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13.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/48 |
Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Methanol Holdings (Trinidad)/Kommission
(Rechtssache T-744/19)
(2020/C 10/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Methanol Holdings (Trinidad) Ltd (Couva, Trinidad und Tobago) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, nämlich dass die Methode der Kommission für die Bestimmung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne dadurch gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 5 bis 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, die Rechtsprechung des Gerichts und der WTO sowie gegen den Grundsatz des fairen Vergleichs verstoße, dass für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne die Preise von Einfuhren nicht mit dem Preis der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware auf derselben angemessenen Handelsstufe verglichen worden seien.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmung des Preises von eingeführtem Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Trinidad und Tobago für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage der analogen Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung gegen Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung verstoße und dass die Kommission durch Heranziehung dieses konstruierten Preises für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 bis 8 und folglich Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, die Rechtsprechung des Gerichts und der WTO sowie gegen den Grundsatz des fairen Vergleichs die Preise nicht auf der derselben angemessenen Handelsstufe verglichen habe.