5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft/Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH

(Rechtssache C-500/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationale Übereinkünfte - Schienenverkehr - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr [CUI] - Art. 4 - Zwingendes Recht - Art. 8 - Haftung des Betreibers - Art. 19 - Sonstige Ansprüche - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Beschädigung von Lokomotiven des Beförderers aufgrund einer Entgleisung - Anmietung von Ersatzlokomotiven - Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers zur Erstattung der Mietkosten - Vertrag, der durch einen Verweis auf das nationale Recht die Erweiterung der Haftung der Parteien vorsieht)

(2022/C 340/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft

Beklagte: Lokomotion Gesellschaft für Schienentraktion mbH

Tenor

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist, wenn er gemäß Art. 267 AEUV angerufen wird, für die Auslegung von Art. 4, Art. 8 § 1 Buchst. b und Art. 19 § 1 des Anhangs E („Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr [CUI]“) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zuständig.

2.

Art. 8 § 1 Buchst. b des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 ist dahin auszulegen, dass die Haftung des Infrastrukturbetreibers für Sachschäden nicht die Kosten umfasst, die dem Eisenbahnunternehmen durch die Anmietung von Ersatzlokomotiven für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven entstanden sind.

3.

Art. 4 und Art. 19 § 1 des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 sind dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien ihre Haftung durch einen pauschalen Verweis auf nationales Recht, nach dem der Infrastrukturbetreiber in weiterem Umfang haftet und das diese Haftung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, erweitern können.


(1)  ABl. C 19 vom 18.1.2021.