26.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 368/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad — Sofia — Bulgarien) — Strafverfahren gegen VD
(Rechtssache C-654/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Führerschein - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 49 - Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Führen eines Fahrzeugs während des Zeitraums der Aussetzung des Führerscheins - Sanktionen - Tatsächlicher Kontext des Ausgangsrechtsstreits - Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2022/C 368/03)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Apelativen sad — Sofia
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
VD
Tenor
Das vom Apelativen sad Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. November 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.