6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-680/20 (1), Unilever Italia Mkt. Operations)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Beherrschende Stellung - Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller - Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hersteller und den Vertriebshändlern - Begriff „wirtschaftliche Einheit“ - Geltungsbereich - Missbräuchliche Nutzung - Ausschließlichkeitsklausel - Notwendigkeit des Nachweises der Auswirkungen auf den Markt)

(2023/C 83/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unilever Italia Mkt. Operations Srl

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Beteiligte: La Bomba Snc

Tenor

1.

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Verhalten von Vertriebshändlern, die Teil des Vertriebsnetzes für Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers in beherrschender Stellung sind, diesem zugerechnet werden können, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebshändlern nicht selbständig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebshändler umgesetzten Politik ist.

2.

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde bei Vorliegen von Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen verpflichtet ist, für die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegten wirtschaftlichen Analysen in Bezug auf die fehlende Eignung der in Rede stehenden Verhaltensweisen, Wettbewerber, die ebenso leistungsfähig sind wie es selbst, vom Markt zu verdrängen, nachzuweisen, dass diese Klauseln den Wettbewerb beschränken können. Die Anwendung des Tests des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers ist fakultativ. Werden die Ergebnisse eines solchen Tests jedoch von dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegt, so ist die Wettbewerbsbehörde verpflichtet, deren Beweiswert zu prüfen.


(1)  ABl. C 79 vom 8.3.2021.