13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/52


Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Set/Kommission

(Rechtssache T-794/19)

(2020/C 10/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Set SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Aicardi, T. Ferrario und M. Vasari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission entschieden hat, keine Einwände gegen die „Änderung des Vergütungsmechanismus für die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen. Einführung von Umwelterfordernissen“ im Rahmen der staatlichen Beihilfe SA.53821 (2019/N) zu erheben;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) über besondere Anwendungsvorschriften für das förmliche Prüfverfahren im Rahmen der der Kommission obliegenden Beurteilung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahme mit dem Binnenmarkt geltend.

Hierzu verweist die Klägerin auf die Merkmale und die Wirkungen der Öffnung des Kapazitätsmarktes auf neue, nicht genehmigte Produktionseinheiten, wo eine angemessene Prüfung durch die Kommission fehle, sowie auf weitere Gesichtspunkte der Regelung, die geändert worden seien und die die Kommission nicht geprüft bzw. fehlerhaft beurteilt habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).