5.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-159/20) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Art. 13 - Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung [g. U.] „Feta“ zur Bezeichnung von Käse, der in Dänemark erzeugt wurde und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

(2022/C 340/09)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Konstantinidis, I. Naglis und U. Nielsen als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Dänemark (vertreten durch M. P. Brøchner Jespersen, J. Nymann-Lindegren, V. Pasternac Jørgensen, M. Søndahl Wolff und L. Teilgård als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Hellenische Republik (vertreten durch E. E. Krompa, E. Leftheriotou, E. Tsaousi und A. E. Vasilopoulou als Bevollmächtigte), Republik Zypern (vertreten durch V. Christoforou und E. Zachariadou als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel verstoßen, dass es die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Feta“ durch dänische Milcherzeuger zur Bezeichnung von Käse, der nicht der Produktspezifikation dieser g. U. entspricht, nicht vermieden und beendet hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Dänemark trägt neben seinen eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten.

5.

Die Hellenische Republik und die Republik Zypern tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.