|
15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-180/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschlüsse [EU] 2020/245 und 2020/246 - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist - Abkommen, von dem einige Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] zugeordnet werden können - Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses, der Unterausschüsse und sonstiger Gremien - Erlass zweier gesonderter Beschlüsse - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 37 EUV - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Abstimmungsregel)
(2021/C 462/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und T. Ramopoulos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič, M. Balta und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Najmanová, M. Švarc, J. Vláčil und M. Smolek)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: T. Stehelin, J.-L. Carré und A.-L. Desjonquères)
Tenor
|
1. |
Der Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist, und der Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, werden für nichtig erklärt. |
|
2. |
Die Wirkungen der Beschlüsse 2020/245 und 2020/246 werden aufrechterhalten. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
|
4. |
Die Französische Republik und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |