16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/66


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Díaz de Mera García Consuegra/Parlament

(Rechtssache T-723/19)

(2019/C 423/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Agustin Díaz de Mera García Consuegra (Ávila, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen;

die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde;

den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums

Der Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 (im Folgenden: Beschluss des Präsidiums) sei unter Verstoß gegen das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, angenommen durch den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005, 2005/684/EG, Euratom (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Statut), erlassen worden. Er verstoße insbesondere gegen Art. 27 des Statuts, der die Erhaltung der „erworbenen Rechte“ und der „Anwartschaften“ vorschreibe.

Durch die Einführung einer Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts schaffe der Beschluss des Präsidiums eine Steuer, obwohl dies nach Art. 223 Abs. 2 AEUV nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums falle.

2.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Das Präsidium habe den Beschluss erlassen, ohne die Vorschriften des Art. 223 AEUV zu beachten.

Der Beschluss des Präsidiums sei nicht hinreichend begründet und verstoße daher gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.

Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Der Beschluss des Präsidiums verletze die erworbenen Rechte und Anwartschaften, die sich sowohl aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich vorsehe, dass diese „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).

Er verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

Die Verletzung der Rechte des Klägers stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Beschluss des Präsidiums verfolgten Zielen.

Der Beschluss des Präsidiums müsse aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung für unanwendbar erklärt werden.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen

Der Beschluss des Präsidiums verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er unzulässigerweise Rückwirkung entfalte.

Er verstoße ferner gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen seien.