16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/66 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Díaz de Mera García Consuegra/Parlament
(Rechtssache T-723/19)
(2019/C 423/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Agustin Díaz de Mera García Consuegra (Ávila, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
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soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
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die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
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den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
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dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
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2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
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4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
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