7.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie — Polen) — Verfahren auf Antrag des Minister Sprawiedliwości

(Rechtssache C-55/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff „nationales Gericht“ - Disziplinargericht der Anwaltskammer - Disziplinarermittlungen gegen einen Rechtsanwalt - Entscheidung des Disziplinarbeauftragten, mit der ein Disziplinarvergehen verneint und die Untersuchung eingestellt wird - Beschwerde des Justizministers beim Disziplinargericht der Anwaltskammer - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 4 Nr. 6 und Art. 10 Abs. 6 - Genehmigungsregelung - Widerruf der Genehmigung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unanwendbarkeit)

(2022/C 109/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister Sprawiedliwości

Beteiligte: Prokurator Krajowy — Pierwszy Zastępca Prokuratora Generalnego, Rzecznik Dyscyplinarny Izby Adwokackiej w Warszawie

Tenor

Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht seinetwegen auf ein Beschwerdeverfahren anwendbar ist, das von einer Behörde vor einem anwaltlichen Disziplinargericht angestrengt wurde, auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, mit der ein Disziplinarbeauftragter eine Untersuchung, die gegen einen Rechtsanwalt geführt wurde, eingestellt hat, nachdem er das Vorliegen eines diesem zuzurechnenden Disziplinarverstoßes verneint hatte, und im Fall der Aufhebung dieser Entscheidung zur Zurückverweisung der Akte an den Disziplinarbeauftragten führen soll.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.