14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Bucureşti — Bukarest) — Fondul Proprietatea SA/Guvernul României, SC Complexul Energetic Hunedoara SA, in Liquidation, SC Complexul Energetic Oltenia SA, Compania Naţională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA

(Rechtssache C-179/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 15 Abs. 4 - Vorrangige Inanspruchnahme - Versorgungssicherheit - Art. 32 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter - Garantierter Zugang zu den Übertragungsnetzen - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 16 Abs. 2 - Garantierter Zugang - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Staatliche Beihilfen)

(2022/C 119/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fondul Proprietatea SA

Beklagte: Rumänische Regierung, SC Complexul Energetic Hunedoara SA in Liquidation, SC Complexul Energetic Oltenia SA, Compania Națională de Transport al Energiei Electrice „Transelectrica“ SA

Beteiligter: Ministerul Economiei, Energiei și Mediului de Afaceri

Tenor

1.

Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, ein Recht auf garantierten Zugang zu den Übertragungsnetzen einzuräumen, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, sofern dieses Recht auf garantierten Zugang auf objektive und angemessene Kriterien gestützt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Reihe von Maßnahmen, die mit einem Regierungserlass eingeführt wurde und darin besteht, dass der Netzbetreiber, dessen Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird, den von bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, erzeugten Strom vorrangig in Anspruch nimmt, dass dem von den Anlagen dieser Erzeuger erzeugten Strom Zugang zu den Übertragungsnetzen garantiert wird und dass diese Erzeuger die Pflicht haben, dem Netzbetreiber für eine bestimmte Menge an Megawatt Hilfsdienste zu erbringen, die sie dazu berechtigt, diese Menge zu vorher festgelegten Preisen zu liefern, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie über den Marktpreisen liegen, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann. Wenn dies bejaht wird, ist eine solche Reihe von Maßnahmen als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.