14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — SIA „Zinātnes parks“/Finanšu ministrija
(Rechtssache C-347/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 - Kofinanzierungsprogramm - Staatliche Beihilfen - Verordnung [EU] Nr. 651/2014 - Geltungsbereich - Grenzen - Begriffe „gezeichnetes Stammkapital“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ - Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von der Unterstützung aus dem EFRE - Modalitäten des Wirksamwerdens einer Erhöhung des gezeichneten Stammkapitals - Datum der Vorlage von Nachweisen für diese Erhöhung - Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz)
(2022/C 119/16)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Zinātnes parks“
Beklagter: Finanšu ministrija
Tenor
1. |
Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ für die Zwecke der Feststellung, ob sich eine Gesellschaft „in Schwierigkeiten“ im Sinne dieser Bestimmung befindet, dahin zu verstehen ist, dass er sich auf alle Einlagen bezieht, die die derzeitigen oder zukünftigen Gesellschafter oder Aktionäre einer Gesellschaft geleistet haben oder zu deren Leistung sie sich unwiderruflich verpflichtet haben. |
2. |
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde für die Zwecke der Feststellung, ob ein Bewerber als nicht „in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 befindlich anzusehen ist, nur die Beweise berücksichtigen muss, die den Anforderungen entsprechen, die bei der Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der Projekte bestimmt wurden, sofern diese Anforderungen mit den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. |
3. |
Art. 125 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz, auf die diese Bestimmung verweist, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Klarstellungen zu Projektvorschlägen nach Ablauf der Frist für deren Einreichung nicht mehr möglich sind. Entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz muss sich diese fehlende Möglichkeit für die Bewerber, ihre Unterlagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Projektvorschlägen zu ergänzen, jedoch auf alle Verfahren beziehen, die gegebenenfalls im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale mit dem Verfahren, das für die Inanspruchnahme einer Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vorgesehen ist, als vergleichbar angesehen werden können. |