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3.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/34 |
Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Imperial Brands u. a./Kommission
(Rechtssache T-760/19)
(2020/C 36/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Imperial Brands plc (Bristol, Vereinigtes Königreich), Imperial Tobacco Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Overseas Holdings Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Holdings Ltd (Bristol), Imperial Tobacco Overseas Holdings (2) Ltd (Bristol) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Slater sowie E. Burrows, N. Gardner und S. Mardell, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission jedenfalls die Kosten und Auslagen der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zehn Gründe gestützt:
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1. |
Die Kommission habe ihren Beschluss unzureichend begründet und einen Rechtsfehler und/oder offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Vorschriften des Vereinigten Königreichs für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) das maßgebliche Referenzsystem seien. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht heranziehen müssen. |
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2. |
Die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV einen Rechtsfehler und/oder offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse der CFC-Vorschriften gewählt habe. Die Kommission habe die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) – das die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen enthalte – fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 gewertet. |
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3. |
Die Kommission habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen selektiv gewesen sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
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4. |
Die Kommission habe mit der Feststellung, die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gewähre einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen Rechtsfehler begangen. |
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5. |
Die Kommission habe ihre Feststellung, die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen sei teilweise nicht gerechtfertigt, nicht hinreichend begründet und damit gegen Art. 296 AEUV verstoßen. |
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6. |
Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
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7. |
Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
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8. |
Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen erfüllten, verstieße gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV. |
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9. |
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, entsprechend angewandt habe bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
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10. |
Die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses in die ausschließliche Souveränität des Vereinigten Königreichs im Bereich der direkten Steuern eingegriffen und damit die Art. 4 und 5 EUV und Art. 114 AEUV verletzt. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).