21.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/17


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — A.K./Skarb Państwa

(Rechtssache C-428/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Zweite Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Richtlinie 2005/14/EG - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 9 Abs. 1 - Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung - Übergangszeit - Neue Rechtsnorm, die unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen Anwendung findet - Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten einer materiell-rechtlichen Unionsvorschrift abgeschlossen ist - Nationale Regelung, mit der vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossene Versicherungsverträge von der Verpflichtung zur Anhebung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen werden)

(2022/C 84/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A.K.

Beklagter: Skarb Państwa

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG geänderten Fassung und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, die von der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Übergangszeit festzulegen, verpflichtet waren, zu verlangen, dass die Mindestdeckungssummen von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen, die vor dem 11. Dezember 2009 abgeschlossen wurden, aber an diesem Tag noch in Kraft waren, ab diesem Tag mit der Regel in Unterabs. 4 der genannten Bestimmungen vereinbar sind.


(1)  ABl. C 278 vom 12.7.2021.