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14.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH/E. A. Frerichs
(Rechtssache C-73/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 4 - Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt - Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird - Art. 13 - Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen - Ausnahme - Voraussetzungen - Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist - Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Art. 12 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts - Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten - Zahlung, die in Erfüllung eines Vertrags erfolgt, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung unterliegt - Erfüllung durch einen Dritten - Klage auf Rückgewähr dieser Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Auf diese Zahlung anzuwendendes Recht)
(2021/C 228/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft mbH
Beklagte: E. A. Frerichs
Tenor
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sind dahin auszulegen, dass das nach der letztgenannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgeblich ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, angefochten wird.