Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2019 – CE/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T‑355/19 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 16, 18, 19)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 17, 24, 25, 27)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 22, 23, 45, 46)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 26)

5. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Gefahr der Verletzung von Grundrechten – Gefahr, die als solche keinen schweren Schaden begründet

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 32)

6. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 37, 38)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 17. April 2019 zur Auflösung des Vertrags der Klägerin, hilfsweise des Schreibens des Ausschusses der Regionen vom 16. Mai 2019 betreffend die Bedingungen hinsichtlich der Kündigungsfrist, und zum anderen auf Erlass von einstweiligen Anordnungen in Bezug auf die Modalitäten der Kündigungsfrist

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.