30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/14


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Y GmbH/Hauptzollamt

(Rechtssache C-668/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung von Waren - Positionen 1302, 3301 und 3302 - Extrahiertes Vanille-Oleoresin - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Begriff „Aroma“ - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerausschuss der Kommission - Kompetenzen)

(2022/C 213/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Y GmbH

Beklagter: Hauptzollamt

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört.

2.

Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Vanille-Oleoresin der Unterposition 1302 19 05 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Durchführungsverordnung 2015/1754 geänderten Fassung als „Aroma“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.


(1)  ABl. C 72 vom 1.3.2021.