Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. April 2020 – Leonardo/Frontex

(Rechtssache T‑849/19 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 9-12)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Zweck – Sicherung der vollen Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache, ohne sie vorwegzunehmen oder ihr die praktische Wirksamkeit zu nehmen

(Art. 279 AEUV)

(vgl. Rn. 15)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Fehlen

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 16, 26, 27)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – Schwerer Schaden – Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht – Voraussetzung – Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger – Nichtanwendung im Fall eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der die Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens in seinem Anfangsstadium zum Gegenstand hat

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlament und des Rates, Art. 175)

(vgl. Rn. 17-22)

5. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Behinderungen der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren – Rufschädigung – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann

(Art. 268, 278, 279 und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 25, 31)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der Durchführung der von Frontex am 18. Oktober 2019 veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Titel „Ferngesteuerte Luftfahrzeugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems – RPAS) für Langstreckeneinsätze in mittlerer Flughöhe zur Überwachung von Seegebieten aus der Luft“

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.