22.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 471/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Verfahren gegen UM

(Rechtssache C-277/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Erbsachen - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Begriff „Erbvertrag“ - Anwendungsbereich - Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen - Art. 83 Abs. 2 - Rechtswahl - Übergangsbestimmungen)

(2021/C 471/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UM

Beteiligter: HW, als Nachlassverwaltter des ZL, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Finanzamt Spittal Villach

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.

Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich für einen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.


(1)  ABl. C 313 vom 21.9.2020.