8.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — XO/Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Waldviertel
(Rechtssache C-574/20 (1), Finanzamt Österreich)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Soziale Sicherheit - Familienleistungen - Indexierung nach Maßgabe der Preise - Antwort auf eine Vorlagefrage, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann - Kein Zusammenhang zwischen der Vorlagefrage und dem Ausgangsrechtsstreit - Offensichtlich unzulässige Frage)
(2023/C 164/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: XO
Beklagter: Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Waldviertel
Tenor
1. |
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 45 AEUV beeinträchtigen könnte. |
2. |
Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzgerichts (Österreich) ist offensichtlich unzulässig. |