23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Koleje Mazowieckie — KM Sp. z o.o./Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa obecnie Minister Infrastruktury i Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

(Rechtssache C-120/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 5 - Erhebung von Entgelten - Art. 30 - Nationale Regulierungsstelle, die zu gewährleisten hat, dass die Wegeentgelte mit dieser Richtlinie im Einklang stehen - Zwischen dem Betreiber einer Infrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen geschlossener Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur - Fehlerhafte Umsetzung - Staatshaftung - Schadensersatzklage - Vorherige Befassung der nationalen Regulierungsstelle)

(2021/C 338/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koleje Mazowieckie — KM Sp. z o.o.

Beklagte: Skarb Państwa — Minister Infrastruktury i Budownictwa obecnie Minister Infrastruktury i Prezes Urzędu Transportu Kolejowego, PKP Polskie Linie Kolejowe S.A.

Beteiligter: Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung, insbesondere Art. 4 Abs. 5 und Art. 30, sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass ein ordentliches Gericht eines Mitgliedstaats über eine Staatshaftungsklage entscheidet, die ein Eisenbahnunternehmen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben hat, die zur Zahlung eines angeblich zu hohen Entgelts an den Betreiber der Infrastruktur geführt hat, wenn die Regulierungsstelle und gegebenenfalls das für die Entscheidung über Klagen gegen Entscheidungen dieser Stelle zuständige Gericht noch nicht über die Rechtmäßigkeit dieses Entgelts entschieden haben.

Art. 30 Abs. 2, 5 und 6 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2007/58 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er vorschreibt, dass ein über eine Zugangsberechtigung verfügendes Eisenbahnunternehmen berechtigt ist, die Höhe der vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten individuellen Entgelte vor der Regulierungsstelle anzufechten, dass diese Stelle eine Entscheidung über eine solche Anfechtung trifft und dass diese Entscheidung vom hierfür zuständigen Gericht überprüft werden kann.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass das nationale Recht über die zivilrechtliche Haftung den Anspruch der Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihnen wegen des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht entstanden ist, von weniger strengen Voraussetzungen abhängig macht, als sie das Unionsrecht vorsieht.


(1)  ABl. C 209 vom 22.6.2020.