30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/66


Klage, eingereicht am 30. Juli 2019 — Casino, Guichard-Perrachon/Kommission

(Rechtssache T-538/19)

(2019/C 328/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Casino, Guichard-Perrachon (Saint-Étienne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Simic, G. Aubron, O. de Juvigny und T. Reymond)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 auf der Grundlage von Art. 277 AEUV für auf den vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären und infolgedessen den Beschluss C(2019) 3761 der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2019 für nichtig zu erklären;

den Beschluss C(2019) 3761 der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2019 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Grüne geltend:

1.

Der angefochtene Beschluss sei insofern rechtswidrig, als er ausschließlich auf der Grundlage von im Zuge einer zuvor aufgrund einer ebenfalls rechtswidrigen Entscheidung durchgeführten Inspektion beschlagnahmten Unterlagen erlassen worden sei;

2.

Der angefochtene Beschluss sei insofern rechtswidrig, als er auf Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2003, L 1, S. 1) gründe, eine Bestimmung, die ihrerseits selbst rechtswidrig und somit nach Art. 277 AEUV auf den vorliegenden Fall unanwendbar sei. Diese Bestimmung verletze nämlich das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weil sie es den von einem eine Inspektion anordnenden Beschluss der Kommission betroffenen Unternehmen nicht erlaube, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen den Ablauf der Inspektion einzulegen.

3.

Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Hausrechts, weil der angefochtene Beschluss eine unbefristete Gültigkeitsdauer sowie einen zugleich unbestimmten und unverhältnismäßigen Anwendungsbereich aufweise.