Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2020 –
Deutsche Telekom/Parlament und Rat
(Rechtssache T‑161/19)
„Nichtigkeitsklage – Binnenmarkt für elektronische Kommunikation – Den Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnete Endkundenpreise – Verordnung (EU) 2018/1971 – Gesetzgebungsakt – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung, mit der Tarifobergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation eingeführt werden – Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung – Ausschluss (Art. 114, Art. 263 Abs. 4, Art. 289 Abs. 1 und 3 sowie Art. 294 AEUV; Verordnung 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 16-22) |
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2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit durch einen Rechtsakt allgemeinen Charakters – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 32-34) |
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3. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Verordnung, mit der Tarifobergrenzen für regulierte intra-EU-Kommunikation eingeführt werden – Klage eines Anbieters regulierter intra-EU-Kommunikation – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 41-50, 52) |
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4. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 51) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Anträge des Königreichs der Niederlande und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
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3. |
Die Deutsche Telekom AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
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4. |
Die Deutsche Telekom, das Parlament, der Rat, das Königreich der Niederlande sowie die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |