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20.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně — Tschechische Republik) — Vinařství U Kapličky s.r.o./Státní zemědělská a potravinářská inspekce
(Rechtssache C-86/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Wein - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Vorschriften für die Vermarktung - Art. 80 - Önologische Verfahren - Vermarktungsverbot - Art. 90 - Einfuhren von Wein - Verordnung [EG] Nr. 555/2008 - Art. 43 - Dokument V I 1 - Bescheinigung über die Herstellung von Weinpartien in empfohlenen oder zugelassenen önologischen Verfahren - Beweiswert - Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 - Art. 89 Abs. 4 - Sanktionen - Vermarktung von Wein aus einem Drittland - Wein, der Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren war - Befreiung von der Verantwortlichkeit - Beweislast)
(2022/C 237/05)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Brně
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläge: Vinařství U Kapličky s.r.o.
Beklagter: Státní zemědělská a potravinářská inspekce
Tenor
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1. |
Art. 80 Abs. 2 Buchst. a und c sowie Art. 90 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass die Bescheinigung in einem Dokument V I 1, das gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor für eine in die Union eingeführte Partie Wein ausgestellt wurde, nach der diese Partie Gegenstand von durch die Internationale Organisation für Rebe und Wein empfohlenen und veröffentlichten oder durch die Union zugelassenen önologischen Verfahren war, von Bedeutung ist, um die Konformität der Partie mit den önologischen Verfahren im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1308/2013 zu beurteilen, ohne dass sie jedoch bereits allein diese Konformität belegen kann. |
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2. |
Art. 89 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung und mit Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach, wenn eine Person, die in diesem Mitgliedstaat eine aus einem Drittland eingeführte, den önologischen Verfahren im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Buchst. a oder c der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht entsprechende Partie Wein vermarktet, ein Dokument V I 1 vorlegt, das für diese Partie ausgestellt wurde und bescheinigt, dass der Wein Gegenstand von durch die Internationale Organisation für Rebe und Wein empfohlenen und veröffentlichten oder durch die Union zugelassenen önologischen Verfahren war, die Beweislast für ein Verschulden dieses Händlers beim Verstoß gegen das Vermarktungsverbot nach Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats liegt. |