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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — VYSOČINA WIND a.s./Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
(Rechtssache C-181/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2012/19/EU - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen - Rückwirkung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats)
(2022/C 119/12)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VYSOČINA WIND a.s.
Beklagte: Česká republika — Ministerstvo životního prostředí
Tenor
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1. |
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern und nicht den Herstellern dieser Module auferlegt. |
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2. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist. |