10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/23


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — CDT, S.A./MIMR, HRMM

(Rechtssache C-321/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Zeitliche Wirkungen eines Urteils - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung - Teilweise Streichung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel - Grundsatz der Rechtssicherheit - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung)

(2021/C 182/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CDT, S.A.

Beklagte: MIMR, HRMM

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass das nationale Gericht davon absieht, eine nationale Rechtsvorschrift, wonach es eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher abändern kann, anzuwenden, wenn diese Rechtsvorschrift, die durch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erklärt wurde, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Einklang mit diesem Urteil gesetzlich geändert worden war.

2.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist dahin auszulegen, dass er dem nationalen Gericht, welches den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 festgestellt hat, nicht gestattet, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, so dass dieses Gericht verpflichtet ist, ihre Anwendung auszuschließen. Allerdings hindern die Art. 6 und 7 dieser Richtlinie das nationale Gericht nicht daran, eine solche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, sofern der in Rede stehende Darlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.