23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Sanresa“ UAB/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

(Rechtssache C-295/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Dienstleistungen der Behandlung von Abfällen - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 58 und 70 - Einstufung der Pflicht des Wirtschaftsteilnehmers, über eine vorherige schriftliche Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zu verfügen - Bedingung für die Auftragsausführung)

(2021/C 338/10)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Sanresa“ UAB

Beklagter: Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

Beteiligte:„Toksika“ UAB, „Žalvaris“ UAB, „Palemono keramikos gamykla“ AB, „Ekometrija“ UAB

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 2, Art. 58 und Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 35 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt.

2.

Art. 70 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.


(1)  ABl. C 329 vom 5.10.2020.