19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/19


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a./UK u. a.

(Rechtssache C-590/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes - Richtlinien 75/363/EWG und 82/76/EWG - Weiterbildung zum Facharzt - Angemessene Vergütung - Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen und nach Ablauf der Umsetzungsfrist fortgesetzt wurden)

(2022/C 165/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Presidenza del Consiglio die Ministri u. a.

Beklagte: UK u. a.

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass jede fachärztliche Weiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 82/76 am 29. Januar 1982 begonnen und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 1. Januar 1983 fortgesetzt wurde, für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss im Sinne dieses Anhangs angemessen zu vergüten ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.


(1)  Eingangsdatum: 10.11.2020.