7.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2022 — International Management Group (IMG) / Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-619/20 P und C-620/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des Unionshaushalts im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch eine internationale Organisation - Beschluss, einer Einrichtung wegen Zweifeln an ihrer Eigenschaft als internationale Organisation keine die Ausführung des Haushalts betreffenden Aufgaben mehr zu übertragen - Nichtigkeitsklage - Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Rechtskraft - Pflichten und Befugnisse des Urhebers der für nichtig erklärten Maßnahme - Vorbereitende Maßnahme - Zulässigkeit - Schadensersatzantrag - Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Haushaltsordnungen der Union - Sorgfaltspflicht - Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen diese Pflicht - Konkrete Einzelfallprüfung - Immaterieller Schaden - Angemessener und hinreichender Ersatz durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme - Materieller Schaden - Rechtsstreit, der nicht zur Entscheidung reif ist - Zurückverweisung der Sache an das Gericht)

(2022/C 424/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (vertreten durch Rechtsanwalt J.-Y. de Cara und Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und J. Norris als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Rechtssachen C-619/20 P und C-620/20 P werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-619/20 P wird zurückgewiesen.

3.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), wird aufgehoben, soweit darin der Antrag der International Management Group (IMG) auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2015 enthaltenen Beschluss entstanden sein soll, mit ihr keine neuen Übertragungsvereinbarungen in der indirekten Mittelverwaltung mehr zu schließen, als unbegründet zurückgewiesen wird.

4.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache C-620/20 P zurückgewiesen.

5.

Die Klage in der Rechtssache T-381/15 RENV wird abgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, der der International Management Group (IMG) durch den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Beschluss entstanden sein soll.

6.

Die Rechtssache T-381/15 RENV wird zur Entscheidung über den in Nr. 3 des vorliegenden Tenors genannten Antrag, soweit er den von der International Management Group (IMG) geltend gemachten materiellen Schaden betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

7.

Die International Management Group (IMG) trägt in der Rechtssache C-619/20 P die Kosten.

8.

In den Rechtssachen C-620/20 P und T-381/15 RENV bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.