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10.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Bank Sepah/Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited
(Rechtssache C-340/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Verordnung [EG] Nr. 423/2007 - Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des Rates der Europäischen Union an der Verbreitung von Kernwaffen beteiligt sind - Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ - Möglichkeit, eine Sicherungsmaßnahme auf eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen anzuwenden - Forderung, die vor dem Einfrieren von Vermögenswerten entstanden ist und nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt)
(2022/C 11/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bank Sepah
Beklagte: Overseas Financial Limited, Oaktree Finance Limited
Tenor
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1. |
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und j der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. h und i der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. j und k der Verordnung Nr. 267/2012 sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union eingefroren wurden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden, auch wenn derartige Maßnahmen nicht die Wirkung haben, Vermögensgegenstände aus dem Vermögen des Schuldners herauszulösen. |
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2. |
Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist es nicht von Bedeutung, dass der Rechtsgrund der gegenüber der Person oder Einrichtung, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, beizutreibenden Forderung nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt und aus der Zeit vor der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 stammt. |