Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 2019 – Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission

(Rechtssache T‑79/19 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Vergleichsverfahren – Zugang zu Dokumenten – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 26-32)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Nichterfüllung der Voraussetzung des fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 33-36)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Aus der Veröffentlichung vertraulicher Informationen herrührender Schaden – Trotz Unumkehrbarkeit der Offenlegung der Informationen obliegende Beweislast für die Irreparabilität des Schadens

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 42, 48)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2019) 743 final der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2019 über eine von der Lantmännen ek för und der Lantmännen Agroetanol AB gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren erhobene Einwendung gegen die Offenlegung von Informationen (Sache AT.40054 – Ethanol-Benchmarks)

Tenor

1. 

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2. 

Der Beschluss vom 14. Februar 2019, Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission (T‑79/19 R), wird aufgehoben.

3. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.