BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

25. Mai 2020(*)

„Nichtigkeitsklage – Förderprojekt – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizon 2020‘ – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 – Entscheidung der REA über die Ablehnung eines Vorschlags – Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei – Teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑660/19,

Universität Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: C. Schmid, Hochschullehrer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Mantl und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte,

und

Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 zur Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020‑SC6-Governance‑2019 eingereichten Projektvorschlags


erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Universität Bremen (Deutschland) die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020‑SC6-Governance‑2019“ eingereichten Projektvorschlags (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

 Sachverhalt

2        Die Klägerin ist Koordinatorin des Forschungskonsortiums Tenlaw, das rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik („housing law and policy“) in der gesamten Europäischen Union betreibt und an dem mehrere europäische Universitäten beteiligt sind.

3        Am 17. März 2019 reichte die Klägerin bei der REA im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020‑SC6-Governance‑2019“ zu dem Thema „Governance‑04‑2019“ den Projektvorschlag Nr. 870693 „TenOpt“ mit dem Titel „The right to housing as a right to adequate housing options for European citizens“ („Recht auf Wohnung als Recht auf adäquate rechtlich regulierte Wohnformen für die Unionsbürger“) ein.

4        Der Projektvorschlag der Klägerin wurde von einer Sachverständigengruppe bewertet, die mit drei unabhängigen Experten aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Soziologie und Wirtschaftswissenschaften besetzt war.

5        Dieser Projektvorschlag wurde mit insgesamt 10 von 15 möglichen Punkten bewertet und kam damit für eine Förderung in Betracht. Allerdings belegte er Platz 10 von 14 Bewerbungen, und da das Budget beschränkt war, konnten nur die ersten drei Projekte ausgewählt werden.

6        Unter diesen Umständen teilte die REA der Klägerin mit, dass ihr Projektvorschlag „TenOpt“ keine Förderung erhalte, weil die Punktzahl, die dieser Vorschlag erzielt habe, in Anbetracht der beschränkten Mittel, die für die betreffenden Projekte zur Verfügung stünden, nicht ausreichend sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8        Die REA beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig und insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 26. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Sie beantragt, die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen, soweit diese gegen sie gerichtet ist, und die Klägerin zu verurteilen, die ihr entstandenen Kosten zu tragen.

10      Mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit übermittelt. Diese entbehrt nach Ansicht der Klägerin jeglicher Grundlage.

11      Die REA hat keine Stellungnahme eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

12      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission beantragt, über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden, soweit diese gegen sie gerichtet ist. Da sich das Gericht für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, beschließt es, über diesen Antrag zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

13      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), der Kommission die Befugnis verleiht, Exekutivagenturen einzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 58/2003 kann die Kommission diese Agenturen mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung eines oder mehrerer Unionsprogramme beauftragen. Auch wenn die Kommission nach wie vor die Aufgaben wahrnimmt, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen, kann die Agentur mit der Verwaltung der Phasen des Projekts, mit der Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug und – auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission – mit der Vornahme der für die Durchführung des Unionsprogramms erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Zusammenhang stehen, beauftragt werden (Urteil vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 292, und Beschluss vom 7. Februar 2017, Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA, T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:70, Rn. 18).

14      Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 58/2003 vor, dass die Exekutivagentur Rechtspersönlichkeit besitzt. Aus Art. 21 dieser Verordnung geht hervor, dass die vertragliche Haftung der Agentur nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht geregelt wird und sie im Fall außervertraglicher Haftung aufgrund der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze Ersatz des Schadens leistet, den sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht haben (Urteil vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 293, und Beschluss vom 7. Februar 2017, Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA, T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:70, Rn. 19).

15      Gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 setzte die Kommission mit Beschluss 2008/46/EG vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung (ABl. 2008, L 11, S. 9) die REA ein. Dieser Beschluss wurde durch den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung (ABl. 2013, L 346, S. 54) aufgehoben (Beschluss vom 7. Februar 2017, Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA, T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:70, Rn. 20).

16      Art. 1 des Beschlusses 2008/46 und Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/778 sehen vor, dass das Statut der REA in der Verordnung Nr. 58/2003 geregelt ist. Daraus ergibt sich, dass die REA Rechtspersönlichkeit besitzt (Beschluss vom 7. Februar 2017, Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA, T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:70, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 295 und 296).

17      Aus Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2008/46 und Art. 3 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/778 ergibt sich ferner, dass die REA u. a. die Verwaltung bestimmter Phasen konkreter Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung bestimmter Bereiche der Programme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ zur Aufgabe hat. Sie ist darüber hinaus mit der Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf die Einnahmen und Ausgaben sowie mit der Vornahme der für die Verwaltung der jeweiligen Programme erforderlichen Maßnahmen beauftragt (Beschluss vom 7. Februar 2017, Uniwersytet Wrocławski/Kommission und REA, T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:70, Rn. 22; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, EU:T:2013:634, Rn. 297).

18      Im vorliegenden Fall geht aus der Akte hervor, dass die angefochtene Entscheidung in ihrem Briefkopf den Namen der betreffenden Agentur („European Commission Research Executive Agency“) enthält. Daher ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin Absenderin der angefochtenen Entscheidung nicht die Kommission, sondern die REA. Überdies wird am Ende der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin beim Gericht eine Klage nach Art. 263 AEUV gegen die REA erheben kann.

19      Soweit sich die Klägerin auf die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes beruft, die der Unzulässigkeit der Klage gegen die Kommission entgegenstünden, da diese genannt sei, genügt die Feststellung, dass diese Grundsätze nicht verletzt wurden, da sowohl aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung als auch aus deren Briefkopf die REA als Urheberin, gegen die die Klage zu erheben war, hervorgeht.

20      Daraus folgt, dass die vorliegende Klage ausschließlich gegen die REA hätte erhoben werden müssen und daher ihre Unzulässigkeit festzustellen ist, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist.

 Kosten

21      Nach Art. 134 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

22      Aus den im vorliegenden Beschluss ausgeführten Gründen ist die Klage unzulässig, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist. Zudem hat die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit ausdrücklich beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt ist, die Bestimmungen von Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung anzuwenden, hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bezüglich der Einrede der Unzulässigkeit die Klägerin ihre eigenen Kosten zu tragen und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage in der Rechtssache T660/19 wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission gerichtet ist.

2.      Im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Einrede der Unzulässigkeit trägt die Universität Bremen ihre eigenen und die der Kommission entstandenen Kosten.

3.      Die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache bleiben vorbehalten.

Luxemburg, den 25. Mai 2020

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Svenningsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.