Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2019 – Breyer/Kommission

(Rechtssache T‑158/19)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zum Forschungsprojekt ‚iBorderCtrl : Intelligent Portable Control System‘ – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Einrede der Unzulässigkeit – Falsche Bezeichnung des Beklagten – Berichtigung der Klageschrift – Erledigung“

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Fälschliche Bezeichnung einer anderen Person als den Urheber der angefochtenen Handlung als Beklagten – Unzulässigkeit – Grenzen – Anhaltspunkte, die die zweifelsfreie Feststellung des Beklagten erlauben

(Art. 263 Abs. 1 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. c)

(vgl. Rn. 22-25, 31)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 17. Januar 2019 über den vom Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten

Tenor

1. 

Bei der Partei, gegen die die vorliegende Klage erhoben worden ist, handelt es sich um die Exekutivagentur für die Forschung (REA).

2. 

Über die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist nicht zu entscheiden.

3. 

Herr Patrick Breyer trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit.

4. 

Die Kanzlei wird die Klageschrift der REA zustellen.