht im Urteil vom 8. Juli 1998, Aquilino/Rat ( 17 ), ausgeführt hat, geht es hier um die Einbehaltung des dem Fernbleiben des Beamten „entsprechenden Geldbetrags“ von seinen Bezügen ( 18 ).

48.

Der in Art. 60 Abs. 1 des Statuts verwendete Ausdruck „[u]nbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen“ zeigt im Übrigen sehr deutlich die Absicht des Unionsgesetzgebers, die Anwendung der in Art. 60 Abs. 1 des Statuts aufgestellten Regeln nicht mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 86 des Statuts zu vermischen. So schließt der Erlass der in Art. 60 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen, die darauf abzielen, das unbefugte Fernbleiben des Beamten spiegelbildlich durch Anrechnung auf seinen Jahresurlaub oder, falls dieser verbraucht ist, auf seine Dienstbezüge auszugleichen, es nicht aus, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 86 und Anhang IX des Statuts verhängt werden, wenn das Verhalten des Beamten über das bloße Fernbleiben hinaus dies rechtfertigt.

49.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass die vom Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Auslegung der Tragweite von Art. 60 Abs. 1 des Statuts und insbesondere des Begriffs „Fernbleiben“ des Beamten im Wortlaut dieser Bestimmung keine Stütze findet.

50.

Die Systematik und die Ziele der Regelung, zu der Art. 60 Abs. 1 des Statuts gehört, scheinen mir das zu bestätigen, was sich aus dessen Wortlaut ergibt, nämlich, dass das Fernbleiben des Beamten allein im Hinblick darauf zu beurteilen ist, ob er an seinem Arbeitsplatz körperlich anwesend ist, und nicht im Hinblick darauf, welche Befähigung, welche Leistung und welches Verhalten er während seiner Arbeitszeit zeigt.

2. Zur Systematik und zu den Zielen des Statuts

51.

Art. 60 gehört zu Titel IV („Arbeitsbedingungen des Beamten“) des Statuts.

52.

Titel IV des Statuts besteht aus drei Kapiteln. Kapitel 1 bezieht sich auf die „Arbeitszeit“, Kapitel 2 betrifft den „Urlaub“ und Kapitel 3 die „Feiertage“. Das Statut unterscheidet somit klar zwischen der Arbeitszeit des Beamten im Sinne des Kapitels 1, d. h. der Zeit, in der er sich an seinem Arbeitsplatz befindet, und der Zeit, in der er aufgrund von Urlaub gemäß Kapitel 2 oder aufgrund von Feiertagen gemäß Kapitel 3 seinem Arbeitsplatz fernbleibt.

53.

Art. 60 des Statuts gehört zu Kapitel 2 („Urlaub“) ( 19 ).

54.

Die ihm vorangehenden Artikel, d. h. die Art. 57 bis 59 des Statuts, legen die verschiedenen Arten von Urlaub fest, auf die der Beamte in Erfüllung seines Arbeitsvertrags Anspruch hat. Sie alle betreffen Situationen, in denen der Beamte beruflich untätig und nicht körperlich an seinem Arbeitsplatz anwesend ist. So soll der Jahresurlaub gemäß Art. 57 des Statuts es dem Beamten ermöglichen, über eine tatsächliche Ruhezeit und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen ( 20 ). Der Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 58 des Statuts wiederum soll die Beamtin während ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt schützen, indem eine Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs vermieden wird ( 21 ). Der Urlaub wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls gemäß Art. 59 des Statuts garantiert ebenfalls einen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nicht körperlich an seinem Arbeitsplatz erscheinen muss, damit er von einer Krankheit oder von einem Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, genesen kann ( 22 ).

55.

Art. 60 des Statuts schließt logisch an diese Bestimmungen an.

56.

Mit diesem Artikel soll, indem vom Beamten verlangt wird, dass er die Zustimmung seines Vorgesetzten einholt, um – außer im Falle von Krankheit oder Unfall – seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, das Fernbleiben des Beamten von seinem Arbeitsplatz mit den Anforderungen seines Dienstes und gegebenenfalls denen der Einhaltung der Bestimmungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in Einklang gebracht werden.

57.

In Anbetracht des Zwecks und der Stellung, die dieser Artikel in Kapitel 2 einnimmt – es handelt sich um die Schlussbestimmung –, finden die darin aufgestellte Regel und die darin vorgesehenen Maßnahmen meines Erachtens dann Anwendung, wenn der Beamte von seinem Arbeitsplatz ferngeblieben ist oder fernbleiben muss. Die dort getroffenen Maßnahmen sind somit die schlichte Folge des unbefugten Fernbleibens des Beamten von seinem Arbeitsplatz. Da das Fernbleiben in Tagen oder halben Tagen berechnet wird, besteht die Maßnahme nach Art. 60 Abs. 1 des Statuts darin, die entsprechende Anzahl von Tagen oder halben Tagen vom verbleibenden Jahresurlaubskonto oder gegebenenfalls von den Dienstbezügen abzuziehen.

58.

Ein solches System ist daher nicht dazu bestimmt, das Verhalten des Beamten oder die während seiner „Arbeitszeit“ tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen zu regeln und zu ahnden.

59.

Aus der Rechtsprechung, die der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entwickelt hat ( 23 ), die auf die Unionsorgane anwendbar ist ( 24 ), ergibt sich, dass die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ einander ausschließen ( 25 ). Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, wird der Begriff „Arbeitszeit“ definiert als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt ( 26 ).

60.

Im Kontext des öffentlichen Dienstes der Union weise ich darauf hin, dass Art. 21 des Statuts ausdrücklich zu Titel II („Rechte und Pflichten des Beamten“) im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsvertrags gehört und dem Beamten eine Pflicht zur Unterstützung und Beratung seiner Vorgesetzten sowie zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben auferlegt. Art. 55 des Statuts gehört zu Titel IV („Arbeitsbedingungen des Beamten“) Kapitel 1 („Arbeitszeit“) und legt den Umfang der Pflicht des Beamten, während der Zeit, in der er seine Tätigkeit oder sein Amt ausübt, zur Verfügung zu stehen, auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit fest. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass unter der Zurverfügungstellung im Sinne von Art. 55 des Statuts eine körperliche und zeitliche Verfügbarkeit für das Organ zu verstehen ist ( 27 ).

61.

Ein Beamter, der während seiner „Arbeitszeit“ diesen Dienstpflichten nicht nachkommt, weil er die ihm übertragenen Aufgaben nicht gemäß den Anforderungen der Art. 21 und 55 des Statuts erfüllt, fällt nicht unter die Regelung des Art. 60 Abs. 1 des Statuts, sondern unter die Regelung des Disziplinarverfahrens nach Art. 86 des Statuts.

62.

Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Regelungen, deren Durchführung jeweils auf spezifischen Gründen beruht und zum Erlass von Maßnahmen und gegebenenfalls von Sanktionen führt, die sich nach ihrer Natur und ihren Wirkungen offensichtlich voneinander unterscheiden.

63.

Ich erinnere daran, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens speziell in den Vorschriften des Anhangs IX geregelt ist, die Verfahrensgarantien für den Beamten vorsehen. Außerdem gehört die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beamten nicht zu den vom Unionsgesetzgeber in Art. 9 dieses Anhangs vorgesehenen Disziplinarstrafen. Denn anders als in dem Fall, in dem einem Beamten vorgeworfen wird, unbefugt seinem Arbeitsplatz ferngeblieben zu sein, ist es nicht möglich, eine etwaige Dienstpflichtverletzung zu quantifizieren. Deshalb wird die Disziplinarstrafe anhand der in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts ausdrücklich genannten Kriterien, insbesondere ihrer Art und Schwere, bestimmt.

64.

Meines Erachtens läuft es daher auf einen Missbrauch des Disziplinarverfahrens hinaus, wenn davon ausgegangen wird, dass ein an seinem Arbeitsplatz anwesender Beamter, der seine Aufgaben schlecht ausführt oder sich sogar Anweisungen widersetzt, „unbefugt dem Dienst ferngeblieben“ ist und deshalb Abzüge von seinen Dienstbezügen oder Urlaubstagen vorgenommen werden können. Diese fehlerhafte Einordnung als „unbefugtes Fernbleiben vom Dienst“ bewirkt, dass gegen den Beamten eine finanzielle Sanktion verhängt wird, die im Statut nicht vorgesehen ist, ohne dass ihm die Garantien eines ordnungsgemäßen Disziplinarverfahrens zugutegekommen wären.

65.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass der EAD davon ausgehen durfte, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund der Verletzung der ihr nach den Art. 21 und 55 des Statuts obliegenden Dienstpflichten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Statuts unbefugt dem Dienst ferngeblieben war, und dass er eine Einbehaltung von ihren Dienstbezügen vornehmen durfte.

66.

Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die erste Rüge des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes für begründet zu erklären.

VII. Ergebnis

67.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Rüge des fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes, den WV im Rahmen ihres Rechtsmittels geltend macht, für begründet zu erklären.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Erwin Schrödinger ist ein österreichischer Physiker, der 1935 ein Gedankenexperiment – auch als „Schrödingers Paradoxon“ bezeichnet – machte, um die Grenzen der Quantenmechanik aufzuzeigen, der zufolge ein Teilchen gleichzeitig zwei Zustände annehmen kann. Er stellt sich vor, dass man eine Katze in eine Kiste mit einer Vorrichtung sperrt, die, ausgelöst durch den Zerfall eines Atoms, ein tödliches Gas freisetzt. Ist die Schachtel geschlossen, kann man, da der Zerfall des Atoms zufallsbedingt ist, nie wissen, ob das Atom zerfallen ist. Es nimmt beide Zustände gleichzeitig an: intakt und zerfallen. Ebenso befindet sich die Katze gleichzeitig in zwei Zuständen: tot und lebendig. Öffnet man dagegen die Schachtel, so erscheint die Katze in einem einzigen Zustand: tot oder lebendig. Schrödinger wollte aufzeigen, dass das, was in der Quantenphysik für die Atome vorstellbar ist, es nicht mehr ist, wenn es sich um ein vertrautes Subjekt wie eine Katze handelt.

( 3 ) T‑471/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:26.

( 4 ) Im Folgenden: streitige Entscheidung.

( 5 ) Vgl. zur Veranschaulichung Urteile vom 18. März 1975, Acton u. a./Kommission (44/74, 46/74 und 49/74, EU:C:1975:42), oder vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission (T‑364/09 P, EU:T:2010:539).

( 6 ) Im Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns) (C‑580/19, EU:C:2021:183, Rn. 35), hat der Gerichtshof entschieden, dass „unter dem Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt“.

( 7 ) Im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

( 8 ) Vgl. Rn. 61 des angefochtenen Beschlusses.

( 9 ) Vgl. hierzu die Sprachfassungen von Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 des Statuts.

( 10 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS (C‑656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Vgl. z. B. die spanische („ausentarse“, „ausencia“), die englische („absent“, „absence“), die italienische („assentarsi“, „assenza“), die portugiesische („ausentar-se“, „ausência“) oder die rumänische („absenta“, „absență“) Sprachfassung.

( 12 ) Definition des Wörterbuchs Larousse.

( 13 ) Vgl. hierzu Art. 112 des französischen Code civil: „Erscheint jemand nicht mehr an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, ohne dass es eine Benachrichtigung darüber gibt, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten oder der Staatsanwaltschaft die Vermutung der Abwesenheit feststellen.“

( 14 ) Vgl. Bellis, K., „La personnalité juridique et le cas de l’absent: le principe de l’unicité du patrimoine n’a pas dit son dernier mot“, Revue Juridique de l’Ouest, Persée, Paris, 2015, Nr. 1, S. 9 bis 46, insbesondere Rn. 31 und Fn. 127, die sich auf Fenet, P. A., Recueil complet des travaux préparatoires du Code civil, Hachette, Paris, 1836, Bd. 8, S. 373 bezieht.

( 15 ) Die rechtliche Regelung der Abwesenheit unterscheidet sich von der im Fall der Verschollenheit geltenden rechtlichen Regelung, die auf einer Vermutung des Todes beruht, und von der auf den Tod anwendbaren Regelung, der das Ende der Rechtspersönlichkeit kennzeichnet.

( 16 ) Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu (C‑12/17, EU:C:2018:799, Rn. 32).

( 17 ) T‑130/96, EU:T:1998:159.

( 18 ) Vgl. Urteil vom 8. Juli 1998, Aquilino/Rat (T‑130/96, EU:T:1998:159, Rn. 71).

( 19 ) Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Urlaub“ den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend einstellen darf, weil er z. B. Ferien macht oder krank ist. Der Begriff „Urlaub“ unterscheidet sich vom Begriff „Feiertage“ gemäß Kapitel 3, bei denen der Arbeitnehmer keine vorherige Zustimmung einholen muss, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können.

( 20 ) Vgl. hierzu Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C‑619/16, EU:C:2018:872, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Juni 2020, Fetico u. a. (C‑588/18, EU:C:2020:420, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 18. November 2020, Syndicat CFTC (C‑463/19, EU:C:2020:932, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Vgl. insbesondere Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C‑194/12, EU:C:2013:102, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) ABl. 2003, L 299, S. 9.

( 24 ) Vgl. Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 43), sowie Art. 1e Abs. 2 des Statuts.

( 25 ) Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C‑518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. Urteil vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns) (C‑580/19, EU:C:2021:183, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 27 ) Vgl. Urteil vom 21. April 1994, Campogrande/Kommission (C‑22/93 P, EU:C:1994:164, Rn. 19 und 20).