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3.1.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 2/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — „Varchev Finans“ EOOD/Komisia za finansov nadzor
(Rechtssache C-95/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/65/EU - Märkte für Finanzinstrumente - Delegierte Verordnung [EU] 2017/565 - Wertpapierfirmen - Art. 56 - Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten - Art. 72 - Aufbewahrung von Aufzeichnungen - Aufbewahrungsmodalitäten - Informationen über die Kundeneinstufung - Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen)
(2022/C 2/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Varchev Finans“ EOOD
Beklagte: Komisia za finansov nadzor,
Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna
Tenor
Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie in Verbindung mit Anhang I dieser Delegierten Verordnung sind dahin auszulegen, dass Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, die Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und -dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzubewahren, wobei die Art der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen frei gewählt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt.