Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Mai 2020 –
Universität Bremen/Kommission und REA

(Rechtssache T-660/19)

„Nichtigkeitsklage – Förderprojekt – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizon 2020‘ – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 – Entscheidung der REA über die Ablehnung eines Vorschlags – Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei – Teilweise Unzulässigkeit“

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21)

(vgl. Rn. 13-19)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 zur Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 eingereichten Projektvorschlags

Tenor

1. 

Die Klage in der Rechtssache T‑660/19 wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2. 

Im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Universität Bremen ihre eigenen und die der Kommission entstandenen Kosten.

3. 

Die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache bleiben vorbehalten.