13.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 502/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — MT/Landespolizeidirektion Steiermark
(Rechtssache C-231/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Glücksspiel - Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Mindestgeldstrafen - Kumulation - Fehlende Höchstgrenze - Ersatzfreiheitsstrafe - Proportionaler Beitrag zu den Kosten des Verfahrens - Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(2021/C 502/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: MT
Beklagte: Landespolizeidirektion Steiermark
Tenor
1. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art. 56 AEUV vereinbar sind. |
2. |
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:
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