BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Juni 2020 (*)

„Schiedsklausel – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Projekt ‚European Travellers Club: Account-Based Travelling across the European Union – ETC‘ – Finanzhilfevereinbarung – Entscheidung der INEA, mit der bestimmte, im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen angefallene Kosten für nicht förderfähig erklärt werden – Fehlerhafte Bestimmung der beklagten Partei – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt, von dem sie untrennbar ist – Vertrauensschutz – Teils unzulässige, teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

In der Rechtssache T‑516/19

VDV eTicket Service GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Pethke und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte,

und

Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA), vertreten durch I. Ramallo und P. Rosa Plaza als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 407 443,04 Euro im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ durch das Schreiben Ares(2019)3151305 der INEA vom 13. Mai 2019, hilfsweise nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung dieses Schreibens, soweit diese Kosten in der genannten Höhe für nicht erstattungsfähig erklärt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG, früher VDV-Kernapplikations GmbH & Co. KG, gehörte einem Konsortium von sechs Mitgliedern an, die mit der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) die Finanzhilfevereinbarung Nr. 636126 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) für das Projekt „Club europäischer Reisender: kontobasiertes Konzept für Reisen innerhalb der Europäischen Union – ETC“ („The European Travellers Club: Account-Based Travelling across the European Union – ETC“) (im Folgenden: Projekt ETC) geschlossen hatten. Diese Finanzhilfevereinbarung wurde im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung „Horizont 2020“ geschlossen, das auf der Grundlage der Art. 173 und 182 AEUV durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. 2013, L 347, S. 104) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 2013, L 347, S. 81) eingerichtet worden war. Das Projekt ETC ist ein Programm, das im Wesentlichen bezweckt, europäischen Fahrkartenunternehmen, Fahrgastorganisationen und Technologieanbietern zu ermöglichen, ein europaweites kontobasiertes System von Reisedienstleistungen zu errichten und zu verwenden.

2        Die Finanzhilfevereinbarung wurde am 27. April 2015 zwischen der INEA auf der einen sowie einem Koordinator und den Mitgliedern des Konsortiums – darunter die Klägerin – auf der anderen Seite geschlossen.

3        Nach dieser Vereinbarung und ihren Anhängen war die Klägerin u. a. für das zwölfte Arbeitspaket („WP 12 – German Pilot“) (im Folgenden: Arbeitspaket WP 12) verantwortlich, für das sie eng mit einem anderen Unternehmen zusammenarbeiten sollte, das von der öffentlichen Hand in Deutschland beauftragt ist, den Verkehr in der Region Aachen (Deutschland) zu organisieren.

4        Dieses Arbeitspaket war in sieben Aufgaben unterteilt. Die ersten fünf Aufgaben waren dem Unternehmen übertragen, das von der öffentlichen Hand in Deutschland mit der Organisation des Verkehrs in der Region Aachen beauftragt ist; bei diesen Aufgaben handelte es sich um Information zur grenzüberschreitenden Mobilität („Cross-border Mobility‑Information“), Reservierungs- und Ticketplattform („Reservation and ticketing platform“), Tarifsupport für Reisende („Fare Medium for travellers“), Ausstattungsanpassungen für PT‑Unternehmen („Equipment Adaptations for PT‑Companies“) und Pilotprojekt („Running pilot“). Die letzten beiden Aufgaben, nämlich die Ausarbeitung von Übersetzungsstandards und ‑anforderungen für die Eingliederung in die deutschen eTicket-Standards („Translate Standards and Requirements for Incorporation in the German eTicket standard“) und Verwaltung des Arbeitspakets („Work Package management“) waren der Klägerin zugewiesen.

5        Art. 5.3 der Finanzhilfevereinbarung, der die Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe betrifft, bestimmt, dass dieser endgültige Betrag davon abhängig ist, ob das Projekt im Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt wurde, und sieht u. a. vor, dass dieser Betrag bei Verstößen gegen die Vereinbarung gekürzt wird.

6        Gemäß Art. 6.1 Buchst. a Ziff. iii der Finanzhilfevereinbarung sind Kosten nur förderfähig, wenn sie in dem in Anhang 2 enthaltenen veranschlagten Budget ausgewiesen sind. Im vorliegenden Fall sah ein veranschlagtes Budget („Estimated budget for the action“) in Anhang 2 der Finanzhilfevereinbarung für die Klägerin eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 680 000 Euro vor, davon 364 000 Euro für die direkten Personalkosten und 112 500 Euro für die direkten Unterauftragskosten.

7        Nach Art. 13 der Finanzhilfevereinbarung dürfen Unteraufträge nur einen begrenzten Teil der Maßnahme umfassen (Art. 13.1.1), anderenfalls werden die darauf entfallenden Kosten nicht als förderfähig anerkannt (Art. 13.2).

8        Art. 17 der Finanzhilfevereinbarung sieht vor, dass eine Informationspflicht der Begünstigten insbesondere bezüglich der Informationen besteht, die erforderlich sind, um die Förderfähigkeit der Kosten, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu überprüfen (Art. 17.1), und dass die Finanzhilfe bei Verstößen gekürzt wird (Art. 17.3).

9        Nach Art. 21 der Finanzhilfevereinbarung entspricht der zu zahlende Restbetrag, der von der INEA berechnet wird, dem Anteil der förderfähigen Kosten, der den Begünstigten noch geschuldet ist (Art. 21.4). Dieser Betrag ist dem Koordinator anzuzeigen, und im Fall der Kürzung der Finanzhilfe muss dieser Anzeige ein kontradiktorisches Verfahren vorausgehen (Art. 21.5).

10      Nach Art. 42 der Finanzhilfevereinbarung lehnt die INEA Kosten ab, die zum Zeitpunkt der Zwischenzahlung, der Zahlung des Restbetrags oder in der Folge nicht förderfähig sind. Werden diese Kosten durch eine Kürzung der Finanzhilfe abgelehnt, ist u. a. vorgesehen, dass die INEA diese Ablehnung förmlich durch ein Vorabinformationsschreiben anzeigt, den Begünstigten zu einer Stellungnahme auffordert und anschließend gegebenenfalls eine Bestätigung der Kürzung förmlich zustellt (Art. 42.2).

11      Nach Art. 57.1 der Finanzhilfevereinbarung unterliegt diese dem Unionsrecht, erforderlichenfalls ergänzend dem belgischen Recht. Außerdem sind nach Art. 57.2 Abs. 1 das Gericht und der Gerichtshof ausschließlich zuständig für Streitigkeiten, die die Auslegung, Durchführung oder Gültigkeit der Vereinbarung betreffen; solche Klagen bzw. Rechtsmittel sind auf Art. 272 AEUV zu stützen.

12      Schließlich bestimmt Art. 57.2 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung, dass bei einem Rechtsstreit, der administrative oder finanzielle Sanktionen, eine Aufrechnung oder eine Entscheidung, die gemäß Art. 299 AEUV einen vollstreckbaren Titel darstellt, betrifft, das Gericht bzw. der Gerichtshof gemäß Art. 263 AEUV anzurufen ist. Des Weiteren sind Klagen gegen Entscheidungen, die vollstreckbare Titel darstellen, nicht gegen die INEA, sondern gegen die Europäische Kommission zu richten.

13      Im vorliegenden Fall begann das Projekt ETC, dessen Laufzeit zwei Jahre betrug, am 1. Mai 2015.

14      Der Zeitraum 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016 war Gegenstand eines ersten Zwischenberichts vom 20. Juni 2017, aus dem hervorging, dass die Klägerin für diesen Zeitraum 106 629 Euro verwendet hatte, d. h. 16 % des Höchstbetrags der förderfähigen Kosten, die ihr zugewiesen werden konnten, und dass sich ihre Unterauftragskosten in diesem Zeitabschnitt auf 88 922,04 Euro beliefen. Diesem Bericht war zudem zu entnehmen, dass die im Rahmen des der Klägerin übertragenen Arbeitspakets WP 12 lieferbaren Produkte für den zweiten Teil des Programms zwischen dem 18. und dem 36. Monat vorgesehen waren und dass für den Zeitraum, auf den sich der genannte Bericht bezog, noch kein Etappenziel („milestone“) erreicht worden war.

15      Im zweiten Zwischenbericht, der den Zeitraum 1. November 2016 bis 30. April 2018 betraf, war angegeben, dass der größte Teil der auf das Arbeitspaket WP 12 entfallenden Arbeiten von dem Unterauftragnehmer ausgeführt worden war, dass die Kosten hierfür somit in die Unterauftragskosten einbezogen worden waren und dass diese sich damit auf insgesamt 519 933,04 Euro beliefen.

16      Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 übermittelte die INEA den Begünstigten ihre vorläufige Endabrechnung. Aus ihr ging hervor, dass von den insgesamt 519 933,04 Euro, die als Unterauftragskosten beantragt worden waren, nur 112 500 Euro, die dem im veranschlagten Budget (siehe oben, Rn. 6) vorgesehenen Gesamtbetrag entsprachen, als förderfähig angesehen wurden und der Betrag von 407 433,04 Euro als nicht förderfähig eingestuft wurde. Hierzu stützte sich die INEA auf die Art. 13 und 17 der Finanzhilfevereinbarung, die die Regeln über die Vergabe von Unteraufträgen bzw. die den Begünstigten obliegende Informationspflicht betreffen.

17      Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 nahm die Klägerin Stellung und erläuterte insbesondere, dass der Rückgriff auf ihren Unterauftragnehmer, der in Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen sei, notwendig gewesen sei und dass die fraglichen Beträge Kosten entsprächen, die zunächst irrtümlich den direkten Kosten und den Personalkosten zugerechnet worden seien.

18      Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019)3151305 (im Folgenden: streitiges Schreiben), das auf die Art. 21, 5.3 und 42 der Finanzhilfevereinbarung gestützt ist, teilte die INEA dem Konsortium den endgültigen Betrag der Auszahlungen mit, der auf 240 839,07 Euro festgelegt wurde, und wies darauf hin, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 407 433,04 Euro nicht förderfähig seien. Sie legte zunächst die Argumente hierzu dar und stellte dann fest, dass sie ihren Standpunkt beibehalte, wonach die der Klägerin entstandenen Unterauftragskosten nicht mit den Art. 13 und 17 der Finanzhilfevereinbarung im Einklang stünden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Mit Klageschrift, die am 19. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20      Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die INEA eine Klagebeantwortung eingereicht.

21      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 23. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

22      Mit Schriftsatz, der am 4. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu der Unzulässigkeitseinrede der Kommission Stellung genommen.

23      Die Erwiderung der Klägerin und die Gegenerwiderung der INEA sind am 4. Januar bzw. am 18. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

24      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        nach Art. 272 AEUV festzustellen, dass die Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 407 443,04 Euro durch das streitige Schreiben rechtswidrig ist;

–        hilfsweise, das streitige Schreiben nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie selbst gerichtet ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, falls sich das streitige Schreiben nicht in das Vertragsverhältnis einfügen sollte;

–        in diesem Fall das streitige Schreiben gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären.

27      Die INEA beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig und insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

28      Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Außerdem kann das Gericht nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.

29      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

30      Gegenstand der vorliegenden Klage ist zum einen ein Antrag gemäß Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Nichtanerkennung von Kosten in Höhe von 407 443,04 Euro durch das streitige Schreiben rechtswidrig ist. Zum anderen wird hilfsweise beantragt, das streitige Schreiben gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

31      Das Gericht erachtet es für notwendig, die Rechtsgrundlage und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Klage vor der Prüfung der Begründetheit der geltend gemachten Klagegründe zu erörtern.

 Rechtsgrundlage und Zulässigkeit der Klage

32      Gemäß Art. 272 AEUV ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in Art. 272 AEUV genannten Klagen zuständig.

33      Nach der Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags im Rahmen der Nichtigkeitsklage findet jedoch keine Anwendung, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48).

35      Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Streitsachen für zuständig erklärten, die die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen betreffen, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49).

36      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 50).

37      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das streitige Schreiben die Berechnung der der Klägerin gewährten Finanzhilfe betrifft und ihm zu entnehmen ist, dass von dem Gesamtbetrag, den die Klägerin als Kosten deklariert hat, 407 433,04 Euro als nicht förderfähige Ausgaben eingestuft werden. Somit fällt dieses Schreiben in den Rahmen der Finanzhilfevereinbarung, deren Durchführung es dient. Nichts in den Akten lässt den Schluss zu, dass die INEA in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat.

38      Daraus folgt, dass das streitige Schreiben keine Rechtswirkungen erzeugt, die auf die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zurückgehen, sondern als mit den vertraglichen Beziehungen zwischen der INEA und der Klägerin untrennbar verbunden anzusehen ist.

39      Zwar bestimmt Art. 57.2 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung, dass bei einem Rechtsstreit, der administrative oder finanzielle Sanktionen, eine Aufrechnung oder eine Entscheidung, die gemäß Art. 299 AEUV einen vollstreckbaren Titel darstellt, zum Gegenstand hat, die Klage beim Gericht nach Art. 263 AEUV zu erheben ist.

40      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da das streitige Schreiben, das von der INEA in ihrer Eigenschaft als Vertragspartei verfasst wurde, keine Sanktion bezweckt, keine Aufrechnung betrifft und auch keine Entscheidung ist, die einen vollstreckbaren Titel darstellt.

41      Daher handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die mit einer Klage gegen die Kommission nach Art. 263 AEUV angefochten werden kann, im Sinne von Art. 57.2 Abs. 2 der Finanzhilfevereinbarung.

42      Folglich ist die Klage gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf Art. 263 AEUV gestützt und gegen die Kommission gerichtet ist.

43      Folglich ist die Klage nur insoweit zu prüfen, als sie auf Art. 272 AEUV gestützt ist.

44      In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die INEA eine Exekutivagentur mit Rechtspersönlichkeit ist, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), geschaffen wurde. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung genießt sie die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, und ist vor Gericht parteifähig.

45      Zudem erlaubt Art. 6 der Verordnung Nr. 58/2003 der Kommission ausdrücklich, die INEA mit jeder Aufgabe zur Durchführung eines Unionsprogramms zu beauftragen, ausgenommen solche, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen.

46      Darüber hinaus ist der INEA durch den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (ABl. 2013, L 352, S. 65) seit dem 1. Januar 2014 u. a. die Durchführung des Teils III („Gesellschaftliche Herausforderungen“) des Programms „Horizont 2020“ übertragen.

47      Im vorliegenden Fall war es die INEA, die im Rahmen der von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 58/2003 und dem Durchführungsbeschluss 2013/801 übertragenen Zuständigkeiten das allein hier streitige Schreiben verfasst hat.

48      Somit ist festzustellen, dass die INEA Urheberin des streitigen Schreibens und die vorliegende Klage gemäß Art. 272 AEUV zulässig ist, soweit sie gegen die INEA gerichtet ist.

 Begründetheit der Klage nach Art. 272 AEUV

49      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, und zwar erstens einen Rechtsmissbrauch und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

50      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, soweit es aufgrund einer Schiedsklausel auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angerufen wird, den Rechtsstreit auf der Grundlage des auf den Vertrag anwendbaren materiellen Rechts entscheiden muss (vgl. Urteil vom 19. September 2019, BTC/Kommission, T‑786/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:630, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Wie oben in Rn. 11 ausgeführt, unterliegt im vorliegenden Fall die Finanzhilfevereinbarung gemäß der darin enthaltenen Schiedsklausel dem Unionsrecht, erforderlichenfalls ergänzend dem belgischen Recht.

 Erster Klagegrund: Rechtsmissbrauch

52      Die Klägerin trägt vor, dass die INEA, die jeden ihr unterbreiteten Sachverhalt sorgfältig zu analysieren habe, in Anbetracht der Klarheit einiger Indizien hätte wissen müssen, dass die Kostenzuweisung fehlerhaft gewesen sei. Die INEA habe die fragliche Förderung gewährt, obwohl die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung nicht hätten eingehalten werden können. Dies stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Die Klägerin nennt insoweit Widersprüchlichkeiten erstens in der am 28. August 2014 präsentierten Projektskizze, zweitens in der Finanzhilfevereinbarung selbst und drittens im Zwischenbericht vom 20. Juni 2017. Diese widersprüchlichen Punkte hätten zu Fragen oder Beanstandungen seitens der Beklagten führen müssen. Diese könnten nicht ganz am Ende des Verfahrens Beanstandungen äußern, die sich ihnen schon lange vorher hätten aufdrängen müssen. In der Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, dass die INEA, die einer Sorgfaltspflicht unterliege, ihr Ermessen insoweit nicht ausgeübt habe und die zum Zeitpunkt des Zwischenberichts noch ausstehenden Aufgaben hätte berücksichtigen müssen.

53      Die INEA tritt diesem Vorbringen entgegen.

54      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmissbrauch in der Rechtsausübung in einer Weise liegt, die offensichtlich über die Grenzen der üblichen Ausübung dieses Rechts durch eine umsichtige und sorgfältige Person hinausgeht (Urteile vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 73, und vom 13. Juli 2017, Talanton/Kommission, T‑65/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:491, Rn. 125). Es ist einer Partei somit untersagt, ein ihr durch den Vertrag zuerkanntes Recht zu missbrauchen, was auch in der Pflicht, den Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen, zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Meta Group/Kommission, T‑744/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:304, Rn. 194). Nach Art. 1134 Abs. 1 und 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs, das gemäß Art. 57.1 der Finanzhilfevereinbarung erforderlichenfalls Anwendung findet, „[gelten] Vereinbarungen, die gesetzlich geschlossen worden sind, … als Gesetz für diejenigen, die sie getroffen haben“ und „müssen gutgläubig erfüllt werden“.

55      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Schriftsätzen der Klägerin, dass diese der INEA im Wesentlichen vorwirft, den fraglichen Vertrag geschlossen zu haben, obwohl sie angesichts der Widersprüchlichkeiten in der Projektskizze vom 28. August 2014, der Finanzhilfevereinbarung selbst und dem Zwischenbericht vom 20. Juni 2017 hätte wissen müssen, dass er hinsichtlich der Unterauftragskosten nicht erfüllbar gewesen sei.

56      Erstens ist zu den angeblichen Widersprüchlichkeiten in der Projektskizze der Finanzhilfevereinbarung festzustellen, dass diese Widersprüchlichkeiten, selbst wenn sie erwiesen wären, keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Klägerin aus der fraglichen Vereinbarung hätten und daher im vorliegenden Zusammenhang als unerheblich anzusehen sind.

57      Zweitens kann die Klägerin gegenüber der INEA im Rahmen der vorliegenden Klage nach Art. 272 AEUV lediglich Verstöße gegen Vertragsbestimmungen oder gegen das auf den Vertrag anwendbare Recht geltend machen.

58      In Bezug auf die Widersprüchlichkeiten im Text der Finanzhilfevereinbarung und im Zwischenbericht vom 20. Juni 2017 ist indessen festzustellen, dass sich die Klägerin insoweit auf keine vertragliche Klausel beruft. Insbesondere macht sie keine Bestimmung der Finanzhilfevereinbarung geltend, die die INEA verpflichtet hätte, zu überprüfen, ob die Veranschlagung der Kosten für Unteraufträge der Wirklichkeit entsprach und von der Klägerin eingehalten werden konnte.

59      Soweit sich die Klägerin auf eine Sorgfaltspflicht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Organ bzw. die zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle aufgrund dieser Sorgfaltspflicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T‑184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 109).

60      Diese Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass von der INEA die Prüfung verlangt würde, ob ein Vertragspartner gewillt oder in der Lage ist, die Förderbedingungen des fraglichen Vertrags zu befolgen. In Anbetracht der in Kapitel 6 der Finanzhilfevereinbarung für den Fall ihrer Verletzung vorgesehenen Sanktionen und des allgemeinen Grundsatzes pacta sunt servanda durfte die INEA nämlich davon ausgehen, dass die Klägerin bei ihrem Beitritt zu der Finanzhilfevereinbarung gewillt und in der Lage war, deren Bedingungen zu befolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T‑184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 110).

61      Im Übrigen deutet nichts in der dem Gericht vorgelegten Akte darauf hin, dass die INEA bei Abschluss der Finanzhilfevereinbarung ernsthafte Zweifel daran hätte haben müssen, dass die Klägerin in der Lage sein würde, die ihr durch die Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen bezüglich der Unterauftragskosten einzuhalten.

62      Insoweit waren nämlich nach Art. 6 der Finanzhilfevereinbarung die Unterauftragskosten nur förderfähig, wenn sie im veranschlagten Budget in Anhang 2 der Vereinbarung vorgesehen waren. Gemäß Art. 4.2 der Finanzhilfevereinbarung war eine Erhöhung der Mittel für die Vergabe von Unteraufträgen nur möglich, wenn sie genehmigt oder die Finanzhilfevereinbarung geändert wurde, wofür ein besonderes, in Art. 55.2 der Vereinbarung vorgesehenes Verfahren erforderlich war, das im vorliegenden Fall aber nicht durchgeführt wurde. Überdies ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung, wonach die INEA die zum Zeitpunkt des Zwischenberichts noch ausstehenden Aufgaben hätte berücksichtigen müssen, festzustellen, dass die INEA die Unterauftragskosten zum Zeitpunkt des Zwischenberichts als nicht auffällig ansehen durfte, und dass sie keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese Kosten den im veranschlagten Budget des Projekts vorgesehenen Betrag übersteigen würden. Dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2019 eine Mittelumschichtung beantragte, ist ein Umstand, der nach der Bindung der Ausgaben eintrat, und ändert daher nichts an diesem Ergebnis, da die nicht förderfähigen Kosten bereits entstanden waren.

63      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

64      Die Klägerin trägt vor, die INEA sei über einen erheblichen Zeitraum hinweg untätig geblieben, etwa zum Zeitpunkt der Einreichung der Projektskizze am 28. August 2014, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarung oder im Zwischenbericht vom 20. Juni 2017. Sie habe dadurch den Eindruck erweckt, dass sie einen bestimmten Sachverhalt, obwohl er rechtliche Zweifel aufwerfe, nicht mehr prüfen und beanstanden werde.

65      Die INEA tritt diesem Vorbringen entgegen.

66      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraussetzt, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Auf dieses Recht kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 97, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 27).

67      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin keine klare Zusicherung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung dartut.

68      Sie beruft sich nämlich auf Untätigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung der Projektskizze der Vereinbarung, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und im Rahmen ihrer Durchführung. Diese Umstände können keine klaren, unbedingten und übereinstimmenden, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammenden Zusicherungen darstellen, die bei der Klägerin begründete Erwartungen dahin wecken konnten, dass die Kosten als förderfähig anerkannt und daher erstattet würden.

69      Der Umstand, dass die INEA erst am 17. Dezember 2018 in ihrer Schlussrechnung darauf hingewiesen hat, dass der Betrag von 407 433,04 Euro als nicht förderfähig anzusehen sei, entkräftet diese Schlussfolgerung nicht. Diese Schlussrechnung knüpft nämlich an den zweiten Zwischenbericht für den Zeitraum 1. November 2016 bis 30. April 2018 an, aus dem erstmals hervorging, dass sich die Kosten für Unteraufträge auf insgesamt 519 933,04 Euro beliefen. Somit werden mit dem streitigen Schreiben lediglich die Vertragsbestimmungen angewandt, insbesondere Art. 21 der Finanzhilfevereinbarung, der die Zahlung der Finanzhilfe betrifft, sowie Art. 43 dieser Vereinbarung, der die Kürzung der Finanzhilfe und das in diesem Fall anzuwendende Verfahren betrifft. Auch wenn die INEA nicht vor dieser Schlussrechnung tätig geworden ist und in allgemeinerer Hinsicht während der Durchführung des Projekts keine Beanstandungen bezüglich der Förderfähigkeit der von der Klägerin deklarierten Kosten geäußert hat, war es ihr durch das auf die Finanzhilfevereinbarung anwendbare Recht nicht untersagt, die gewährte Förderung wegen fehlender Förderfähigkeit der streitigen Unterauftragskosten zu kürzen.

70      Auch wenn aus dem ersten Zwischenbericht vom 20. Juni 2017 hervorgeht, dass die im Rahmen des der Klägerin übertragenen Arbeitspakets WP 12 lieferbaren Produkte für den zweiten Teil des Programms vorgesehen waren und selbst wenn sich daraus ergab, dass das veranschlagte Budget bezüglich der Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen deutlich überschritten würde, ist den Akten keineswegs zu entnehmen, dass die INEA der Klägerin irgendeine Zusicherung dahin erteilt hätte, dass sie die Finanzhilfe für diese als nicht förderfähig angesehenen Kosten nicht kürzen werde.

71      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der zweite Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

72      Daraus folgt, dass die vorliegende Klage teils als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie nach Art. 263 AEUV erhoben worden und gegen die Kommission gerichtet ist, und teils als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie auf Art. 272 AEUV gestützt und gegen die INEA gerichtet ist.

 Kosten

73      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der INEA und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird teils als unzulässig, teils als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. Juni 2020

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Deutsch.