2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Österreich) — K (C-58/20), DBKAG (C-59/20)/Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz

(Verbundene Rechtssachen C-58/20 und C-59/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 - Steuerbefreiungen - Verwaltung von Sondervermögen - Auslagerung - Leistungen eines Dritten)

(2021/C 310/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: K (C-58/20), DBKAG (C-59/20)

Beklagter: Finanzamt Österreich, zuvor Finanzamt Linz

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.