2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Intermarché Casino Achats / Europäische Kommission Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-693/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 19 - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 3 - Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen - Beginn der Untersuchung der Kommission)

(2023/C 155/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Intermarché Casino Achats (vertreten durch Rechtsanwälte F. Abouzeid, S. Eder, J. Jourdan, C. Mussi und Y. Utzschneider)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und M. O. Segnana als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Intermarché Casino Achats/Kommission (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben.

2.

Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Intermarché Casino Achats/Kommission (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden wurde.

3.

Der Beschluss C(2017) 1056 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem gegenüber Intermarché Casino Achats und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaften angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Intermarché Casino Achats SARL durch das Verfahren im ersten Rechtszug sowie das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Der Rat der Europäische Union trägt seine eigenen im Verfahren im ersten Rechtszug sowie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.