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14.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Dezember 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Overijssel (Niederlande) — XXXX/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-217/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Höhe des Entgelts - Vermindertes Entgelt wegen Arbeitsunfähigkeit)
(2022/C 73/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Overijssel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XXXX
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, die sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergebende Kürzung des Entgelts, das er während des Arbeitszeitraums, der dem Zeitraum der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs vorausgeht, erhalten hat, zur Bestimmung des Entgelts, das er im Rahmen seines bezahlten Jahresurlaubs erhalten wird, berücksichtigt wird.