24.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/58


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2019 – Folschette u. a./Kommission

(Rechtssache T-884/19)

(2020/C 61/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Folschette (Leudelingen, Luxemburg), Tetyana Grygorenko (Leudelingen) und Professional Business Solutions SA (Leudelingen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Bauer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Klage für begründet zu erklären;

die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen;

die Beklagte daher zu folgenden Zahlungen zu verurteilen:

an Herrn Marc Folschette einen Gesamtbetrag von 219 210 Euro (in Worten: zweihundertneunzehntausend zweihundertzehn Euro und fünfundneunzig Cent);

an Frau Tetyana Grygorenko einen Gesamtbetrag von 75 000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro);

an die Aktiengesellschaft Professional Business Solutions SA einen Gesamtbetrag von 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro);

zuzüglich der zustehenden gesetzlichen Zinsen ab dem freisprechenden Urteil der Cour d’appel vom 11. Januar 2017, zumindest aber ab der vorliegenden Klage, bis zur vollständigen Zahlung;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

und behalten sich weitere Rechte, Klagegründe und Klagen vor.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf den einzigen Klagegrund eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Norm des Europarechts, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll. Sie werfen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das eine Dienststelle der Kommission ist, vor, unter schwerer und offensichtlicher Verkennung der Grenzen seines Beurteilungsspielraums und in vorsätzlicher und hinreichend qualifizierter Weise mehrere Normen des Europarechts verletzt zu haben. Das OLAF habe sich weder an seine Pflicht gehalten, die Unschuldsvermutung zu respektieren, noch an seine rechtliche Pflicht, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln und die Ermittlungen einzustellen, wenn diese keine belastenden Umstände zutage gefördert haben. Diese Verstöße stellten die unmittelbare Ursache für einen sicheren, unmittelbaren und tatsächlichen Schaden der Kläger dar, für den sie gemäß Art. 340 und 268 AEUV Schadenersatz beantragten.