6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 490/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 — Danilo Poggiolini/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-408/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Änderung der Ruhegehaltsansprüche - Beschwerende Maßnahme - Vorläufiger Standpunkt - Eigenständige Rechtswirkungen)

(2021/C 490/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Danilo Poggiolini (Prozessbevollmächtigte: F. Sorrentino, A. Sandulli und B. Cimino, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alves und S. Seyr)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T-347/19 und T-348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), wird aufgehoben, soweit damit die Anträge von Herrn Danilo Poggiolini in der Rechtssache T-348/19 auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des vom Rechtsmittelführer bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Europäischen Parlaments zurückgewiesen wurden.

2.

Die vom Europäischen Parlament in der Rechtssache T-348/19 vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache T-348/19 wird zur Entscheidung über die in dieser Rechtssache von Herrn Danilo Poggiolini gestellten Anträge auf Nichtigerklärung dieser Mitteilung und dieser Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 359 vom 26.10.2020.