26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/55 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — CQ/Rechnungshof
(Rechtssache T-386/19)
(2019/C 288/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären, einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit; |
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infolgedessen
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Die Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dessen Abschlussbericht seien rechtswidrig. |
2. |
Der Beklagte habe es erstens unterlassen, das ihm insbesondere als Anweisungsbefugtem zustehende Ermessen auszuüben; zweitens habe er seine Pflicht verletzt, die gegen den Kläger erhobene Anschuldigung zu beweisen; drittens habe er seine Begründungspflicht verletzt. |
3. |
Der Grundsatz der angemessenen Frist sei nicht eingehalten worden. |
4. |
Es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden, und es seien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden. |
5. |
Es sei gegen die Maxime verstoßen worden, dass Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens nicht fortgeführt würden. |
6. |
Es sei gegen Art. 75 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bzw. gegen Art. 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) verstoßen worden. |