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30.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Y GmbH/Hauptzollamt
(Rechtssache C-668/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung von Waren - Positionen 1302, 3301 und 3302 - Extrahiertes Vanille-Oleoresin - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Steuerbefreiungen - Art. 27 Abs. 1 Buchst. e - Begriff „Aroma“ - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerausschuss der Kommission - Kompetenzen)
(2022/C 213/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Y GmbH
Beklagter: Hauptzollamt
Tenor
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1. |
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. |
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2. |
Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Vanille-Oleoresin der Unterposition 1302 19 05 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Durchführungsverordnung 2015/1754 geänderten Fassung als „Aroma“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht. |