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15.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. September 2021 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-22/20) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Art. 4, 5, 10 und 15 - Behandlung von kommunalem Abwasser - Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser von Gemeinden gewisser Größe - Weiter gehende Behandlung von in empfindliche Gebiete eingeleitetem Abwasser - Art. 4 Abs. 3 EUV - Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)
(2021/C 462/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, C. Hermes, K. Simonsson und E. Ljung Rasmussen)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: O. Simonsson, R. Shahsavan Eriksson, C. Meyer-Seitz, M. Salborn Hodgson, H. Shev und H. Eklinder)
Tenor
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1. |
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht sichergestellt hat, dass das Abwasser der Gemeinden Lycksele, Malå und Pajala vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es der Europäischen Kommission während des Vorverfahrens nicht die Auskünfte erteilt hat, die sie benötigt hätte, um beurteilen zu können, ob die Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Habo und Töreboda den Anforderungen der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung genügten. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Europäische Kommission und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |