1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2022 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-328/20) (1)

(Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche Vergünstigungen - Anpassung der Höhe an das Preisniveau im Wohnstaat der Kinder)

(2022/C 294/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (vertreten durch J. Pavliš, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte), Republik Kroatien (vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte), Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten), Rumänien (vertreten durch E. Gane und L. Liţu als Bevollmächtigte), Republik Slowenien (vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte), Slowakische Republik (vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte), EFTA-Überwachungsbehörde (vertreten durch E. Gromnicka, C. Howdle, J. S. Watson und C. Zatschler als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich (vertreten durch M. Klamert, C. Pesendorfer, A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (vertreten durch M. Jespersen, J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte), Königreich Norwegen (vertreten durch S. Hammersvik, J. T. Kaasin, L. Tvedt und P. Wennerås als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat durch die — auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende — Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.

2.

Die Republik Österreich hat durch die — auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende — Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.

3.

Die Republik Österreich trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Kroatien, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik sowie das Königreich Norwegen und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.